Die Evangelisch-Lutherische Kirche im Hamburgischen Staate war eine Landeskirche im Deutschen Reich und der Bundesrepublik Deutschland. Dabei handelte es sich um die lutherische Landeskirche in der Hansestadt Hamburg.

1948 war sie Gründungsmitglied der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und gehörte auch zur Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD).

Zum 1. Januar 1977 vereinigte sie sich mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Lübeck, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holstein einschließlich deren Landessuperintendentur Ratzeburg (Herzogtum Lauenburg), der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin und dem Kirchenkreis Harburg der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Diese ging ihrerseits per 27. Mai 2012 in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf.

Territorium Bis 1937 waren das Gebiet des Staates und das Kirchengebiet identisch. Die wachsende Stadt Hamburg konnte zunächst nur Orte im hamburgischen Staatsterritorium eingemeinden, das kirchlich aber schon komplett zur Landeskirche gehörte. Die größten Veränderungen brachte das Groß-Hamburg-Gesetz von 1937, durch welches der hamburgische Staat wenige Exklaven abgab und im Gegenzug viele umliegende Städte und Gemeinden dazuerhielt. Alle Orte im neu umrissenen Staatsgebiet wurden zum 1. April 1938 zur Einheitsgemeinde Stadt Hamburg vereinigt. Kirchlich blieb aber alles beim Alten, so dass Umzüge im Stadtgebiet auch einen Wechsel zwischen den drei Landeskirchen bedeuten konnten, während die Kirchengemeinden in den abgegebenen Exklaven im benachbarten Land Preußen, nach 1946 dann in Niedersachsen bzw. Schleswig-Holstein, lagen. Die Kirchenfusion von 1977 brachte eine neue Grenzziehung, die das Stadtgebiet von Hamburg mit einigen nördlichen Gemeinden im holsteinischen Kreis Stormarn zum Sprengel Hamburg der neu gebildeten Landeskirche vereinigte.

Geschichte

Die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate ist untrennbar mit der Geschichte der Hansestadt Hamburg verbunden. Diese führte 1529 die Reformation nach lutherischem Bekenntnis ein, so dass Hamburg über Jahrhunderte eine lutherische Stadt war.

Wie in anderen Städten auch waren seit dem Mittelalter Kirchspiele in Hamburg nicht nur Kirchengemeinden, sondern städtische politische Einheiten.Rainer Postel, „Hamburg at the Time of the Peace of Westphalia“, in: 1648, War and Peace in Europe: 3 Bde., Klaus Bussmann und Heinz Schilling (Hrsg.), Münster in Westphalia: Veranstaltungsgesellschaft 350 Jahre Westfälischer Friede, 1998, (=Catalogue for the exhibition «1648: War and Peace in Europe» 24 October 1998-17 January 1999 in Münster in Westphalia and Osnabrück), Bd. 1: 'Politics, Religion, Law, and Society', S. 337–343, hier S. 341, ISBN 3-88789-128-7. – Deutschsprachige Fassung: Sie bildeten vier statutorische Körperschaften (die Kirchspiele von St. Petri, St. Nikolai, St. Katharinen und St. Jacobi), in denen diejenigen Personen, die Rechte an egen (eine frühe Form freien Eigentums) ihr Eigen nennen konnten, und die Häupter der Gilden – also nur ein Bruchteil der männlichen Bevölkerung – stimmberechtigt waren.

Die Reformation brachte eine deutliche Begrenzung der Macht des Senats von Hamburg mit sich. Denn zu der Zeit berief jedes Kirchspiel drei Diakone (zwölf insgesamt), die als Kollegium der Oberalten zentralisiert die Erhebung, Verwaltung und Austeilung der Mittel für die Armen übernahm. Die Oberalten von Hamburg verwalten seither alle bis dahin bei den vier Kirchspielen ressortierenden einzelnen Stiftungen und Einkünfte für die Armen und diejenigen Stiftungen, die seither dem unter der Bezeichnung allgemeiner Gotteskasten zentralisierten Fonds hinzugefügt wurden. Am 29. September 1528 vereinbarten die damals vier Kirchspiele und der Senat vertraglich die Zentralisierung der Armengelder beim neuen Kollegium der Oberalten. Zugleich sicherte der Vertrag den Oberalten das Recht zu, in allen Sachen, die Wohlfahrt und Eintracht der Stadt angehen, mit dem Senat gemeinsam zu entscheiden. Die Oberalten bildeten so bis 1860 faktisch die oberste Vertretung der Bürgerschaft gegenüber dem Senat.Vgl. , abgerufen am 21. Januar 2013.

Später als auch die Parochianen des Kirchspiels von St. Michaelis in der Neustadt, das 1647 vom Nicolaikirchspiel unabhängig geworden war, mit den Bewohnern der älteren vier Kirchspiele der Altstadt gleichberechtigt worden waren, entsandten sie ebenfalls drei Vertreter. Zusammen mit den oben genannten vier Kirchen bildet St. Michaelis bis heute das Quintett der Hamburger Hauptkirchen. Ab 1685 gab es also 15 Oberalte, sechzig Kirchspielsvertreter statt 48, und 180 Mitglieder der Bürgerversammlung statt der vorherigen 144. Diese kirchlich-politischen Strukturen bestanden bis ins 19. Jahrhundert, wobei jedes Gremium Nachfolger für Vakanzen aus dem nächstgrößeren rekrutierte. Da die lutherischen Kirchspiele und ihre mit Parochianen besetzten Kollegialorgane Verfassungsorgane Hamburgs bildeten, war es für Nichtlutheraner schlicht unmöglich in diese politischen Gremien zu gelangen.

Die geistlichen Oberhäupter der Landeskirche waren laut Bugenhagens Kirchenordnung von 1529 zunächst Superintendenten, die der Senat berief. 1593 wurden die Superintendentur aufgegeben und die fünf Hauptpastoren an den Hauptkirchen bildeten das Geistliche Ministerium, das kollegial die Staatskirche leitete und aus seiner Mitte einen Senior als primus inter pares wählte.

Ab 1806 war Hamburg ein souveräner Stadtstaat, unterbrochen von der französischen Annexion 1811 bis 1814, danach aber rekonstituiert. Reformen erlaubten sukzessive auch Nichtlutheranern den Erwerb des Bürgerrechts und bis 1849 waren dann Juden, Katholiken und Reformierte Christen zum Bürgerrecht zugelassen. So konnten Nichtlutheraner auch Ämter in der Verwaltung und Sitze in der Bürgerschaft übernehmen, die bisher die Belange der lutherischen Staatskirche verwaltet hatten. Hamburgs neue Verfassung von 1860 begann daher auch, Staat und Kirche zu trennen, indem sie die Bildung kircheneigener Organe vorsah.Rainer Hering: Bischofskirche zwischen „Führerprinzip“ und Luthertum. Die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate und das „Dritte Reich“ . In: Rainer Hering und Inge Mager (Hrsg.): Kirchliche Zeitgeschichte (20. Jahrhundert) (= Hamburgische Kirchengeschichte in Aufsätzen. Teil 5) (= Arbeiten zur Kirchengeschichte Hamburgs. Band. 26). Hamburg Univ. Press, Hamburg 2008, S. 155–200, ISBN 978-3-937816-46-3 , S. 163. Die Oberalten verloren ihre Stellung als Verfassungsorgan und wurden ein rein lutherisches Kirchenorgan. Fortan entschieden nur noch die lutherischen Senatoren als Kollegium in Kirchenfragen und nicht mehr notwendigerweise alle Senatoren. Die lutherischen Senatoren bestätigten die Kirchengesetze, die die Synode beschloss, und die Wahlen der diversen Amtsinhaber, Pastoren und Mitglieder der Kirchenleitung, wie den Senior von Hamburg, bis hinab zu Laienmitgliedern der Kirchengemeindeleitungen. 1871 konstituierte sich die lutherische Kirche Hamburgs durch ihre neue Kirchenordnung als Landeskirche mit dem Namen Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate.

Die geistliche Leitung verblieb beim Geistlichen Ministerium mit seinem Senior als primus inter pares. Im März 1919 gaben die lutherischen Senatoren den Summepiskopat offiziell auf, kirchliche Amtsträger bedurften keiner regierungsseitigen Bestätigung mehr, die Landeskirche war nicht mehr Staatskirche. Die Landeskirche trug dem Rechnung und änderte und demokratisierte ihre Kirchenordnung 1923. Die Landessynode war nun das höchste legislative Organ, das zugleich den Kirchenrat wählte (Bezeichnung der neuen exekutiven Kirchenleitung), dem der Senior als geborenes Mitglied angehörte.Rainer Hering: Bischofskirche zwischen „Führerprinzip“ und Luthertum. Die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate und das „Dritte Reich“ . In: Rainer Hering und Inge Mager (Hrsg.): Kirchliche Zeitgeschichte (20. Jahrhundert) (= Hamburgische Kirchengeschichte in Aufsätzen. Teil 5) (= Arbeiten zur Kirchengeschichte Hamburgs. Band. 26). Hamburg Univ. Press, Hamburg 2008, S. 155–200, ISBN 978-3-937816-46-3 , S. 164. Allerdings wurde der Senior nicht mehr von den Mitgliedern des Geistlichen Ministeriums, sondern von der Synode aus der Mitte der fünf Hauptpastoren gewählt. Das Geistliche Ministerium umfasste inzwischen alle Pastoren der fünf Hauptkirchen, der inzwischen als gleichberechtigt anerkannten ländlichen Kirchengemeinden und der neu gebildeten Vorstadtkirchengemeinden und erhielt in der 1923er Kirchenordnung die Aufgabe eines beratenden und überwachenden Gremiums.

Mit der Einführung des allgemeinen Wahlrechts für alle Frauen und Männer mit Einwohnerstatus in Hamburg im Jahre 1919, nicht nur für die wenigen Tausende Inhaber des hamburgischen Bürgerrechts, erging schon 1919 eine Notverordnung der Kirchenleitung, die auch allgemeines Wahlrecht bei Kirchenwahlen einführte. Die Kirchenordnung von 1923 behielt dies bei.

Die Hexenjagd auf Demokraten nach der Aufhebung der Bürgerrechte der Weimarer Verfassung und der Umbildung der hamburgischen Bürgerschaft gemäß Reichstagswahlergebnis 1933 ermutigten antirepublikanische Synodale, Anhänger der nationalsozialistischen Deutschen Christen, und konservative antiliberale Synodale, Anhänger der Jungreformatorischen BewegungIn den meisten Landeskirchen begrüßte die Jungreformatorische Bewegung die NS-Machtübernahme, aber anders als außerhalb Hamburgs hebelte hier die Jungreformatorische Bewegung gemeinsam mit den Deutschen Christen gleich die Kirchenordnung aus und schuf vollendete Tatsachen. Während in der altpreußischen Landeskirche die Jungreformatorische Bewegung ein Gründungsmitglied der Bekennenden Kirche wurde, hatte sie in Hamburg den Putsch gegen die ordentlich gewählte Kirchenleitung geführt. Als Steigbügelhalter der Deutschen Christen versank die Jungreformatorische Bewegung Hamburgs in der Bedeutungslosigkeit, viele ihrer Mitglieder stießen aber dann einzeln zur sich bildenden Gruppe der Bekennenden Kirche in der hamburgischen Landeskirche. damals geführt von Bernhard Heinrich Forck, sich zu verbünden und das presbyterial-synodale Kirchenregiment zu nutzen, um es aufzuheben.Rainer Hering: Bischofskirche zwischen „Führerprinzip“ und Luthertum. Die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate und das „Dritte Reich“ . In: Rainer Hering und Inge Mager (Hrsg.): Kirchliche Zeitgeschichte (20. Jahrhundert) (= Hamburgische Kirchengeschichte in Aufsätzen. Teil 5) (= Arbeiten zur Kirchengeschichte Hamburgs. Band. 26). Hamburg Univ. Press, Hamburg 2008, S. 155–200, ISBN 978-3-937816-46-3 , hier S. 168seq. Synodalpräsident Simon Schöffel berief eine außerordentliche Landessynode ein, wo die Mehrheit der Synodalen von Jungreformatorischer Bewegung und Deutschen Christen Karl Horn, den amtierenden Senior, zum Rücktritt zwang.Rainer Hering: Bischofskirche zwischen „Führerprinzip“ und Luthertum. Die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate und das „Dritte Reich“ . In: Rainer Hering und Inge Mager (Hrsg.): Kirchliche Zeitgeschichte (20. Jahrhundert) (= Hamburgische Kirchengeschichte in Aufsätzen. Teil 5) (= Arbeiten zur Kirchengeschichte Hamburgs. Band. 26). Hamburg Univ. Press, Hamburg 2008, S. 155–200, ISBN 978-3-937816-46-3 , hier S. 168