Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme () ist eine delegierte Verordnung der EU und legt die Merkmale und Fähigkeiten fest, die Drohnen (unbemannte Luftfahrzeuge und die Ausrüstung für deren Fernsteuerung) für einen sicheren Flug aufweisen müssen. „Unbemanntes Luftfahrzeug“ bezeichnet jedes Luftfahrzeug, das autonom oder ferngesteuert ohne Pilot an Bord operiert oder dafür ausgelegt ist. Sie legt die technische Anforderungen an Drohnen fest und gibt damit die Produktanforderungen für Drohnen vor. Sie behandelt die Bedingungen für Betreiber von unbemannten Luftfahrtsystemen aus Nicht-EU-Ländern. Es werden die technischen Anforderungen an Drohnen und an Zusatzgeräte für die Fernidentifikation festgelegt. Sowie die Regelungen für Drohnen, Zubehör und Zusatzgeräte, die auf dem Markt der Europäischen Union (EU) vertrieben werden dürfen. Ebenso die Regelungen für Nicht-EU-Drohnenbetreiber, die Drohnen im einheitlichen europäischen Luftraum betreiben wollen.
Sie gilt nicht für Drohnen, die ausschließlich in Innenräumen betrieben werden.
Zusammenhänge der Verordnungen Die vorliegende Verordnung ist im Zusammenhang mit Verordnung (EU) 2018/1139 (EASA-Grundverordnung) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zu sehen. Die EASA-Grundverordnung schafft den Rechtsrahmen für die zivile Luftfahrt in der EU. Sie ist die Dachverordnung für die technische Flugsicherheit und ermächtigt die Kommission, Durchführungs- und Delegierte Verordnungen zu erlassen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wurde auf Grundlage von Art. 57 und 58 der Verordnung 2018/1139 (EASA-Grundverordnung) erlassen. Sie regelt den Betrieb von Drohnen und gibt somit die Regeln für Nutzung und Betrieb vor. mini|Foto- und Videodrohne Die Verordnungen sind Teil der Drohnen-Strategie 2.0, ein Aktionsplan für die Sicherheit von Drohnen. Aufgrund der Komplexität der Regulierungen hat die EASA eine Webseite zur Information veröffentlicht.
Betriebskategorien aus Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Es sind in der Verordnung drei Betriebskategorien festgelegt. Der offene Betrieb, der spezielle Betrieb und der zulassungspflichtige Betrieb. Die Vorschriften für die Betriebskategorien sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannt und die Benennung in dieser Verordnung übernommen und verwiesen.
Beim offenen Betrieb muss der Betreiber vor dem Betrieb weder eine Genehmigung einholen noch eine Erklärung abgeben; Beim speziellen Betrieb wird eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Betriebsgenehmigung benötigt. Hiervon gibt es Ausnahmen; mini|Militärische DrohneBeim zulassungspflichtigen Betrieb ist eine Zulassung der Drohne und des Betreibers sowie gegebenenfalls eine Fernpiloten-Lizenz erforderlich.
Vorliegende Verordnung Diese Verordnung enthält die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahrzeugsysteme (im Folgenden „UAS“), die für den Betrieb gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Vorschriften und Bedingungen bestimmt sind, sowie die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Zusatzgeräten für die Fernidentifikation. Sie enthält auch Festlegungen zur Bauart der UAS, deren Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung einer Zulassung unterliegt. Sie legt auch die Anforderungen, gemäß Kapitel II, für den Betrieb in der „offenen“ Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation fest. Zusätzlich legt sie die Anforderungen an Drohnen, die in den Kategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ betrieben werden (Kapitel III) und die Anforderungen an Drohnenbetreibern aus Drittländern fest (Kapitel IV).
Fernidentifikation In der Verordnung wird ein System zur Fernidentifikation von Drohnen mittels Remote-ID vorgeschrieben. Dieses System dient zur Identifikation von Drohnen während des Betriebes, also im Flug. Es sendet im Flug permanent diverse Daten zur Fernidentifikation der Drohne und des Piloten. Es ist für Drohnen der Klassen C1, C2 und C3 vorgeschrieben. Das System ist so konzipiert, dass keine persönlichen Daten des Piloten mit übertragen werden und die sensiblen Daten (wie die Position des Piloten) in keinem Zusammenhang mit persönlichen Daten stehen. Die einzige Referenz zur Person (zum Piloten) ist die Drohnen-Betreiber-Nummer. Aber diese ist anonymisiert und die damit verbunden persönlichen Daten aus der Drohnen Betreiber-Registrierung beim LBA können nur von zugelassenen Behörden ausgelesen werden.
Folgende Daten müssen mit dem Remote-ID-System zur Fernidentifikation von der Drohne permanent gesendet werden:
Die physische Seriennummer der Drohne (nach Norm ANSI/CTA-2063) Die e-ID / UAS-Betreiber-Nummer des Piloten Positionsdaten (geografische Position) der Drohne Richtung der Drohne und die Geschwindigkeit Position (geografische Position) des Piloten Falls die Position des Piloten nicht bekannt ist, der Startpunkt der Drohne (Home-Point)
Fernidentifikations-Systeme Zur Fernidentifikation gibt es zwei Systeme, namens Network Remote ID und Broadcast Remote ID. Das Broadcast Remote ID funktioniert mit Wi-Fi oder Bluetooth. Damit überträgt eine Drohne kontinuierlich Remote-ID-Informationspakete in einem begrenzten Bereich in der Nähe ihres aktuellen Standorts. Die Network Remote ID setzt auf eine „Always on“-Datenverbindung, um ihre Remote-ID-Informationspakete an ein Remote-ID-Netzwerk zu übertragen. Dies ist ein Drittanbieterdienst, der Remote-ID-Informationen über das Internet sammelt und verbreitet.
Anhang I Die Klassenkategorien, denen eine Drohne zugeordnet wird, sind in Anhang I, Teil 1–5 aufgelistet. Im Teil 6 sind die Anforderungen an das Zusatzgerät für die direkte Fernidentifizierung gelistet.
Die in Anhang I genannten Ziele sollen die Sicherheit, den Datenschutz, den Schutz der Privatsphäre und die Umweltverträglichkeit gewährleisten. Je höher die Klasse, desto schwerer die Drohne – und umso strenger die technischen Anforderungen.
Der Anhang definiert fünf Klassen (C0 bis C4), die sich u. a. nach maximaler Startmasse, Einsatzbereich und Betriebsrisiko unterscheiden. Jede Klasse hat spezifische technische Anforderungen.
Für alle Klassen gelten grundlegende Vorgaben, wie sichere Steuerbarkeit und Stabilität, Schutz vor unbeabsichtigtem Start, robuste Bauweise zur Risikominimierung bei Abstürzen, eindeutige Identifizierbarkeit (z. B. Seriennummer). Fail-Safe-Funktionen bei Systemfehlern muss vorhanden sein.
Die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs muss bei allen Drohnen minimiert werden und scharfe Kanten müssen vermieden werden.
Hersteller müssen die entsprechende Klassenkennzeichnung (C0–C4) anbringen, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, technische Unterlagen bereithalten, die die Einhaltung der Forderungen des Anhangs belegen. Die Klassen C1-C3 benötigen eine eindeutige physische Seriennummer nach ANSI/CTA-2063 Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers.
Klassenkategorien Drohnen werden in verschiedene Klassenkategorien eingeteilt.
Klasse C0 Eine Drohne der Klasse C0 hat eine Startmasse von weniger als 250 g. Die maximale Geschwindigkeit darf 19 m/s nicht überschreiten.
Ein Informationsblatt der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 muss beliegen.
Eine Drohne der Klasse C0 benötigt keine Fernidentifizierung oder ein Geo-Awareness-System. Sie darf jedoch nur dann mit einer Kamera oder einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet sein, wenn die einschlägigen Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Hersteller müssen sicherstellen, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht, eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde und dem Produkt eine EU-Konformitätserklärung sowie eine Betriebsanleitung beigefügt sind.
Die Drohne ist mit dem Klassen-Identifizierungskennzeichen C0 gekennzeichnet.
Klasse C1 Eine Drohne der Klasse C1 muss gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 J liegt oder alternativ die MTOM (höchstzulässige Startmasse (maximum take-off mass)) einschließlich der Nutzlast unter 900 g liegt. Die Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug beträgt 19 m/s. Eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.
Die Drohne muss mit einem Geo-Sensibilisierungssystem ausgestattet sein, das folgende Leistungen bietet eine Schnittstelle nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, mit der Daten, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten. Sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird muss einen Warnhinweis an den Fernpiloten erfolgen. Darüber hinaus muss der Fernpilot klare Angaben erhalten, sobald diese Funktion das UA daran hindert, in diese Luftraumbereiche oder -bänder hineinzufliegen.
Sobald die Batterie des UA oder der Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sodass er genügend Zeit hat, das UA sicher zu landen. Es muss mit Lichtern ausgerüstet sein, für die Steuerbarkeit des UA, die Unterscheidbarkeit des UA bei Nacht – die Anordnung der Lichter muss es einer Person am Boden ermöglichen, das UA von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden zu können.
Wenn es mit einem „Follow-me“-Modus ausgestattet und diese Funktion eingeschaltet ist, darf es sich in einer Entfernung vom Fernpiloten von höchstens 50 m befinden und dem Fernpiloten muss es möglich sein, die Kontrolle über das UA zurückzuerlangen.
Ein Benutzerhandbuch mit den Merkmalen, der Klasse, der Masse, allgemeine Merkmale der zulässigen Nutzlast, Bedieneinheit und Software, Beschreibung des Verhaltens im Falle eines Verlustes der Datenübertragung, klare Betriebsanweisungen, betriebliche Einschränkungen, geeignete Beschreibung aller Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb, angepasst an das Alter des Nutzers.
Ein Informationsblatt der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 muss beliegen.
Die Drohne ist mit dem Klassen-Identifizierungskennzeichen C1 gekennzeichnet. Klasse C2 Es hat eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 4 kg. Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, das die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.
Es verfügt über die erforderliche mechanische Festigkeit, einschließlich eines notwendigen Sicherheitsfaktors, sowie gegebenenfalls über die Stabilität, um Belastungen zu widerstehen, denen es während der Nutzung ausgesetzt sein kann, ohne dass es zu Brüchen oder Deformierungen kommt, die seinen sicheren Flug beeinträchtigen könnten.
Im Fall eines gefesselten UA verfügt es über eine Leinenlänge von unter 50 m mit einer mechanischen Festigkeit von weniger als em Zehnfachen des Gewichts des Luftfahrzeugs bei höchstzulässiger Masse, wenn es sich um ein Luftfahrzeug schwerer als Luft handelt; dem Vierfachen der Kraft, die vom maximalen statischen Schub kombiniert mit der aerodynamischen Kraft der höchstzulässigen Windgeschwindigkeit im Flug ausgeübt wird, wenn es sich um ein Luftfahrzeug leichter als Luft handelt.