Mit dem Begriff Anwaltsprivileg werden im deutschen Recht Regelungen bezeichnet, die bestimmte Rechte oder einen besonderen Schutz ausschließlich Angehörigen des Berufsstands der Rechtsanwälte zuweisen. Zum Anwaltsprivileg gehören insbesondere

die auch als Anwaltszwang bezeichnete Pflicht, sich in bestimmten gerichtlichen Verfahren (in Zivilverfahren vor den Landgerichten etwa nach Abs. 4 ZPO) von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen und das damit korrespondierende Recht von Rechtsanwälten, in solchen Verfahren Prozesshandlungen vorzunehmen (Postulationsfähigkeit); das ausschließlich dem Strafverteidiger zustehende Recht zur Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts im Rahmen eines Strafverfolgungsverfahren nach Abs. 1 StPO; der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fußende Schutz von Unterlagen aus dem Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant bei Durchsuchungs- und ErmittlungsmaßnahmenEGMR (I. Sektion), Urteil vom 9. April 2009 – 19856/04 Kolesnichenko/Russland –; dejure.org und die Möglichkeit der Erstattung von Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts (im Gegensatz zu „einfachen“ Vertretern) im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach ZPO.BSG, Beschluss vom 18. Mai 2006 – B 9a SB 3/05 R –; sozialgerichtsbarkeit.de Rn. 64

Das Anwaltsprivileg gilt grundsätzlich für niedergelassene Rechtsanwälte. Während einzelne Regelungen auch auf Syndikusanwälte angewandt werden, wird dies bei anderen Regelungen von der Rechtsprechung abgelehnt, etwa hinsichtlich des Schutzes von im Rahmen der Syndikustätigkeit angefertigten Unterlagen.EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14. 9September 2010 – C-550/07 P Akzo Nobel Chemicals Ltd mit Sitz in Hersham [Vereinigtes Königreich] u. a. –; infocuria.curia.europa.eu

Einzelnachweise

Kategorie:Berufsrecht der Rechtsanwälte (Deutschland)