Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) ist die zentrale Einrichtung zur Reisepreissicherung in Deutschland. Er ist als privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisiert und hat seinen Sitz in Berlin. Der Fonds wurde 2021 gegründet, um die Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie umzusetzen. Er unterliegt der Aufsicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Zweck des DRSF ist es sicherzustellen, dass Pauschalreisende im Falle einer Insolvenz ihres Reiseveranstalters bereits geleistete Zahlungen zurückerhalten. Zudem ermöglicht der Fonds Reisenden, die sich zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung bereits am Urlaubsort befinden, die Fortsetzung ihres Urlaubs oder organisiert und finanziert eine sichere Rückreise.
Geschichte und Gründung
Ausgangslage und Insolvenz der Thomas Cook Group Vor der Gründung des DRSF mussten Reiseveranstalter in Deutschland ihre Insolvenzabsicherung privatwirtschaftlich über Versicherungen oder Bankbürgschaften organisieren. Dieses System war gesetzlich auf eine Haftungssumme von 110 Millionen Euro pro Absicherer und Geschäftsjahr begrenzt.
Diese Deckelung stand im Widerspruch zu europäischen Rechtsvorgaben. Bereits 1999 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG geurteilt, dass Reisende vollständig abgesichert sein müssen. Diese Anforderung wurde in der Nachfolge-Richtlinie (EU) 2015/2302 bekräftigt.
Die Schwächen des alten Systems traten im September 2019 bei der Insolvenz der deutschen Tochtergesellschaften der Thomas Cook Group zutage. Die Haftungssumme von 110 Millionen Euro reichte nicht aus, um alle Forderungen der betroffenen Reisenden zu begleichen. In der Folge übernahm die Bundesrepublik Deutschland die Deckung der verbleibenden Differenz.Tagesschau: Warum der Bund Urlaubern beispringt, abgerufen am 30. Dezember 2025
Gesetzgebungsverfahren und Etablierung Die COVID-19-Pandemie ab Anfang 2020 führte zu einem weitgehenden Stillstand der Reisebranche. In dieser Situation zogen sich private Versicherer zunehmend aus dem Geschäft der Reisepreisabsicherung zurück oder erhöhten die Prämien stark.
Als Reaktion auf die Thomas-Cook-Insolvenz und die Marktentwicklungen verabschiedete der Deutsche Bundestag das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)Reisesicherungsfondsgesetz, abgerufen am 30. Dezember 2025, das am 1. Juli 2021 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurden die Insolvenzabsicherung in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) neu geregelt und die bisherige Haftungsgrenze von 110 Millionen Euro aufgehoben.
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH gegründet. Am 31. August 2021 erhielt die Gesellschaft vom Bundesministerium der Justiz die Erlaubnis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit.Pressemitteilung des DRV, abgerufen am 30. Dezember 2025 Der operative Betrieb startete am 1. November 2021.
Gesetzliche Grundlagen Die Tätigkeit des DRSF basiert auf der EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302.Bundesjustizamt: Informationen zur Pauschalreiserichtlinie, abgerufen am 30. Dezember 2025 Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, effektive Systeme zur Insolvenzsicherung einzurichten. In Deutschland wird dies durch das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) und § 651r BGB umgesetzt.Gesetze im Internet: §651r BGB, abgerufen am 30. Dezember 2025
Das RSG schreibt vor, dass der Fonds über ein Zielkapital verfügen muss, das ausreicht, um die Ansprüche der Reisenden selbst bei einem gleichzeitigen Insolvenzeintritt des größten und eines mittleren Reiseveranstalters in Deutschland vollständig zu decken.
Reiseveranstalter mit einem Jahresumsatz von 10 Millionen Euro oder mehr an absicherungspflichtigen Pauschalreisen sind gesetzlich verpflichtet, sich über den DRSF abzusichern. Veranstaltern mit einem geringeren Umsatz steht es frei, ihre Absicherung alternativ über einen privaten Versicherer zu organisieren. Im Mai 2025 waren 195 Reiseveranstalter beim DRSF abgesichert, darunter 159, die dazu gesetzlich verpflichtet waren, weil ihr Pauschalreiseumsatz über 10 Millionen Euro lag.fvw – Ein Jahr FTI-Pleite: DRSF zieht Bilanz, abgerufen am 2. Januar 2026
Aufgaben und Funktionsweise Die Hauptaufgabe des DRSF ist der Schutz von Pauschalreisenden bei einer Insolvenz des Veranstalters. Die gesetzlichen Kernleistungen umfassen: Erstattung von Vorauszahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), sofern die Reise infolge der Insolvenz nicht angetreten werden kann. Sicherstellung der Fortsetzung der Reise für Reisende, die sich zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung bereits im Urlaubsgebiet befinden, falls dies möglich und durch den DRSF gedeckt ist. Rückbeförderung (Repatriierung) von Reisenden aus dem Urlaubsgebiet, falls eine Fortsetzung der Reise nicht möglich ist.
Sicherungsschein Als Nachweis für die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters dient der Reisesicherungsschein. Reiseveranstalter sind verpflichtet, diesen Beleg an die Reisenden zu übermitteln, in der Regel zusammen mit der Buchungsbestätigung. Dieser Sicherungsschein wird für Veranstalter, die der Fondslösung unterliegen, vom DRSF ausgestellt. Er verbrieft den direkten Anspruch des Reisenden gegenüber dem DRSF im Insolvenzfall und ist die rechtliche Grundlage für die Geltendmachung von Erstattungs- oder Rückbeförderungsansprüchen.
Verbundene Reiseleistungen Neben Pauschalreisen nach § 651a BGB sichert der DRSF unter bestimmten Voraussetzungen auch verbundene Reiseleistungen nach § 651w BGB ab. Eine verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer dem Reisenden im Rahmen eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle (zum Beispiel einem Online-Portal oder Reisebüro) die getrennte Auswahl und Bezahlung von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen (zum Beispiel Flug und Hotel) für dieselbe Reise vermittelt. Sie entsteht ebenfalls, wenn ein Unternehmer nach dem Vertragsschluss über eine Reiseleistung gezielt einen weiteren Vertrag über eine andere Reiseleistung vermittelt, sofern dieser binnen 24 Stunden geschlossen wird.FAQ des DRSF zur FTI-Insolvenz: Was ist eine verbundene Reiseleistung?, abgerufen am 30. Dezember 2025
Die Absicherungspflicht über den DRSF greift für den Vermittler solcher verbundenen Reiseleistungen. Anders als bei der Pauschalreise deckt die Absicherung primär die vom Reisenden an den Vermittler gezahlten Beträge ab. Das können Beträge sein, die infolge der Insolvenz des Vermittlers noch nicht an die jeweiligen Leistungserbringer (etwa Airlines und Hotels) weitergeleitet wurden. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Reisende von Leistungserbringern direkt zur Zahlung aufgefordert werden, obwohl sie schon einmal gezahlt hatten.
Organisation und Finanzierung Der DRSF ist eine privatrechtlich organisierte GmbH und wird nicht aus Steuermitteln finanziert. Die Aufsicht über den Fonds führt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV, ehemals BMJ).
Gesellschafter Die Gesellschafter der DRSF GmbH sind fünf Verbände der deutschen Reisebranche: Allianz selbständiger Reiseunternehmen (ASR) Deutscher Reiseverband (DRV) Forum Anders Reisen Internationaler Bustouristik Verband (RDA) Verband Internet Reisevertrieb (VIR)
Finanzierung und Entgeltentwicklung Das Reisesicherungsfondsgesetz schreibt vor, dass das Zielkapital des Fonds zu jedem Zeitpunkt 22 Prozent des aktuellen Pauschalreiseumsatzes des größten und des mittleren Veranstalters betragen muss. Um das Zielkapital zu erreichen, nutzt der Fonds drei Finanzierungsquellen:
Jährliche Entgelte der abgesicherten Reiseveranstalter, Sicherheitsleistungen der abgesicherten Reiseveranstalter, eine Kreditmittellinie des DRSF bei Banken, falls Entgelte und hinterlegte Sicherheiten im Insolvenzfall nicht ausreichen sollten.
Die jährlichen Entgelte und die Sicherheiten orientieren sich jeweils am absicherungspflichtigen Pauschalreiseumsatz des Vorjahres. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 1. November 2021 wurde das Entgelt auf 1 Prozent des absicherungspflichtigen Umsatzes festgelegt. Im Juli 2025 kündigte der DRSF eine gestaffelte Senkung der Entgelte an, da das gesetzliche Zielkapital schneller als erwartet aufgebaut worden sei.Pressemitteilung: Deutscher Reisesicherungsfonds senkt Entgelte gestaffelt zum 1. September 2025 und zum 1. November 2025, abgerufen am 30. Dezember 2025 Die Senkung erfolgte in zwei Schritten: ab 1. September 2025 auf 0,75 Prozent, ab 1. November 2025 auf 0,5 Prozent. Knapp ein Jahr später, im Juni 2026, erfolgte eine Ankündigung zur dritten Entgeltsenkung ab 1. November 2026 auf 0,25 Prozent des absicherungspflichtigen Pauschalreiseumsatzes des Vorjahres. Die Höhe der Sicherheitsleistung liegt von November 2026 an bei 1 bis 9 Prozent des Pauschalreiseumsatzes des Vorjahres.Pressemitteilung: Deutscher Reisesicherungsfonds entlastet die Reisebranche mit Senkung der Entgelte und Sicherheitsleistungen zum 1. November 2026 deutlich, abgerufen am 3. August 2026
Bedeutende Insolvenzfälle
FTI Group (2024) Der bisher größte Insolvenzfall, den der DRSF abgewickelt hat, war der der FTI Group. Die FTI Touristik GmbH, der damals drittgrößte Reiseveranstalter Europas, stellte am 3. Juni 2024 den Insolvenzantrag, gefolgt von weiteren Konzerngesellschaften.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung befanden sich rund 60.000 Pauschalreisende in den Urlaubsregionen. Der DRSF koordinierte nach eigenen Angaben die Betreuung der Reisenden, um die Fortsetzung oder den planmäßigen Abschluss der Reisen sicherzustellen.
Die Abwicklung der Erstattungen gestaltete sich aufgrund der internationalen Tätigkeit der FTI Group komplex. Der Prozess umfasste 44 Quellmärkte für Buchungen sowie unterschiedliche Buchungs- und Zahlungskonstellationen. Der DRSF richtete für die Anspruchsteller sowohl digitale als auch postalische Anmeldewege ein. Der Erstattungsprozess begann am 8. August 2024, die ersten Auszahlungen erfolgten laut DRSF am 15. August 2024.
Ein Jahr später, am 20. August 2025 hatte der DRSF eine Gesamtsumme von rund 260 Millionen Euro ausgezahlt.Touristik aktuell: FTI-Pleite: DRSF startet letzte Erstattungsphase, abgerufen am 30. Dezember 2025 Etwa 80 Prozent der von der FTI-Insolvenz betroffenen Verbraucher hatten ihre Erstattung nach Angaben des DRSF bereits im Sommer und Herbst 2024 erhalten.Handelsblatt: Großteil der FTI-Kunden aus Reisesicherungsfonds entschädigt, abgerufen am 30. Dezember 2025
Im Mai 2026, knapp zwei Jahre nach der Insolvenz, hatten von den 223.000 zum Erstattungsprozess eingeladenen FTI- und Big-Xtra-Kunden mehr als 190.000 einen Antrag gestellt. Davon waren noch 0,2 Prozent der Anträge offen. Rund 33.000 betroffene Verbraucher hatten zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag gestellt. In knapp zwei Jahren hat der DRSF für 98,5 Prozent der eingereichten Anträge eine Erstattung ausgezahlt, wobei 80 Prozent der Fälle vollständig erstattet und 18,5 Prozent teilweise erstattet wurden. 1,5 Prozent der Anträge wurden abgelehnt. Insgesamt hat der DRSF bis dahin rund 270 Millionen Euro ausgezahlt.fvw: Zwei Jahre FTI-Pleite – noch einige Hundert Anträge offen, abgerufen am 3. August 2026
Weblinks Website des DRSF Bundesamt für Justiz (BfJ) – Kontaktstelle Pauschalreiserichtlinie Website des Deutschen Reiseverbands
Einzelnachweise
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