Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) ist das zentrale Regelwerk des Bauordnungsrechts im Bundesland Baden-Württemberg. Sie regelt die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte sowie an Grundstücke und andere Anlagen, soweit an diese baurechtliche Anforderungen gestellt werden.Vgl. § 1 LBO BW. Als Gefahrenabwehrrecht dient die LBO primär der Sicherheit und Ordnung, verfolgt jedoch auch soziale und ökologische Ziele, wie etwa die Barrierefreiheit oder den Klimaschutz.Vgl. § 3 LBO BW sowie § 39 LBO BW.

Struktur und Inhalt Das Gesetz ist in neun Teile gegliedert und umfasst 79 Paragraphen sowie zwei Anhänge.

Allgemeines und Grundstück Der erste und zweite Teil (§§ 1–10) definieren den Anwendungsbereich und grundlegende Begriffe wie bauliche Anlagen, Gebäude oder Vollgeschosse.§§ 1 und 2 LBO BW. Zudem werden Anforderungen an das Baugrundstück, die Abstandsflächen und die nicht überbauten Flächen (Grünflächen, Kinderspielplätze) geregelt.§§ 4 bis 10 LBO BW.

Bauausführung und Bauprodukte Der dritte und vierte Teil (§§ 11–25) befassen sich mit der Bauausführung (Gestaltung, Standsicherheit, Brandschutz) und den Bauprodukten. Hier werden unter anderem die Anforderungen an die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten und Verwendbarkeitsnachweise festgelegt.§§ 11 bis 25 LBO BW.

Bauteile und besondere Anlagen Im fünften und sechsten Teil (§§ 26–40) werden spezifische Anforderungen an Bauteile (Wände, Decken, Treppen, Dächer) sowie an Wohnungen und besondere Anlagen (Stellplätze, Sonderbauten) gestellt.§§ 26 bis 40 LBO BW. Ein zentraler Aspekt ist hierbei die Barrierefreiheit gemäß § 39 LBO.

Verfahrensrecht und Verantwortlichkeiten Die Teile sieben und acht (§§ 41–72) regeln die Verantwortlichkeiten der am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser, Bauleiter) sowie die verschiedenen Genehmigungsverfahren:§§ 41 bis 72 LBO BW. Genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 49 LBO) Verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO i. V. m. Anhang 1), z. B. bestimmte Garagen, Gartenhäuser oder kleinere Feuerungsanlagen.Vgl. Anhang 1 LBO BW. Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO): Ein vereinfachtes Anzeigeverfahren, das insbesondere für Wohngebäude in beplanten Gebieten Anwendung findet.§ 51 LBO BW. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO): Hierbei ist der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert.§ 52 LBO BW.

Barrierefreiheit (§ 39 LBO) und Rechtsprechung Die Landesbauordnung legt in § 39 einen besonderen Schwerpunkt auf das barrierefreie Bauen. Bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, sowie öffentlich zugängliche Gebäude (z. B. Behörden, Kultureinrichtungen, Sportstätten) müssen so hergestellt werden, dass sie von diesem Personenkreis zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können.§ 39 Abs. 1 und 2 LBO BW. Die Rechtsprechung hat diese Vorschriften in verschiedenen Urteilen konkretisiert und gestärkt.

Fitnessstudios als Sportanlagen Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) entschied in einem Urteil vom 27. September 2004, dass auch private Fitnessstudios unter den Begriff der „Sportanlagen“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO fallen und somit barrierefrei (z. B. durch Einbau eines Aufzugs) herzustellen sind.VGH Mannheim, Urteil vom 27.09.2004 – 3 S 1719/03, Rn. 24 ff. Begründung: Der VGH führte aus, dass der Begriff „Sportanlage“ weit auszulegen sei und primär der körperlichen Ertüchtigung diene, unabhängig davon, ob Wettkampfsport betrieben werde. Öffentliche Zugänglichkeit: Das Gericht stellte klar, dass eine Einrichtung auch dann öffentlich zugänglich ist, wenn ein Entgelt erhoben wird oder eine Mitgliedschaft erforderlich ist, solange sie einem unbestimmten Personenkreis offensteht. Verhältnismäßigkeit: Wirtschaftliche Interessen des Eigentümers treten im Rahmen der Abwägung gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Inklusion und dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) in den Hintergrund.

Außenaufzüge als Nebenanlagen Das Verwaltungsgericht Karlsruhe befasste sich im Urteil vom 11. September 2014 mit der Zulässigkeit eines Außenaufzugs an einem Wohnhaus in Hanglage. Das Gericht entschied, dass das baurechtliche Ermessen der Behörde bei der Zulassung solcher Anlagen auf Null reduziert sein kann, wenn diese der Herstellung von Barrierefreiheit dienen.VG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2014 – 2 K 1499/14, Leitsatz 2. Einordnung: Ein Außenaufzug gilt regelmäßig als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO).VG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2014 – 2 K 1499/14, Leitsatz 1. Ermessensreduzierung: Das Gericht leitete aus dem in § 39 Abs. 1 LBO verankerten Gebot der Barrierefreiheit eine Steuerwirkung für das Bundesrecht (§ 23 Abs. 5 BauNVO) ab. Demnach ist eine Abweichung von Baugrenzen für Aufzüge regelmäßig zuzulassen, um Menschen (auch im Hinblick auf das Alter) ein selbstbestimmtes Leben im eigenen Wohnraum zu ermöglichen. Das Gericht betonte, dass Bauherren nicht warten müssen, bis eine Behinderung tatsächlich eingetreten ist, um Barrierefreiheit herzustellen.

Reform der LBO im Jahr 2025 Am 28. Juni 2025 ist eine größere Reform der LBO in Kraft getreten. Wichtige Änderungen sind die Einführung einer Genehmigungsfiktion für die Baugenehmigung in § 58 Abs. 1a LBO sowie die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten der LBO nach § 15 Abs. 5 AGVwGO.

Siehe auch Öffentliches Baurecht (Deutschland)

Weblinks Text der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW)

Einzelnachweise

Literatur Karlheinz Schlotterbeck, Gerd Hager, Manfred Busch, Bernd Gammerl: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), 8. Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München 2020, ISBN 978-3-415-06400-3. Helmut Sauter: Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Loseblattwerk mit 69. Aktualisierung Stuttgart 2025, Verlag: Kohlhammer, ISBN 978-3-17-017935-6.

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