Überragendes öffentliches Interesse (auch Übergeordnetes öffentliches Interesse), abgekürzt ÜÖI, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff im deutschen Recht. Er bezeichnet eine gesetzgeberische Grundentscheidung zugunsten bestimmter Belange, denen im Rahmen einer planerischen Abwägungsentscheidungn ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen zukommt, insbesondere zur Beschleunigung wichtiger Infrastrukturprojekte, z. B. für erneuerbare Energien oder Verkehrswege.

Bedeutung Im Rahmen behördlicher Abwägungsentscheidungen führt der Begriff des überragenden öffentlichen Interesses zugunsten eines Belangs (vgl. beispielsweise EEG, Abs. 3 Nr. 1 BNatschG) zu seiner Stärkung im Sinne einer positiven Abwägungsdirektive. In der Folge können sich andere Belange gegen ihn nur noch ausnahmsweise durchsetzen.Jana Weckert: Beschleunigung des Fernstraßenausbaus – das „überragende öffentliche Interesse“ auf dem Weg in die Belanglosigkeit. JuWissBlog Nr. 62/2023, 31. Oktober 2023. Er ist jedoch der Abwägung nicht gänzlich entzogen.Kurzinformation: „Überragendes öffentliches Interesse“ als unbestimmter Rechtsbegriff im Netzausbaubeschleunigungsgesetz. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 6. Mai 2022, S. 2.

Österreich § 104a des Wasserrechtsgesetzes erlaubt eine wasserrechtliche Ausnahmebewilligung im übergeordneten öffentlichen Interesse.Vgl. Wolfgang Berger: Die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot im Wasserrecht am Beispiel der „Schwarzen Sulm“. Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2016, S. 106–113.

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