Eine Entsendung im Sinne des Arbeitsrechts ist eine vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers (Angestellten oder Arbeiters) im Ausland im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrags unter Beibehaltung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Bei Beamten und Richtern spricht man hingegen von Abordnung, bei Soldaten von Kommandierung. Die Ausgestaltung einer Entsendung unterliegt im Grundsatz der Privatautonomie der Parteien.
Abgrenzung Eine Entsendung im Sinne des Arbeitsrechts betrifft nur das Individualarbeitsrecht als Teil des Privatrechts. Sie ist zu unterscheiden von öffentlich-rechtlichen Wirkungen von Entsendungen im Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Eine Entsendung im Sinne des Sozialversicherungsrechts kann mit einer arbeitsrechtlichen Entsendung zusammenfallen, muss das aber nicht. Unabhängig von einer Entsendung im Sinne des Arbeitsrechts ist auch die Steuerpflicht des Arbeitnehmers zu werten, die sich aus nationalen Steuergesetzgebungen und bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. Schlussendlich sind auch mögliche Wirkungen des kollektiven Arbeitsrechts, wie Tarifverträge und Betriebsverfassungsrecht im Ausland nicht Gegenstand einer Entsendung im Sinne des Arbeitsrechts.
Begriff Eine Entsendung ist vorübergehend. Das unterscheidet sie von einer Versetzung. Die weist aber auch eine gewisse Dauer auf, die mehr ist als eine bloße Dienstreise. Entsendet können im arbeitsrechtlichen Sinn nur Arbeitnehmer, keine Selbständigen. Eine Entsendung erfolgt im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber. Stellt ein Arbeitgeber jemanden im Ausland unter Geltung ausländischen Arbeitsrecht entweder bei seiner ausländischen Tochtergesellschaft oder bei seiner inländischen Mutter unmittelbar an, handelt es sich um eine Ortskraft und nicht um einen Entsendeten. Bei der Entsendung muss die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers weiter aufrechterhalten werden. Wird sie auf einen Dritten übertragen, handelt es sich nicht um eine Entsendung, sondern um eine Arbeitnehmerüberlassung.
Rechtswirkung im Arbeitsrecht Grundsätzlich unterliegen die Bedingungen einer Entsendung der Vertragsfreiheit. Die ROM-I Verordnung ordnet allerdings innerhalb der EU an, dass Recht des ausländischen Staates, zwingende Bestimmungen (z. B. Kündigungsschutz, Mindestlohn, Mehrarbeit, Arbeitszeit usw.) des Landes, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, nicht umgangen werden dürfen. In Deutschland sind die zwingenden Bestimmungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgeschrieben. Darunter fallen auch Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Brüssel Ia Verordnung setzt innerhalb der EU Gerichtsstandvereinbarungen Grenzen.
In der Praxis gibt es mehrere Ausgestaltungen. Meist wird neben dem Arbeitsvertrag eine Zusatzvereinbarung geschlossen, die
die Dauer der Entsendung, die genaue Tätigkeitsbeschreibung während der Entsendung und Rückkehrmöglichkeiten eine Entschädigung für Mehraufwand, wie doppelte Haushaltsführung, Kaufkraftausgleich, Heimreisen, Umzugskostenbeihilfe, Ausgleich einer höheren Steuer- und Abgabenbelastung, Kosten für die Schulbetreuung der Kinder beispielsweise an einer Deutschen Auslandsschule oder auch Kosten für Sprachkurse. Anreize, wie eine Auslandszulage
festsetzt. Möglich ist aber auch eine Vereinbarung, den ursprünglichen Arbeitsvertrag ruhig zu stellen und während der Entsendung einen eigenen Arbeitsvertrag beispielsweise und der Rechtswahl des ausländischen Arbeitsrechts mit dem Unternehmen im Inland (transnationaler Arbeitsvertrag) oder mit einem Tochterunternehmen im Ausland abzuschließen. Vorteil dieser Ausgestaltung ist, dass es zu keiner Vermischung inländischen Arbeitsrechts mit zwingenden Arbeitsvorschriften des Einsatzstaates kommt.
Beweggründe In der Regel sind Entsandte deutlich teurer als Ortskräfte. Gründe für Entsendung sind, dass auf dem örtlichen Arbeitsmarkt Beschäftigte mit der Eignung und Befähigung nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind. Außerdem wollen viele Unternehmen durch die Verwendung von Entsandten eine einheitliche Unternehmenskultur sicherstellen, einen Wissenstransfer herstellen und die Anbindung an den Unternehmenssitz verbessern. Es soll die Steuerung, Kontrolle oder eine einheitliche Umsetzung regulatorischer und rechtlicher Anforderungen gesichert oder Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Es gibt auch Unternehmen, die durch Mobilitätsprogramme ihre Mitarbeiter weiterbilden möchten (Personalentwicklung). Sehr häufig gibt es auch nur vorübergehenden Bedarf, z. B. bei Projekten statt eines dauerhaften Stellenaufbaus.
Weblinks
https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/policies-and-activities/moving-working-europe/working-another-eu-country/posted-workers_de
Siehe auch
Expatriate
Kategorie:Arbeitsmigration Kategorie:Arbeitsrecht Kategorie:Wirtschaft (Europäische Union) Kategorie:Internationales Privatrecht