Als Haarerlass werden umgangssprachlich die in militärischen oder militärisch organisierten Verbänden geltenden Regelungen bezüglich der Trageweise der Haar- und Barttracht bezeichnet.
Deutschland Die Haar- und Barttracht der Soldaten der Bundeswehr ist in der Zentralen Dienstvorschrift A-2630/1 Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr geregelt, davor im Erlass Die „Haar- und Barttracht der Soldaten“.
Geschichte Bundeswehr Die inzwischen, nicht zuletzt durch die Zulassung von weiblichen Soldaten mehrfach überarbeiteten Regelungen zur Haar- und Barttracht kamen erstmals in den 1960er Jahren zum Tragen, als immer mehr junge Männer mit damals in Mode gekommenen und zu diesem Zeitpunkt als „Beatlesmähne“ oder „Pilzköpfe“ bezeichneten Frisuren ihren Dienst in der Bundeswehr verrichten wollten oder dies als Grundwehrdienstleistende mussten. Das Bundesministerium der Verteidigung reagierte darauf im Februar 1971 mit einem „Haarnetz-Erlass“, der für Soldaten mit längerem Haar das Tragen eines olivfarbenen Haarnetzes zur Folge hatte. Allerdings hatte der Erlass, der unter anderem die Anschaffung von 740.000 Haarnetzen mit sich brachte, nur ein Jahr Bestand. Der Grund hierzu lag offensichtlich weniger in einer fehlenden allgemeinen Akzeptanz, als in der Furcht vor einem Ansehensverlust der Bundeswehr, der sich durch politische Äußerungen und polemische Kritik aus dem Ausland merkbar machte (so war z. B. die Bezeichnung „German Hair Force“ anstelle von „German Air Force“ als Verballhornung für die Deutsche Luftwaffe gefallen). Im Mai 1972 erließ das Bundesministerium der Verteidigung schließlich eine Verordnung, wonach das (männliche) Kopfhaar weder die Uniform noch den Hemdkragen berühren darf.Längere Haare gewagt, Deutschlandfunk, vom 8. Februar 2006, abgerufen am 5. Dezember 2007Sandro Wiggerich: Der Körper als Uniform. Die Normierung der soldatischen Haartracht in Preußen und in der Bundesrepublik. In: Sandro Wiggerich, Steven Kensy (Hrsg.): Staat Macht Uniform. Uniformen als Zeichen staatlicher Macht im Wandel? (= Studien zur Geschichte des Alltags 29). Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-515-09933-2, S. 161–183.
Nationale Volksarmee In der Nationalen Volksarmee wurde der militärische Haarschnitt in der Innendienstvorschrift festgelegt.Dienstvorschrift DV 010/0/003 „Innerer Dienst“, Ziffer 15, Absatz 3. Im Handbuch Militärisches Grundwissen (offizielles NVA-Äquivalent des Reibert) wurden in den 1980er Jahren drei zulässige Frisuren mit Bildtafeln dargestellt:Handbuch Militärisches Grundwissen, 14. Auflage. Militärverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985, 1. 118–119. „Modischer Fassonschnitt“ „Kurz gehaltener Rundschnitt“ „Gepflegter Eckschnitt“ „Fassonschnitt“ war auch der Titel eines autobiographischen Romans des Bürgerrechtlers Jürgen Fuchs über seine Dienstzeit bei der NVA.Jürgen Fuchs: Fassonschnitt. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1984, ISBN 3-498-02043-9. (Erstausgabe) In den 1970er Jahren wurden auf einem Poster mit Auszügen aus der Innendienstvorschrift noch fünf Haarschnitte gezeigt:Darstellung der Frisuren aus dem Bestand des Militärhistorischen Museum in Dresden, zitiert nach AKK lässt Friseure in Kasernen schließen, ntv, 29. Januar 2021. „Kurzer bürstenartiger Haarschnitt“ „Fassonschnitt mit langgezogenem Nacken“ „Kurz gehaltener modischer Fassonschnitt“ „Modisch gepflegter Eckschnitt mit voll gehaltener Nackenpartie“ „Normaler Messerform-Rundschnitt, in sich kurz gehalten“
Polizei in der Bundesrepublik Bei den Polizeien von Bund und Ländern waren Bart- und Haartracht teilweise durch Erlass geregelt. In Nordrhein-Westfalen wurde 1972 ein Erlass eingebracht, der aber 1980 wieder abgeschafft wurde. Eine Wiedereinführung bei der Bundespolizei wurde im Januar 2006 durch den Bundesminister des Innern Wolfgang Schäuble angeregt. Abgesehen davon, dass der Vorschlag zum Teil heftig kritisiert wurde (insbesondere von Seiten der Polizeigewerkschaften und der Partei Bündnis 90/Die Grünen), scheiterte eine dauerhafte und rechtmäßige Wiedereinführung an dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur rechtswidrigen Haartrachtregelung des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2003 (Näheres siehe unten). Abgerufen am 5. Dezember 2007.
Rechtliche Betrachtung von Haarerlassen Haarerlasse sind sogenannte Verwaltungsvorschriften und wirken nur behördenintern.
Haarerlass bei Soldaten der Bundeswehr Entwicklung und derzeitige Situation Nach zwei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts aus 1994 und 1999 wird ein männlicher Soldat nicht in seinen Rechten verletzt, wenn für ihn in Bezug auf die Haartracht andere Regelungen als bei weiblichen Soldaten gelten.BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994, Az. 1 WB 64/93, Volltext; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1999, Az. 1 WB 24/99, Volltext. Zu bedenken ist hierbei, dass zur Zeit der Entscheidung die Zulassung von weiblichen Soldaten noch auf den Sanitäts- und Musikdienst sowie auf die Sportfördergruppe beschränkt war.
Die Begründung, wonach (männliche) Soldaten langes Haar bei der Dienstausübung beeinträchtige (z. B. Funktionsverlust von ABC-SchutzmaskenWichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 7. Auflage 2014, Rn. 207, 210., Infektionsvorbeugung), dürfte jedoch in Ansehung der Zulassung von weiblichen Soldaten seit dem 1. Januar 2001 in allen Laufbahnen nicht länger tragfähig sein. Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd in München hat demnach mit Beschluss vom 4. Januar 2005 den Haarerlass als willkürlich und verfassungswidrig bezeichnet.Truppendienstgericht Süd, Beschluss vom 4. Januar 2005, Az. S4 BLc 18/04, in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2005, S. 257
Das Bundesministerium der Verteidigung sprach indes von einer „Einzelfallentscheidung“ und hielt weiter am Haarerlass fest. Dies sei zulässig, da es der Gerichtsentscheidung an der allgemeinen Bindungswirkung („inter partes“) fehle. Insoweit ist auch eine Pressemitteilung Lange Haare für Bundeswehr-Soldaten künftig erlaubt, NZZ-Online vom 19. Juni 2005, abgerufen am 23. Februar 2019., die von einem künftigen Erlaubtsein von langen Haaren bei männlichen Soldaten spricht, irreführend, da sie juristisch nicht korrekt ist.
In der Neuen Zeitschrift für Wehrrecht (NZWehrr)NZWehrR Heft 4/2006. wurde ein wissenschaftlicher Aufsatz veröffentlicht zum Thema: „An den Haaren herbeigezogen – Die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des sog. Haar- und Barterlasses der Bundeswehr“. Der Autor kritisierte die Entscheidung der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd dahingehend, dass zunächst in dem Haarerlass selbst kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht liege. Zweifel an der Rechtmäßigkeit seien nur darin zu erwägen, dass die Vorschrift in Bezug nur auf weibliche Soldaten Ausnahmen zulässt, wie sie gerade für männliche Soldaten nicht gelten. Das sei allerdings nicht tragbar, weil die durch langes Haar verursachten Probleme (Unfallgefahr, Hygiene) beim Militär weiterhin und unabhängig vom Geschlecht gälten. Man könne die Tätigkeit eines Soldaten auch nicht mit der eines Polizeibeamten vergleichen, da „Polizisten auch bei mehrtägigen Einsätzen (z. B. Castor-Transport) in der Regel ausreichend Gelegenheit zur Körperpflege hätten“. Insoweit sei eher eine Änderung des Haarerlasses dergestalt vonnöten, die weibliche Soldaten gegenüber männlichen nicht weiter privilegiere.An den Haaren herbeigezogen – Die Vermeintliche Verfassungswidrigkeit des sog. Haar- und Barterlasses der Bundeswehr in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2006, S. 139–145.
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vertrat in ihrem Beschluss vom 14. März 2007 eine gegenteilige Auffassung. Danach stelle der Haarerlass einen zulässigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und sei auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen für männliche und weibliche Soldaten nicht zu beanstanden.Truppendienstgericht Süd, Beschluss vom 14. März 2007, Az.: S. 1 BLa 3/06.
Neufassungen des Haarerlasses Das Bundesministerium der Verteidigung teilte in seiner Stellungnahme zum Jahresbericht des Wehrbeauftragten 2005 mit, eine Überarbeitung des Haar- und Barterlasses von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abhängig zu machen, das zu dieser Zeit mit einer Klage gegen den Haarerlass der Bundespolizei befasst war. Das Urteil erging im März 2006 (näheres siehe unten). Daraufhin gab das Bundesministerium der Verteidigung an, seine Entscheidung von einem weiteren, im November 2006 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren abhängig zu machen. Da der Streit allerdings nicht zur Entscheidung angenommen wurde, war aus Sicht des Bundesministeriums der Verteidigung auch von einer Überarbeitung abzusehen.BT-Drucksache 14/4700 (PDF; 1,2 MB), Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten, Jahresbericht 2006, abgerufen am 5. Dezember 2007.
Die unklare Rechtslage wurde durch den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in der Weise beanstandet, als dass die wiederholt aufgeschobene Ankündigung zur Überarbeitung des Erlasses auch „den Empfehlungen des Sozialwissenschaftlichen Instituts widerspreche“, da ein nötiger Beitrag für die Attraktivität des Berufs gerade im Hinblick auf junge Berufsinteressenten nicht geleistet werde.
Dass die streitige Rechtssituation auch in Presse und Medien aufgegriffen wurde (vgl. z. B. Einzelbelege unten), dürfte zumindest ansatzweise als Kritik am Verhalten des zuständigen Bundesministeriums zu verstehen sein.
Der Bart- und Haarerlass der Bundeswehr wurde im Zuge des neuen Regelungsmanagements mit Wirkung zum 1. Februar 2014 in der Vorschrift A 2630/1 erneuert und erheblich präzisiert. Nun ist sehr genau geregelt, ob und wie Haare, Schmuck, Accessoires, Tattoos und Piercings getragen werden dürfen. Es ist grundsätzlich festzustellen, dass von der bisherigen Praxis nicht wesentlich abgewichen wurde. Frauen wurden in ihren bisherigen Rechten etwas eingeschränkt. Am 31. Januar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis als für eine „Übergangszeit“ zulässig erklärt. Im März 2026 kritisierte der Wehrbeauftarge der Bundesregierung Henning Otte (CDU), dass die veraltete Vorschrift noch immer nicht überarbeitet wurde, dies sei nicht akzeptabel: „Seit mehr als sieben Jahren warten unsere Soldatinnen und Soldaten auf eine neue Rechtsgrundlage“.Wehrbeauftragter fordert neuen Haar- und Barterlass für Truppe, spielgel.de, 14. März 2025
Haarerlass bei Polizeivollzugsbeamten Anfang 2006 wurde von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) eine Vorschrift für die Bundespolizei erlassen, die Haare von mehr als „Hemdkragenlänge“ verbot. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Erlass am 2. März desselben Jahres für „mit dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beamten nicht vereinbar“. Auch verstoße der Erlass gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei nicht festzustellen, dass es durch lange Haare „zu Konflikten oder Behinderungen bei der Dienstausübung gekommen“ sei. Auch würden damit „nicht mehr in gleicher Weise wie früher bestimmte gesellschaftliche Vorstellungen oder nonkonformistische Haltungen verbunden“.[Haarerlass ist rechtswidrig] – Deutsche Polizeigewerkschaft, 2006, einschließlich Auszug aus BVerwG, Urteil vom 2. März 2006