Die Mutʿa-Ehe () oder Sigheh-Ehe (),Vgl. Junker/Alavi: Persisch-deutsches Wörterbuch, Leipzig/Teheran 1970, S. 488.Der Ausdruck ṣīġeh („Formel“) geht auf die Formel des zugrundeliegenden Vertrages zurück; weitere Bezeichnungen: nikāḥ tamattuʿ, nikāḥ muwaqqat, nikāḥ munqaṭiʿ, wobei nikāḥ auch durch zawāğ ersetzt werden kann; vergleiche Nelson Müller: Mauqif aš-šarīʿa al-ġarrāʾ min nikāḥ al-mutʿa. Muhammad ʿAlī aṣ-Ṣābūnīs Beitrag zur innerislamischen Diskussion um die Zeitehe. Studienarbeit, Grin 2015, ISBN 978-3-668-11096-0, S. ?? (). deutsch auch Zeitehe, ist eine zeitlich begrenzte Ehe, die von zwölfer-schiitischen Muslimen als zulässig (Mubāh) angesehen wird und für einen Zeitraum von einer halben Stunde bis 99 Jahre geschlossen wird. Die übrigen islamischen Gruppierungen lehnen diese Form der Ehe mehrheitlich ab (siehe auch Islamische Ehe).

Eine ähnliche Ehe auf Zeit gibt bzw. gab es auf stammesrechtlicher Grundlage beispielsweise in Äthiopien bei den Amhara und Tigrinya unter der Bezeichnung Dämoz ().Giovanna Trento: Ethiopian‑Italians, in: Chroniques yéménites 17 (2012), Rn. 12; Zuzanna Augustyniak: Marriages in Ethiopia, in: Studies of the Department of African Languages and Cultures 43 (2009), S. 102; Hatem Ellisie: Der zweite Band der Encyclopaedia Aethiopica im Vergleich, in: Orientalistische Literaturzeitung 102 (2007), Sp. 403 f. unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, Aktenzeichen 4 F 566/01

Definition Unter (nikāḥ al-)mutʿa versteht man, laut dem Wörterbuch von Hans Wehr, die Zeitehe bzw. die „Genußehe, die nur auf kurze Zeit ausschließlich zum Zwecke des geschlechtlichen Genusses geschlossen wird“.Hans Wehr: Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart. 5. Aufl. Wiesbaden 1985, S. 1183 f. Die Zwölferschiiten befürworten die mutʿa; Sunniten, Zaiditen, Ismailiten, Alawiten und Drusen lehnen sie hingegen mehrheitlich ab.

Formal betrachtet können nach zwölfer-schiitischer Lehre ein Mann und eine unverheiratete ehrbare (ʿafīfa) Frau eine mutʿa durch einen unwiderruflichen (lāzim) Vertrag eingehen. Dieser Vertrag bedingt keinerlei Zeugen und muss nicht vor einem Qādī geschlossen werden. Notwendig sind aber genaue Angaben über den an die Frau zu entrichtenden Lohn (ağr/mahr) sowie über den Zeitraum (ağal), welcher mindestens eine halbe Stunde und höchstens 99 Jahre betragen darf und nach dessen Ablauf, der ohne Ausspruch von Scheidungsformeln erfolgt, keine Verlängerung möglich ist. Im Falle des beidseitigen Wunsches einer Verlängerung muss nach Ablauf einer Wartefrist (ʿidda), die zwei Menstruationsperioden bzw. 45 Tage dauert, ein neuer Vertrag geschlossen werden. Die Wartefrist gilt jedoch auch für die Schließung von mutʿa-Ehen mit anderen Partnern. Dies entspricht der ʿidda einer Sklavin, obwohl die Sklaverei in der islamischen Welt ab dem 19. Jahrhundert aufgrund des Drucks der Kolonialmächte weitgehend abgeschafft wurde. Für eine „gewöhnliche“ (Dauer-)Ehe (nikāḥ) gilt nämlich nach Koransure 2:234 eine ʿidda von 4 Monaten und 10 Tagen.Ende, S. 4.

Auch verpflichtet eine mutʿa den Mann nicht – im Gegensatz zur Dauerehe – der Frau Unterhalt und Wohnung zu gewähren. Außerdem besteht für die Vertragspartner keine Möglichkeit, im Falle des Ablebens eines Partners einander zu beerben.Heffening, S. 755–758.

Die sunnitische Rechtsliteratur unterscheidet zwei Arten von mutʿa-Ehen: die generelle und bisher beschriebene mutʿat an-nisāʾ und die Genussehe zur Wallfahrt (mutʿat al-ḥağğ). Diese Differenzierung beruht auf einem Hadith, in dem es heißt: „Es existierten zwei mutʿa-Ehen zur Zeit des Gottgesandten“ („mutʿatāni kānatā ʿalā ʿahd rasūl allāh“).Arthur Gribetz: Strange Bedfollows: Mutʿat al-nisāʾ and Mutʿat al-ḥajj. A Study Based on Sunnī and Shīʿī Sources of Tafsīr, Ḥadīth and Fiqh. Berlin 1994, S. 1 Die mutʿat al-ḥağğ soll demzufolge zu Lebzeiten des Religionsstifters Mohammed zwischen der kleinen Pilgerfahrt (ʿumra) und dem Haddsch (ḥağğ) zur Entweihung (iḥrām) stattgefunden haben und wird daher, vor allem bei den Sunniten, im historischen Verlauf differenziert zur mutʿat an-nisāʾ betrachtet und gelegentlich sogar, insbesondere von den Hanbaliten, akzeptiert. Damit birgt sie auch weniger Konfliktpotential zwischen Sunniten und Zwölfer-Schiiten als die mutʿat an-nisāʾ.

Innerislamische Kontroverse Ursprünge Nach Ignaz Goldziher (1850–1921) stellt die mutʿa dar.Ignaz Goldziher: Vorlesungen über den Islam. 2. Auflage. Heidelberg 1925, S. 229.

Die genauen Ursprünge der mutʿa sind unklar, doch vermutlich ist sie ein aus dem spätantiken Arabien im Zusammenhang mit der altarabischen Stammesgesellschaft entstandenes, in den Islam übernommenes Rechtsinstitut. Hinweise hierfür gibt zum Beispiel eine Textstelle im „Buch der Lieder“ (kitāb alaġānī) des Abū l-Faradsch al-Isfahānī (gest. 967), in der es „mattiʿūnī bihā l-laila“ heißt. Der Historiker Caetani sprach sogar der Ehe von Salma bint ʿAmr und Hāschim ibn ʿAbd Manāf (gest. um 510, Urgroßvater Mohammeds und Stammvater des Clans der Haschimiten) mutʿa-Charakter zu.Leone Caetani: Annali dell’ Islam. Band 1. Mailand 1905, S. 111 (italienisch).

Der Ursprung der Meinungsverschiedenheit zwischen Sunniten und Schiiten hingegen liegt erst in der Interpretation der – nach der Nöldekeschen Chronologie medinensischen – Sure 4 (an-Nisā' „Die Frauen“), Vers 24:

Der im Zitat kursive Passus, der auf Arabisch „fa-mā stamtaʿtum bīhī minhunna fa-ātūhunna uğūrahunna farīḍatan“ heißt, bildet hierbei die koranische Rechtfertigung der mutʿa.Rudi Paret: Der Koran. Kommentar und Konkordanz. 2. Auflage. Stuttgart 1977, S. 93. Umstritten ist, ob nach „istamtaʿtum“ („genossen habt“) noch ein weiterer Textabschnitt stand, nämlich „ilā ağal musammā“ („für eine bestimmte Zeit“). In schiitischen Werken werden diese Worte hinzugefügt, in sunnitischen Kreisen gelten sie hingegen als Interpolation. Denn dieser zusätzliche Passus würde Männern erlauben sich mit ihrem Vermögen weitere Frauen – neben den Dauer-Ehefrauen – zu verschaffen, wenn sie ihnen nach dem Genuss den Lohn geben.Heffening, S. 757.Ende, S. 5. Der Textabschnitt findet sich auch in den Koran-Kodizes (muṣḥaf) von ʿAbdallāh ibn Masʿūd und Ubaiy ibn Kaʿb sowie in der Koranexegese (Tafsīr) des Abū Ǧaʿfar aṭ-Ṭabarī. Auch ʿAbdallāh ibn ʿAbbās, der in frühislamischer Zeit bedeutende Autorität der Koranexegese war, soll dieser Lesart wie viele weitere Sahāba gefolgt sein. Seine Position zur mutʿa war bei Zeitgenossen und auch danach geradezu berühmt, da er sie, trotz des Verbotes durch ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭāb, für erlaubt erklärte. ʿUmars Verbot gilt dabei für die Schiiten gewissermaßen als „unrechtmäßige Neuerung“ (bidʿa), für die Sunniten hingegen als Bekräftigung eines bereits durch Muḥammad geäußerten Verbotes der mutʿa.William Montgomery Watt: Muhammad at Medina. Oxford 1956, S. 278–279 und 395 (englisch). Als Anlass für das Verbot von ʿUmar gelten nach einer Tradition verschiedene Fälle von Frauen, die durch mutʿa-Ehen schwanger geworden sein sollen.

So ist es folglich meist Ziel der schiitischen Argumentation, die sunnitische Behauptung eines Verbots durch den Propheten Mohammed zu widerlegen, weil den Berichten über das Verbot durch ʿUmar alleine im schiitischen Milieu ohnehin keinerlei Bedeutung zukommen, da ʿUmar für sie nicht als religiöse Autorität gilt. Automatisch wäre dann auch der häufig formulierte Vorwurf der Sunniten, dass die mutʿa mit Unzucht (zināʾ) gleichzusetzen sei, entkräftet, da der Prophet zināʾ gewiss nicht freigegeben hätte. Umgekehrt versucht die sunnitische Seite zu belegen, dass Mohammed selbst die mutʿa verboten habe und dass dabei, wegen der früheren Erlaubnis dieser Praxis, ein Fall von Abrogation (nasḫ) vorliegt.Ende, S. 6–7.

Es gibt zu Mohammeds Verbot zahlreiche aḫbār (vergleiche Achbārīya), die widersprüchlich sind. So verbot nach einer Überlieferergruppe der Prophet die mutʿa prinzipiell. Nach einer anderen Überlieferergruppe hingegen verbot der Prophet die mutʿa nur eingeschränkt, also zu bestimmten Anlässen, wie der Eroberung Mekkas (fatḥ), der Abschiedswallfahrt (ḥiǧǧat al-wadāʿ) oder bei einem Feldzug für eine bestimmte Zeitdauer, wobei oftmals von drei Tagen die Rede ist.Arthur Gribetz: Strange Bedfollows: Mutʿat al-nisāʾ and Mutʿat al-ḥajj. A Study Based on Sunnī and Shīʿī Sources of Tafsīr, Ḥadīth and Fiqh. Berlin 1994, S. 6–105 (englisch). Sie sorgen allerdings dafür, dass zahlreiche Lehrmeinungen über die mutʿa entstanden sind und sie auch intrakonfessionell stets ein viel diskutiertes Thema darstellte.

Weiterer Verlauf Der „Gelehrte der Umma“ (ḥabr al-umma) Ibn ʿAbbas, der, wie sein Beiname laqab andeutet, von Schiiten und Sunniten als religiöse Autorität respektiert wird, war, wie oben erwähnt, eifriger Verfechter der mutʿa. Ebenso gelten auch viele andere Prophetengefährten (ṣaḥāba) oder diese noch Kennende (tābiʿūn) als Befürworter der mutʿa. Die sunnitische Seite versucht diese Tatsache immer wieder zu erklären oder zu beschwichtigen. Im Falle von Ibn ʿAbbas wird beispielsweise oftmals ein ḫabar von Muḥammad ibn ʿĪsā at-Tirmiḏī verwendet, welcher besagt, dass sich Ibn ʿAbbas noch kurz vor seinem Tod zur gegenteiligen Ansicht, also zum Verbot der mutʿa, bekehrt habe.Ende, S. 5–6.

Doch trotz ihrer allgemeinen Ablehnung bei der Gruppierung, die sich später, im Angesicht der Schia und der theologischen Strömung der Muʿtazila, als Sunniten herausbildete, war die mutʿa bereits in der frühislamischen Zeit Gegenstand von Konzessionen. So soll zum Beispiel Asch-Schāfiʿī, der als Begründer der islamischen Rechtstheorie gilt, eine Ehe für auch dann gültig erklärt haben, wenn sie auf der „stillen“, also im Vertrag nicht formulierten, Absicht (niyāʾ) beruhe, nur für gewisse Zeit ausgeübt zu werden.Heffening, S. 757–758. Auch der abbasidische Kalif Al-Ma'mūn, ohnehin für seine proalidische Politik bekannt, befürwortete die mutʿa und erlaubte diese den Muslimen mit Nachdruck, was als Zeichen des Einflusses der imamitischen Rechtsgelehrten (faqih) gewertet werden kann.

Umgekehrt kennt aber auch die schiitische Tradition, trotz mehrheitlicher Befürwortung, prominente Ablehner der mutʿa. So sollen der fünfte und der sechste Imam, also Muḥammad al-Bāqir und Dschaʿfar as-Sādiq, als überzeugte Gegner der mutʿa gegolten haben. Über Muḥammad al-Bāqir wird beispielsweise berichtet, dass er auf die Frage, ob er einverstanden wäre, wenn die Töchter seiner Familie mutʿa-Verhältnisse eingehen würden, unwillig geschwiegen haben soll.Ende, S. 37. Mit der Überlieferung der Missbilligung der mutʿa durch die Imame, zumindest was die weiblichen Angehörigen der Familie des Propheten (fāṭimiyāt) betrifft, festigte sich auch ein zweifelhaftes Ansehen der mutʿa innerhalb der schiitischen Tradition, so dass auch Familien der Mittel- und Oberschicht es seitdem vermieden, ihre Töchter mutʿa-Verhältnisse eingehen zu lassen.Ende, S. 10–11.

Zusätzlich wurde mittels Rechtskniffen (ḥiyal) vielfach versucht, die Bedingungen der mutʿa, wie beispielsweise die ʿidda, zu umgehen, so dass die mutʿa generell unter den Verdacht legalisierter Prostitution geriet und wohl eine derartige Rolle schließlich teilweise auch tatsächlich einnahm. Daher ist es nicht verwunderlich, dass der Vorwurf, mutʿa sei gleichzusetzen mit zināʾ oder Prostitution, insbesondere seit der osmanischen Polemik gegen die Safawiden von sunnitischer Seite häufig formuliert wurde und immer noch erhoben wird.Edward Granville Browne: A year amongst the Persians. 3. Aufl. London 1950, S. 506

20. Jahrhundert Eine wichtige Rolle im 20. Jahrhundert spielte auch eine Befürchtung, die von dem aus Bagdad stammenden sunnitischen Gelehrten Ibrāhīm Faṣīḥ al-Ḥaidarī erstmals formuliert wurde. Ihm zufolge sei die mutʿa besonders für die „oberflächlich islamisierten Beduinen“ attraktiv, was ihm eine Erklärung liefert, weshalb sich ab dem 18. Jahrhundert im Irak zahlreiche ehemals sunnitische Stämme der Schia angeschlossen haben.