Haushaltshilfe, auch Leistung zur Weiterführung des Haushalts, ist eine Sozialleistung, die in Deutschland von den Trägern der Sozialversicherung und den Sozialhilfeträgern erbracht werden kann.

Rechtsgrundlagen in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern Haushaltshilfe wird gewährt bei Krankheit gem. SGB V, SGB XII bei Schwangerschaft oder Entbindung gem. SGB V, SGB XII nach Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit gem. , SGB VII zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen gem. SGB VIII als ergänzende Leistung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. SGB IX, SGB VI, Abs. 1 Nr. 3 SGB XIV; Kostenträger der Haushaltshilfe ist jeweils der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme. für Menschen mit Behinderungen als Leistung zur sozialen Teilhabe gem. SGB IX (Assistenzleistung) bei Pflegebedürftigkeit als Angebot zur Entlastung im Alltag (Entlastungsbetrag und umgewandelter Pflegesachleistungsanspruch ab Pflegegrad 2) gem. Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 SGB XI oder Hilfe zur Pflege gem. Satz 2 Nr. 3, Satz 2 Nr. 4 SGB XII als Hilfe in anderen Lebenslagen, insbesondere zur Vermeidung einer stationären Unterbringung gem. SGB XII oder Zuschuss gem. Abs. 3 SGB XII.

Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung Formen der Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z. B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf. Kann der Haushalt noch teilweise weitergeführt werden oder ist zu bestimmten Zeiten die Haushaltsführung durch eine andere Person des Haushalts möglich (z. B. Wochenende, Urlaub des Lebenspartners), so können die Leistungen nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden.

Haushaltshilfe kann von den Krankenkassen in verschiedenen Formen erbracht werden. Die erste, jedoch in der Praxis eher selten angewandte Möglichkeit ist, dass die Krankenkasse eine Haushaltshilfe in Form einer Ersatzkraft stellt. Dabei kann es sich um spezielle Angestellte der Krankenkasse handeln oder um Mitarbeiter von Institutionen, mit denen die Krankenkasse Verträge nach SGB V abgeschlossen hat. Im Einzelfall werden die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessenem Umfang erstattet ( Abs. 4 SGB V). Als angemessen gelten hier Kosten von 10,25 € pro Stunde bzw. 82 € je Tag (2021). Eine Haushaltshilfe wird für maximal 8 Stunden und im besonderen Ausnahmefall (haushaltsführende Person = erkrankte Person ist alleinerziehend) für max. 8 Stunden pro Tag genehmigt. Außer bei einer Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung fallen pro Tag Zuzahlungen an.

Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet (es sei denn, die Satzung der Krankenkasse sieht ausdrücklich eine solche Erstattung vor). Die Kassen übernehmen in diesen Fällen aber erforderliche Fahrtkosten, wenn diese über der zumutbaren täglichen Pauschale liegen und einen eventuellen Verdienstausfall, z. B. bei unbezahltem Urlaub des Partners, dies ist in der Praxis die häufigste Art der Haushaltshilfe. Die Kostenerstattung in diesen Fällen regelt die Satzung der Krankenkasse, meist ist die Erstattung auf den Höchstbetrag der Kosten für eine gestellte Kraft (82 € pro Tag) begrenzt.

Es wird in der Satzung der Krankenkasse geregelt, wie viel Tage die Krankenkasse sich selbst verpflichtet, eine Haushaltshilfe zu gewähren. Bedarf über die in der Satzung festgelegten Tage hinaus werden nach medizinischer Notwendigkeit durch eine medizinische Kommission geprüft. Die Kommission legt dann das weitere Vorgehen fest.

Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation

Leistungsgrundlage ist SGB V. Anspruch auf Haushaltshilfe kann wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder wegen einer Mutter-Kind-Kur bestehen, wenn wegen einer dieser Leistungen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Auch wenn aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme mit einem Kind im Krankenhaus notwendig ist, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe.

Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit kann auch ohne ein im Haushalt lebendes Kind ein Anspruch auf Haushaltshilfe für längstens vier Wochen bestehen. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, kann sich dieser Anspruch auf bis zu 26 Wochen verlängern. Eine Ausnahme hiervon bilden Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesen Fällen gilt die Altersgrenze nicht. Nach Absatz 2 kann die Krankenkasse in ihrer Satzung großzügigere Bestimmungen (beispielsweise eine Altersgrenze von 14 Jahren) vorsehen.

Auch nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung kann bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 SGB V ein Anspruch auf Haushaltshilfe bestehen.

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass in weiteren Fällen nach ärztlichem Zeugnis Haushaltshilfe gewährt wird, z. B. bei Erkrankung (ohne Krankenhausaufenthalt) oder nach ambulanten Operationen. Im Gegensatz zur Regelleistung ist dies jedoch von Kasse zu Kasse unterschiedlich.

Die Dauer der Leistung bestimmt sich nach der Dauer der verursachenden Leistung, z. B. der Dauer des stationären Krankenhausaufenthaltes.

Seit dem 1. Januar 2004 muss zu den Kosten für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe eine Zuzahlung geleistet werden. Diese beläuft sich auf 10 % der Kosten pro Leistungstag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 € täglich. Dies gilt nur für volljährige Versicherte.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung Rechtsgrundlage für diese Leistung ist SGB V (früher: RVO). Die Leistung wird gewährt, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und niemand sonst im Haushalt diesen weiterführen kann. Im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach SGB V Absatz 1 oder 2 ist es in diesen Fällen nicht Voraussetzung, dass ein weiteres Kind im Haushalt lebt.

Auch die Zuzahlungsregelung nach Abs. 5 SGB V gilt nicht, d. h. eine Zuzahlung bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung wird nicht verlangt (Anmerkung: dies traf schon unter § 199 RVO zu, durch Rundschreiben, Abs. 5.3).

Nach § 24h SGB V besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn die Versicherte wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht weiterführen kann und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann.

Während der Schwangerschaft kommt Haushaltshilfe insbesondere in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei ärztlich angeordneter Bettruhe. Tritt eine Krankheit als Folge der Schwangerschaft oder Entbindung auf, ist ein möglicher Anspruch nach § 38 SGB V zu beurteilen.

Eine gesetzliche zeitliche Begrenzung ist nicht vorgesehen. Die Haushaltshilfe wird so lange gewährt, wie sie wegen der Schwangerschaft oder Entbindung von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig und begründet erachtet wird.

Eine pauschale Obergrenze zur Dauer der Haushaltshilfe nach § 199 RVO bei Hausgeburt besteht nicht. Für eine Beurteilung der Leistungsansprüche sind die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend, die ggf. durch eine sozialmedizinische Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zu überprüfen ist. Für die obere Grenzverweildauer gilt die DRG-Pauschale (O60D) als Anknüpfungspunkt für die individuelle Leistungsüberprüfung. Eine pauschale zeitliche Begrenzung der Haushaltshilfe besteht nicht. Maßgeblich ist die individuelle medizinische Notwendigkeit.

Leistung der Eingliederungshilfe Das Bundesteilhabegesetz hat mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zugunsten von Menschen mit Behinderungen einen neuen Leistungstatbestand für Assistenzleistungen geschaffen mit dem Ziel der selbstbestimmten Alltagsbewältigung insbesondere im Bereich einer eigenständigen Lebensführung im eigenen Wohnraum ( Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB IX).BT-Drs. 18/9522 S. 194, 261. Die Leistungsberechtigten sollen dabei unterstützt werden, ihren Alltag selbstbestimmt zu gestalten.BT-Drs. 18/9522, S. 261. Darunter fallen auch die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung zum Ausgleich sensorischer oder motorischer Beeinträchtigungen.

Die Leistungen werden in der Regel in Form von einfacher (kompensatorischer) Assistenz erbracht, d. h. nicht durch Fachkräfte wie bei der qualifizierten Assistenz ( Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Neben Dienst- und Sachleistungen sowie dem Persönlichen Budget sind auch pauschale Geldleistungen möglich ( Abs. 3 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig ( Abs. 3 Satz 3 SGB XI, Abs. 3 SGB IX). Da auch die Pflegeversicherung Hilfen bei der Haushaltsführung leistet ( Abs. 1 SGB XI), kann Eingliederungshilfe grundsätzlich neben den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erbracht werden.Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege. Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz, abgerufen am 2. Juni 2026.Tristan Fischer: Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX. 2. Juni 2020, S. 26 f. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit, ist die zuständige Pflegekasse am Gesamtplanverfahren zu beteiligen ( Abs. 3 SGB IX).

Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich ( Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der Betrag ist zweckgebunden und dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten beispielsweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI entstehen. Dazu zählen auch Angebote, die Pflegebedürftige bei der Haushaltsführung entlasten ( Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI). Der Entlastungsbetrag kann ab Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden.

Umwandlungsanspruch Ab Pflegegrad 2 besteht über den Entlastungsbetrag hinaus gem. Abs. 1 Satz 1 SGB XI Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Bis zu 40 % des nach § 36 Abs. 3 Nr. 1–4 SGB XI für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags dürfen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden (Umwandlungsanspruch gem. Abs. 4 SGB XI). Auf diese Weise kann der Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen monatlich zu einem gewissen Teil in einen Anspruch auf eine Kostenerstattung für Leistungen einer Haushaltshilfe umgewandelt werden.Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bundesministerium für Gesundheit, Stand 13. März 2026. Leistungen zur Unterstützung im Haushalt müssen aus Gründen der Qualitätssicherung durch einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter erbracht werden.Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2023 - B 3 P 6/23 R