Die Gerichte des Kantons Nidwalden bilden die rechtsprechende Gewalt (Judikative) im schweizerischen Kanton Nidwalden. Organisation, Zuständigkeiten und Verfahrensgrundsätze der kantonalen Rechtspflege beruhen auf der Kantonsverfassung sowie dem Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) vom 27. April 2011.Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) vom 27. April 2011 (Stand 1. Januar 2011), NG 261.1. Das Gerichtsgesetz bezweckt eine Gerichtsorganisation, welche die Durchsetzung des materiellen Rechts und der eidgenössischen Prozessordnungen – namentlich der Zivilprozessordnung (ZPO), der Strafprozessordnung (StPO) und der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) – sicherstellt.Art. 1 Abs. 1 GerG. Die Gerichte sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.Art. 2 GerG.
Ordentliche Gerichtsbarkeit Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen ist im Kanton Nidwalden zweistufig aufgebaut und funktionell von den anderen Staatsgewalten getrennt.Art. 4 Abs. 1 GerG.
Als oberste kantonale richterliche Behörde fungiert das Obergericht.Art. 4 Abs. 1 GerG. Als Rechtsmittelinstanz beurteilt es Entscheide des Kantonsgerichts, der Schlichtungsbehörde sowie der Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen.Art. 4 Abs. 2 lit. a GerG. Subsidiär entscheidet das Obergericht als einzige kantonale Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, die ihm durch Bundesrecht oder kantonales Recht unmittelbar zugewiesen sind.Art. 4 Abs. 2 lit. b GerG. Organisatorisch besteht das Obergericht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten sowie fünf bis sieben weiteren Oberrichtern.Art. 4 Abs. 3 GerG.
Eine Besonderheit der Nidwaldner Gerichtsorganisation liegt darin, dass das Obergericht gemäss Art. 30 Abs. 1 GerG auch die (kantonale) Verfassungsgerichtsbarkeit ausübt.Art. 30 Abs. 1 GerG.
Erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das Kantonsgericht. Es ist grundsätzlich zuständig für die Beurteilung von Zivil- und Strafsachen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht.Art. 5 Abs. 1 GerG. Zur Aufgabenerfüllung ist es spruchkörperintern in eine Zivilabteilung und eine Strafabteilung gegliedert.Art. 5 Abs. 2 GerG. Das Kantonsgericht besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sechs weiteren Richtern.Art. 5 Abs. 3 GerG.
Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Verwaltungsrechtspflege wird durch das Verwaltungsgericht ausgeübt, das als oberste kantonale richterliche Behörde in Verwaltungssachen konstituiert ist.Art. 6 Abs. 1 GerG. Seine Zuständigkeit umfasst die Beurteilung von Rechtsmitteln gegen Entscheide von Verwaltungsbehörden sowie erstinstanzliche Entscheide in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.Art. 6 Abs. 2 lit. a GerG. Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten nach der Gesetzgebung über die Sozialversicherungen.Art. 6 Abs. 2 lit. b GerG. Das Verwaltungsgericht besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun bis elf weiteren Verwaltungsrichtern.Art. 6 Abs. 3 GerG.
Besondere Justizbehörden Neben den Hauptgerichten sieht das Gerichtsgesetz besondere Justizbehörden vor, die spezifische Aufgaben der eidgenössischen Prozessordnungen wahrnehmen.
Das Zwangsmassnahmengericht ist für die Aufgaben zuständig, die ihm die Schweizerische Strafprozessordnung zuweist, namentlich für die Anordnung und Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren (beispielsweise Untersuchungshaft).Art. 8 Abs. 1 GerG. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem weiteren Richter.Art. 8 Abs. 2 GerG. Obwohl das Zwangsmassnahmengericht administrativ dem Kantonsgericht zugeordnet ist, ist es in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.Art. 8 Abs. 3 GerG.
Im Bereich der Zivilrechtspflege ist die Schlichtungsbehörde tätig. Sie führt die nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Schlichtungsversuche durch und kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken als Entscheidbehörde tätig werden, sofern die klagende Partei dies beantragt.Art. 9 Abs. 1 GerG. Für bestimmte Rechtsgebiete gelten besondere Besetzungsvorschriften: Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsbehörde paritätisch zusammengesetzt; sie besteht aus einem Vorsitzenden sowie je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beziehungsweise der Vermieter- und Mieterseite.Art. 10 Abs. 1 und 2 GerG.
Aufsicht und Verwaltung Die administrative Aufsicht über die gesamte Rechtspflege im Kanton obliegt dem Obergericht. Es übt die Aufsicht über alle Gerichte und Justizbehörden aus, einschliesslich des Verwaltungsgerichts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.Art. 75 Abs. 1 GerG. In diesem Rahmen kann das Obergericht allgemeine Weisungen für eine einheitliche Amtsführung erlassen, die Geschäftstätigkeit der unterstellten Behörden prüfen und bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung einschreiten.Art. 75 Abs. 2 GerG.
Weblinks
Gerichte, Website Kanton Nidwalden Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG), Website Kanton Nidwalden
Einzelnachweise
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