Im Baurecht bezeichnet die besondere Leistung eine Bau- oder Planungsleistung, die nicht automatisch zum üblichen, vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört und deshalb nur dann geschuldet ist, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und in der Regel gesondert vergütet wird.Was sind Besondere Leistungen nach VOB? In: compa-co/blog vom 27. Mai 2025Besondere Leistung. In: baurechtsuche.de, abgerufen am 19. Februar 2026 Sie unterscheidet sich so von der „Nebenleistung“.

Begriff und Einordnung Im technischen Baurecht (VOB/C, DIN 18299 ff.) sind besondere Leistungen solche Arbeiten, die über die „Normalleistung“ des jeweiligen Gewerks hinausgehen und deshalb nicht automatisch im Einheitspreis enthalten sind. Im Planerrecht (HOAI) sind „besondere Leistungen“ Leistungen des Architekten/Ingenieurs, die über die sogenannten Grundleistungen hinausgehen oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen bestehen.

Abgrenzung zu Grund- und Nebenleistungen Grundleistungen sind übliche, typische Leistungen, die immer zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehören (z. B. Standardplanungsschritte des Architekten). Sie sind als solche im Honorar bzw. Einheitspreis bereits enthalten.

Nebenleistungen sind Leistungen, die zwar nicht ausdrücklich aufgeführt werden müssen, aber erfahrungsgemäß ein Bestandteil der üblichen Ausführung sind, so etwa die Baustelleneinrichtung, die übliche Reinigung oder der Arbeitsschutz. Nebenleistungen werden nicht extra vergütet.

Beispiele Die DIN 18352 VOB "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ‒ Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) ‒ Fliesen- und Plattenarbeiten" definiert als Nebenleistung:

4.1.5 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.8.

Eine besondere Leistung ist nach gleicher Norm:

4.2.8 Beseitigen alter Beläge und Beschichtungen, Klebstoff- und Spachtelmassenschichten. Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, größere Putzüberstände, Farbreste, Öl, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.

Rechtsfolge: Vergütung Für besondere Leistungen besteht grundsätzlich Anspruch auf eine gesonderte Vergütung, wenn sie im Vertrag vereinbart, im Leistungsverzeichnis beschrieben oder als zusätzliche Leistung im Sinne von § 2 Abs. 6 VOB/B eingefordert werden. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene besondere Leistung verlangt, muss der Unternehmer deren Vergütung vor Ausführung ankündigen. Die Vergütung richtet sich dabei nach den Preisgrundlagen und den besonderen Kosten dieser Leistung.

Einzelnachweise

Kategorie:Bauwirtschaft (Deutschland)