Der Volksentscheid über die Auflösung des Landtages von Schaumburg-Lippe (amtlich: Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung der Wahlzeit des Landtages) am 24. August 1924 fand vor dem Hintergrund der Debatte um einen Anschluss Schaumburg-Lippes an Preußen statt.

Ausgelöst wurde der Volksentscheid durch ein entsprechendes Volksbegehren der Parteien „Handwerkerbund“ und „Landbund“. Sie argumentierten, dass der zuletzt im April 1922 gewählte Landtag, in dem die SPD mit sieben Sitzen die bei weitem stärkste Kraft bildete, nicht mehr die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse im Land repräsentiere. Ihr vorrangiges Ziel war es, den von der SPD-DDP-Regierung verfolgten Anschluss zu verhindern.

Die SPD rief ihre Anhängerinnen und Anhänger zum Abstimmungsboykott auf, wodurch letztlich das 50%-Beteiligungsquorum verfehlt und das Plebiszit ungültig wurde.

Rechtliche Grundlagen In § 11 der Verfassung des Freistaates Schaumburg-Lippe hieß es:

Die konkrete Ausgestaltung der direktdemokratischen war darüber hinaus im Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid vom 3. März 1922 geregelt. Für ein Volksbegehren war ein Unterschriftenquorum von einem Drittel der Stimmberechtigten vorgesehen, beim Volksentscheid galt ein 50-%-Beteilgungsquorum.

Hintergrund Die prekäre Eigenständigkeit Schaumburg-Lippes Bereits bei der Entstehung des Deutschen Kaierreichs gehörte das Fürstentum Schaumburg-Lippe zu den kleinsten deutschen Staaten. Einer gewaltsamen Eingliederung nach Preußen im Rahmen der deutschen Einigungskriege war Schaumburg-Lippe 1866 noch knapp entgangen. Die stetig steigenden Belastungen durch die Ausweitung öffentlicher Aufgaben waren jedoch bereits spürbar. Entlastung bot die teilweise Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Preußen. Der erste Schritt hierzu war 1867 eine Militärkonvention, mit der das schaumburg-lippische Militär in das preußische eingegliedert wurde.Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 73. Bis 1918 folgten viele weitere Kompetenzabtretungen an Preußen, beim Post-, Justiz-, Schul- und Medizinalwesen. Es gab schließlich kaum einen Bereich hoheitlichen Handelns, bei dem Schaumburg-Lippe nicht auf Preußen angewiesen war.Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 146–147.

Ob die Eigenstaatlichkeit überaus fortgesetzt werden konnte, diskutierte nach der Novemberrevolution bereits der Arbeiter und Soldatenrat, wie dies auch in anderen deutschen Kleinstaaten (beispielsweise die Thüringischen Staaten) der Fall war. Es wurden Resolution für das Festhalten an der Selbstständigkeit gefasst, die Möglichkeit eines Beitritts zu den preußischen Provinzen Hannover oder Westfalen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen. Das parteilose Mitglied der Landesregierung, Konrad Wippermann, setzte sich jedoch bereits 1918/1919 für einen Anschluss an Preußen ein.Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 74.

Unitarismus oder Föderalismus Die Länder der Weimarer Republik entsprachen zunächst den demokratischen Nachfolgestaaten derjenigen Fürstentümer, aus denen sich das Deutsche Kaiserreich zusammengesetzt hatte. Neben dem Freistaat Preußen, der fast die Hälfte des deutschen Staatsgebiets einnahmen, und weiteren größeren Flächenstaaten (beispielsweise der Freistaat Bayern oder die Republik Baden), gab es eine erhebliche Zahl an Kleinstaaten. Wenngleich die Länder nach der neuen Weimarer Reichsverfassung Kompetenzen an den Gesamtstaat abgeben mussten, hatten sie sich ein Vetorecht gegen Eingriffe in ihre Eigenstaatlichkeit erkämpft.Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 75.

Damit engte sich die Diskussion um die Neugliederung des Reichsgebiets auf diejenigen Kleinstaaten ein, die wirtschaftlich nicht über ausreichend Ressourcen verfügten, um ihre Eigenstaatlichkeit zu erhalten. Mit dem Zusammenschluss von acht Thüringischen Staaten zum Land Thüringen im Jahr 1920 kam es zu einer ersten Bereinigung. Etwa zeitgleich schloss sich der Landesteil Coburg nach einer Volksbefragung dem Freistaat Bayern an. Im folgenden Jahr löste sich der Landesteil Pyrmont aus dem Freistaat Waldeck-Pyrmont und ging in Preußen auf, das verbliebene Waldeck sollte diesen Schritt dann 1929 nachvollziehen.

Der Anschluss an größere Gebietskörperschaften blieb in den 1920er Jahren in den meisten Kleinstaaten (oder auch in den teilweise räumlich abgetrenten Gebietsteilen) eine der zentralen politischen Fragen der Landespolitik, so auch in Schaumburg-Lippe.Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 72.

Situation in Schaumburg-Lippe Im Freistaat Schaumburg-Lippe setzte sich die SPD 1919 als stärkste Kraft im Land durch und bildete eine Koalition mit der DDP. Im 15-köpfigen Landesparlament errang die SPD 7 Sitze und die DDP 1 Sitz. Diverse bürgerliche, konservative und Rechtsparteien errangen jeweils getrennt einzelne Sitze, so auch die USPD.

Der Freistaat Schaumburg-Lippe sah sich von Beginn an vor Fragen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestellt. Dies wurde maßgeblich befeuert durch den Umstand, dass mit dem früheren Fürsten Adolf zunächst eine Einigung über die Aufteilung des Domanialbesitzes gefunden werden musste, was einen erheblichen Anteil des Landeshaushalts ausmachte. Zwar gelang im Mai 1920 eine Einigung in dieser Frage, dennoch blieben die Spielräume des Freistaats sehr begrenzt. Aber auch personell gab es Herausforderungen. So hatte die SPD noch im Dezember 1919 durchgesetzt, dass auch Personen die nicht gebürtige Schaumburg-Lipper waren, Regierungsämter bekleiden konnte. Man befürchtete, ansonsten schlichtweg keine ausreichend qualifizierten Juristen finden zu können.Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 113.

Die Eigenstaatlichkeit war und blieb ein politisches Thema. So wurde in die 1922 beschlossene endgültige Verfassung des Freistaats gleich in § 1 die Formulierung aufgenommen: Hierdurch wurde bereits deutlich, dass eine Aufgabe der Eigenstaatlichkeit eine realistische Möglichkeit darstellte.Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 111.

Die Gliedstaaten waren in der Weimarer Republik den Entscheidungen aus Berlin wesentlich stärker unterworfen, als dies noch im Kaiserreich der Fall gewesen war, und hatten zunehmend ihnen zugewiesene Aufgaben zu übernehmen. Mit der Erzbergerschen Reform änderte sich das System der Einnahme und Verteilung von Steuern grundlegend. Weiterhin war Schaumburg-Lippe als Land gezwungen, eine eigene Landesgerichtsbarkeit einzurichten oder auch ein Landesjugend- und Wohlfahrtsamt aufzubauen.Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 148–149. Diese Änderungen waren für das kleine Land mit nur 48.000 Einwohnerinnen und Einwohnern schwere Belastungen.

Letztlich konnte Schaumburg-Lippe dies alles nur bewältigen, indem es Kooperationen mit anderen Ländern, meist Preußen, einging.Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 150–154. Die vom Reich eingerichtete Zentralstelle für die Gliederung des Deutschen Reiches kam 1922 zu dem Ergebnis, sei die Angliederung des Freistaats Schaumburg-Lippe an die preußische Provinz Hannover .Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 158.

Die Haltung in Schaumburg-Lippe selbst war sehr ambivalent. Während aus ökonomischen und praktischen Erwägungen alles für ein Zusammengehen mit Preußen sprach, rief diese Aussicht weder in der Bevölkerung noch bei den politisch Verantwortlichen besondere Begeisterung hervor. Zugleich war allen Beteiligten klar, dass die Eigenständigkeit früher oder später nicht mehr zu wahren sein würde.Moritz Gruninger: Freistaat oder Landkreis?, S. 159–161.

Der Weg zum Volksentscheid Antrag auf ein Volksbegehren mini|seite=3|Eines der eingereichten Formulare für den Antrag auf ein Volksbegehren Im Herbst 1923 formierte sich zunehmend Widerstand gegen die Beitrittsverhandlungen der Schaumburg-lippischen Landesregierung mit derjenigen Preußens. Im Frühjahr 1924 schlossen sich der Landbund und der Handwerkerbund, die jeweils mit einem Abgeordneten im 15-köpfigen Landtag vertreten waren, zu einem Aktionsbündnis mit der Bezeichnung „Schaumburg-Lippischer Ordnungsblock“ zusammen, eine Referenz auf den sogenannten bayerischen Ordnungsblock.

Vertreten durch William von Oheimb (Landbund) und Gustav Kaule (Handwerkerbund) Am 25. März 1924 reichten sie bei der Landesregierung einen von 373 Personen unterzeichneten Antrag auf ein Volksbegehren ein. In ihrem Antrag erklärten sie:

Die Landesregierung erklärte den Antrag in ihrer Sitzung am 4. April 1924 für zulässig. Auch nach diesem Datum gingen weitere Unterstützungsbekundungen ein, wenngleich dies für den Antrag unerheblich war.

Volksbegehren mini|seite=21|Veröffentlichung des Ergebnisses des Volksbegehrens im Landesanzeiger Die Landesregierung legte die einmonatige Eintragungsfrist für das Volksbegehren auf die Zeit vom 15. Mai bis 14. Juni 1924 fest. Die Eintragung war in dieser Zeit als Amtseintragung bei den Gemeindevorstehern möglich.

Der Abstimmungausschuss stellte am 25. Juni 1924 fest, dass 10.997 gültige Unterstützungen eingegangen waren und damit das gesetzlich geforderte Unterschriftenquorum von einem Drittel der Stimmberechtigten (= 10.097 Personen) erfüllt sei.

Volksentscheid Der Volksentscheid wurde auf den 24. August 1924 festgelegt, eine Stimmabgabe war von 8 bis 17 Uhr möglich. Ein Einspruch der Initiatoren gegen den Abstimmungstag, war zuvor von der Landesregierung mit zwei gegen eine Stimme abgelehnt worden.Schriftliche Abstimmung der Mitglieder der Landesregierung, enthalten in: Akte L 4 Nr. 738 beim Niedersächsischen Landesarchiv, S. 144.

Die hatte ihre Anhängerinnen und Anhänger zu einem Boykott der Abstimmung aufgerufen, der übwerwiegend befolgt wurde. So fiel die Stimmbeteiligung mit 40,8 % relativ gering aus. Dieser Effekt wird noch einmal deutlicher daran, dass 94,4 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauteten, während nur 5,1 % „Nein“-Stimmen abgegeben wurden. Die Zahl der ungültigen Stimmen lag mit 1,2 % im üblichen Bereich.

Im Freistaat Schaumburg-Lippe galt ein 50%-Beteiligungsquorum. Das heißt, dass die Hälfte der Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen musste, damit diese überhaupt Gültigkeit erlangen konnte. Dieses Quorum wurde, nicht zuletzt durch den Boykottaufruf der SPD, klar verfehlt. Die Abstimmung war damit ungültig und die Mehrheit der „Ja“-Stimmen blieb ohne Bedeutung.

Amtliches Endergebnis des Volksentscheids vom 24. August 1924 im Freistaat Schaumburg-LippeBericht des Abstimmungsvorstands an die Schaumburg-Lippische Landesregierung, enthalten in: Akte L 4 Nr. 738 beim Niedersächsischen Landesarchiv, S. 197–201. Gebiet Stimm­berechtigte(a) Abstimmende gültigeStimmen (b) ungültigeStimmen Ja,zur Landtagsauflösung Nein,zur Landtagsauflösung Anzahl Anzahl Anteil(an a) Anzahl Anteil(an a) Anzahl Anteil(an a) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an b) 30.289 12.361 40,81 % 12.211 98,79 % 150 1,21 % 11.593 94,94 % 618 5,06 %

Folgen Aufgrund des verfehlten Abstimmungsquorums entfaltete der Volksentscheid keine Wirkung.

Der Landtag blieb für die Dauer der Legislaturperiode bestehen und wurde regulär im Mai 1925 gewählt. Die SPD konnte ihren Stimmenanteil sogar etwas ausbauen, ebenso die DDP und der Handwerkerbund. Der Landbund trat 1925 zusammen mit der DVP und der DNVP auf einer Einheitsliste an, die zweitstärkste Kraft wurde. Die USPD verlor hingegen ihren Sitz.

Über die Frage des Anschlusses an Preußen wurde dann im Juni 1926 in einem Referendum abgestimmt, bei dem sich die Mehrheit gegen einen solchen aussprach.

Siehe auch Liste der Plebiszite in Deutschland Direkte Demokratie in der Weimarer Republik

Literatur Quellen: Schaumburg-Lippische Landesregierung, Volksbegehren zur Herbeiführung eines Volksentscheids über die vorzeitige Beendigung der Wahlzeit des Landtages, Akte L 4 Nr. 738, archiviert im Niedersächsisches Landesarchiv (Abteilung Bückeburg).

Forschungsliteratur:

Einzelnachweise

SchaumburgLippe SchaumburgLippe 1924 SchaumburgLippe 1924 SchaumburgLippe #1924 Schaumburg-Lippe