mini|Großglockner, Blick von Süden aus dem Ködnitztal nahe des Lucknerhauses (Kals, Osttirol) Am 19. Jänner 2025 starb eine Frau beim Versuch, den Gipfel des Großglockners () von Osttirol aus zu besteigen. Ihr Partner wurde in der Folge aufgrund der Übernahme der Führung (sog. „Bergführer aus Gefälligkeit“) und eklatanter Fehler wegen grob fahrlässiger Tötung nicht rechtskräftig zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe und einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 9600 Euro verurteilt. Das Gerichtsverfahren fand am 19. Februar 2026 in Innsbruck statt. Am 24. Februar 2026 legten der Verurteilte wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, und die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Strafhöhe Berufung ein. mini|Stüdlgrat im Hochsommer mit Bergsteigern

Tourverlauf 18. Jänner 2025 Ab 6:45 Uhr stiegen der 36-jährige Thomas P. und seine Partnerin, die 33-jährige Kerstin G., vom in Höhe gelegenen Parkplatz beim Lucknerhaus im Gemeindegebiet von Kals mit Tourenski (Thomas P.) und Splitboard (Kerstin G.) durch das Ködnitztal, über das Teischnitzkees und den Stüdlgrat in Richtung des Gipfels des Großglockners auf. Der Abstieg bzw. die Abfahrt hätten laut der Tiroler Polizei über den Normalweg und die Adlersruhe zum Ausgangspunkt führen sollen.

Gegen 9:30 Uhr erreichten sie die im Jänner unbewirtschaftete Stüdlhütte auf Seehöhe, gegen 12:00 Uhr den in etwa Höhe gelegenen Einstieg zum Stüdlgrat. Über diesen Grat trafen sie demnach um etwa 14:30 Uhr beim sogenannten FrühstücksplatzSowohl in Medien als auch in offiziellen Dokumenten auch „Frühstücksplatzl“ auf Seehöhe ein, von welchem sie den Aufstieg nach einer 20-minütigen Pause fortsetzten.

mini|Warntafel am Frühstücksplatz (2011) Diese Stelle gilt als letzter möglicher Umkehrpunkt („point of no return“), besonders bei zu spätem Erreichen. Der Gratabschnitt oberhalb des Frühstücksplatzls ist der anspruchsvollere Teil (UIAA III+ unter günstigen Bedingungen) der Route. Ein Abklettern und Abseilen aus diesem Bereich des Stüdlgrates zurück zum Ausgangspunkt gilt als sehr schwierig bis unmöglich. Bergsteigern, die schon bis zum Erreichen des Frühstücksplatzls Probleme spüren oder ab der Stüdlhütte länger als drei Stunden dorthin benötigt haben, wird empfohlen, dort umzukehren. Laut Rechtsanwalt von Thomas P. war dies P. und G. bewusst.

Es herrschten im Tourengebiet winterliche Bedingungen, klare Sicht, jedoch schwierige Verhältnisse aufgrund von Windgeschwindigkeiten bis zu 74 km/h und Temperaturen von minus acht Grad. Andere Bergsteiger, die den Großglockner an jenem Tag besteigen wollten, kehrten aufgrund des mit der Höhe zunehmenden, kalten und starken Windes vor Erreichen des Gipfels um.

Um 17 Uhr, bei Sonnenuntergang, kamen die beiden nur noch mit 16 Höhenmetern pro Stunde voran, verloren 1,5 Stunden durch einen Seilverhänger, und bei einem Pendelsturz verletzte sich Kerstin G. an einer Hand und den Rippen.

Um 17:30 Uhr, bereits in der Dunkelheit, hatte Kerstin G. auf ihrem Mobiltelefon die Nummer 149 gewählt; möglicherweise war eigentlich die Nummer 140, der Notruf der Bergrettung, gemeint. Zudem schickte sie ihrer Mutter um 18:07 Uhr eine Nachricht, dass die Seilschaft die Tour wohlbehalten abgeschlossen habe.

Kurz vor 21:00 Uhr meldete sich ein anderer Alpinist bei der Alpinpolizei, da er beunruhigt war, ob die beiden in der Dunkelheit am Stüdlgrat befindlichen Personen in einer Notfallsituation waren. Die Alpinpolizei ermittelte anschließend anhand des Kennzeichens des am Lucknerhaus stehenden Fahrzeugs von Thomas P. die Telefonnummer von ihm und versuchte ihn mehrfach zu erreichen – vergeblich, da P. keinen der Anrufe annahm. Ab ca. 21:00 Uhr wurden die auf der WebcamWebcam Adlersruhe am 18. Januar 2025, 21 Uhr, auf foto-webcam.eu der Adlersruhe sichtbaren Stirnlampen der beiden Bergsportler, welche sich langsam nach oben bewegten, von der Polizei beobachtet. Gegen 22:50 Uhr suchte die Polizei mittels Hubschrauber nach beiden Personen, überflog sie mehrmals und leuchtete sie an. Dabei registrierte sie Windgeschwindigkeiten von bis zu 50 Knoten. Als das Paar keine Notsignale abgab und die Hubschrauberbesatzung eine langsame Aufwärtsbewegung der beiden wahrnahm, entfernte sie sich wieder.

19. Jänner 2025 Nachdem das Paar schon fast 18 Stunden lang unterwegs gewesen war, rief P. um 0:35 Uhr den Alpinpolizisten Matthias A., der ihn seit 21:00 Uhr zu erreichen versucht hatte, zurück. Laut Darstellung seines Anwaltes teilte er in dem Gespräch mit, dass er und seine Begleiterin stark erschöpft seien, „nur noch sehr langsam vorankommen und daher zeitnah Hilfe erforderlich ist“. Während P. im Nachhinein angab, mit diesem Anruf einen eindeutigen Notruf abgesetzt zu haben, berichtete Alpinpolizist A., dass Thomas P. gesagt habe, dass „alles in Ordnung“ sei und keine Hilfe benötigt werde. Auch wurden eine später von Matthias A. per WhatsApp versandte Nachfrage, ob P. Hilfe brauche, von diesem nicht beantwortet und weitere Anrufe nicht angenommen. A. gab in der Vernehmung an, im Falle eines Hilfeersuchens hätte er P. mitteilen müssen, dass eine Rettung per Hubschrauber aufgrund der in der Nacht herrschenden, stürmischen Wetterbedingungen unmöglich sei. Außerdem hätte er ihnen am Telefon beistehen können und Überlebenstipps gegeben, und er hätte P. dringlich geraten, bei Kerstin G. zu bleiben.

Gegen 1:15 Uhr schickte Matthias A. eine weitere Nachricht auf P.´s Handy, dass der Winterraum auf der Adlersruhe geöffnet sei. Gegen 2:00 morgens ließ P. seine völlig entkräftete Freundin im oberen Abschnitt des Stüdlgrats zurück, stieg zum Gipfel auf und von diesem über den Normalweg zur Adlersruhe ab, laut seiner Angabe um Hilfe zu holen. Obwohl durchgängig Empfang war, stellte er sein Handy stumm, war telefonisch nicht erreichbar, und rief erst gegen 3:30 Uhr, als er allein auf der Adlersruhe eingetroffen war, erneut Matthias A. an und teilte diesem mit, er habe seine Begleiterin zurücklassen müssen. Die Alarmierung der Rettungskräfte erfolgte gegen 4:00 Uhr.

Am Morgen des 19. Jänner stieg eine Hubschrauberbesatzung erneut auf und konnte Kerstin G. gegen 07:10 h orten, eine Rettung aus der Luft war aufgrund des starken Windes jedoch unmöglich, da es Böen von bis zu 100 km/h in der Höhe gab. Mitglieder der Bergrettung Kals und Alpinpolizisten der Polizeiinspektion Lienz begannen den Aufstieg kurz vor 5:00 Uhr, waren gegen 6:30 Uhr auf Höhe angelangt und passierten kurz vor 9:00 die Adlersruhe. Als sie gegen 10:10 Uhr bei Kerstin G. eintrafen, war diese gestorben. Aufgrund des nach wie vor herrschenden starken Windes wurde die Verstorbene von den Bergrettern über den Gipfel und den Normalweg abtransportiert.

Gerichtsverfahren mini|hochkant|Landesgericht Innsbruck Die Staatsanwaltschaft Innsbruck klagte P. am Landesgericht Innsbruck an.

Das Gerichtsverfahren fand unter Anteilnahme zahlreicher, auch internationaler Medienvertreter am 19. Februar 2026 am Landesgericht Innsbruck statt und war vorerst für einen Prozesstag anberaumt. Der Einzelrichter Norbert Hofer gilt als Bergexperte – er ist in seiner Freizeit als Bergretter tätig, ist als Flugrettungs-Notfallsanitäter ausgebildet und publiziert auch juristische Fachbeiträge zum Thema Alpinrecht.

Es waren insgesamt 15 Zeugen – Angehörige der beiden Bergsteiger, Mitglieder von Bergrettung und Alpinpolizei, weitere Bergsteiger, die am 18. Jänner 2025 am Glockner unterwegs waren, sowie eine Ex-Freundin von Thomas P. – geladen.

Eingangs bekannte sich der Angeklagte als nicht schuldig. Hinsichtlich des Telefonates mit dem Alpinpolizisten sprach er von Missverständnissen. „Auf dem Großglockner sei er 14-, 15-mal gewesen, viermal habe er ihn über den Stüdlgrat bestiegen.“

Anklage der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft Innsbruck schätzte ein, P. wäre „im Gegensatz zu seiner Freundin mit alpinen Hochtouren bereits sehr erfahren“ gewesen. Sie verfolgte gegenüber P. das Delikt der grob fahrlässigen Tötung, was mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann, und machte ihm zum Vorwurf:

Durchführung der Tour, obwohl G. dafür zu unerfahren gewesen sei Der Beginn der Tour sei um zwei Stunden zu spät erfolgt keine Notausrüstung, es wurde kein Biwak mitgeführt falsche Ausrüstungsgegenstände: G. hatte ein Splitboard bei sich und führte die Besteigung mit für eine kombinierte Tour ungeeigneten Snowboard-Softboots durch nicht rechtzeitige Umkehr trotz schwieriger Wetter- und Windbedingungen sowie der fortgeschrittenen Tageszeit. P. hätte „spätestens am Frühstücksplatzl“ erkennen sollen, dass das Erreichen des Gipfels unrealistisch geworden war, und den Abstieg veranlassen müssen P. habe unterlassen, rechtzeitig einen Notruf abzusetzen P. habe unterlassen, beim Überflug des Polizeihubschraubers Kontakt zu Rettungskräften aufzunehmen; Rettungskräfte habe er zu spät verständigt P. habe erst zu spät einen Alpinpolizisten angerufen, habe danach sein Telefon auf lautlos gestellt und weitere Anrufe der Alpinpolizei nicht mehr entgegengenommen. Als P. abstieg, um Hilfe zu holen, habe er es unterlassen, G. an einen möglichst windgeschützten Platz zu bringen, um sie vor Wärmeverlust zu schützen. Er habe auch nicht darauf geachtet, dass ein im Rucksack von Kerstin G. vorhandener Biwaksack und eine Alu-Rettungsdecke verwendet werden.

Positionen der Verteidigung Aus Sicht der Verteidigung von P. hätte sich „ein tragischer Unglücksfall“ ereignet, nicht aber fahrlässige Tötung durch P. Beide Personen hätten über „einschlägige alpine Erfahrung“ verfügt und waren „in sehr guter körperlicher Verfassung“. P. habe nicht bewusst Telefonkommunikation mit der Alpinpolizei unterlassen. Zitat Anwalt: Der Beschuldigte habe laut seiner Stellungnahme sein Handy herausgeholt und dabei bemerkt, dass er mehrere Anrufe und Nachrichten eines Alpinpolizisten hat. Diese habe er nicht bemerkt, weil das Handy „bei eingehenden Anrufen und Nachrichten nur leicht vibrierte“.

Die Mutter der Verstorbenen sah ihre Tochter als ebenfalls sehr erfahren sowie konditionsstark und äußerte sich entlastend gegenüber Thomas P.

Rechtsfragen Eine der zu klärenden Rechtsfragen lag darin, wo die Eigenverantwortung von Bergsportlern endet und ob und wie weit Verantwortung und Haftung eines erfahreneren Teilnehmers einer Klettergruppe gegenüber weniger erfahreneren Mitgliedern bestehen.

Zeugenaussagen

Es wurden 15 Zeugen gehört; darunter Angehörige, Bergretter, Alpinpolizisten, Bergsteiger und eine Ex-Freundin von P.

Die Ex-Freundin sagte aus, nach einer Überschreitung des Großglockners im Bereich der Stüdlhütte, von der noch 900 Abstiegs-Höhenmeter in einem bei Dunkelheit schwierig zu begehenden Gelände bis zum Parkplatz am Lucknerhaus zu bewältigen waren, von P. nachts mit einer kaputten Stirnlampe alleine gelassen worden zu sein,Ö1 Mittagsjournal vom 20. Februar 2026 – Alpinjurist: „Urteil und Strafe richtig“ weil er „grantig“ (verärgert) gewesen war, da sie zu langsam gegangen sei. Es habe auch vorher schon ähnliche Zwischenfälle gegeben. Danach habe sie beschlossen, keine Bergtouren mehr mit ihm zu machen, und habe die Beziehung wenig später beendet.

Gerichtsmedizinerin Das Gutachten der Gerichtsmedizinerin Claudia Wöss wies nach, dass Kerstin G. an Unterkühlung starb. Sie war zum Zeitpunkt der Bergung seit mindestens zwei Stunden tot. Zudem war Kerstin G. von einem viralen Infekt betroffen. Sie wurde im Seil hängend, mit ausgezogenen Handschuhen und mit überstrecktem Hals etwa 50 Höhenmeter unterhalb des Gipfels aufgefunden. Ob sie in diesem Zustand von P. verlassen wurde oder, nachdem er zur Adlersruhe gegangen war, bei einem Versuch, sich in Sicherheit zu bringen, ins Seil stürzte, konnte nicht rekonstruiert werden; der Richter und die Gutachterin hielten die erste Variante für wahrscheinlicher.

Sachverständiger