(Sonstige) besonders erhaltenswerte Bausubstanz ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) genannt wird. Dort wird abgehoben, dass diese Gebäudegruppe behandelt werden kann wie denkmalgeschützte Gebäude, wenn es um die Veränderungen des Erscheinungsbildes durch energetische Sanierungen geht. Auch im §35 des BGB (Baugesetzbuch), der sich mit dem Bauen im Außenbereich (außerhalb geschlossener Ortschaften) beschäftigt, gibt es Privilegierungen für erhaltenswerte Gebäude. Doch ansonsten ist in der Baugesetzgebung nur indirekt von dieser wichtigen Gebäudegruppe die Rede.
Mithilfe der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kann sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz als Teil des baukulturellen Erbes mit derselben Förderhöhe saniert werden wie Baudenkmale. Eine klare Definition zur sonstigen besonders erhaltenswerten Bausubstanz bzw. die Festlegung von Beurteilungsgrundlagen ist gesetzlich nicht bestimmt. Daher gibt es gebäude- und lageorientierte Kriterien, nach denen eine Beurteilung vorgenommen werden kann. Die Entscheidung, ob ein Gebäude zu dieser besonderen Kategorie gehört, liegt bei den Städten und Gemeinden.
Ortsprägung durch Denkmäler Eigentümer von Baudenkmälern, die dem Denkmalschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer unterliegen, haben auf Grund der Klassifizierung als Baudenkmal besondere Pflichten. Diese sind insbesondere bzgl. des Erhalts und der Instandsetzung der Gebäude zu beachten. Sie haben aber auch besondere Rechte, welche ihnen mögliche Vorteile bei der Nutzung und Instandsetzung bieten. Für die Erfassung von Denkmälern im Sinne des Denkmalschutzes sind die jeweiligen Bundesländer verantwortlich.
In Deutschland sind es aktuell nur knapp 3 % aller Gebäude. Das sind bei etwa 21 Mio. Gebäuden um die 600.000 Bauten. Diese Zahl vergegenwärtigt ist zu klein, um gebaute historische Umwelt und Baukultur zu repräsentieren. Es geht somit besonders um den Erhalt des Erscheinungsbildes eines Stadtquartiers oder Dorfes, als um die historische Bauweise und den architektonischen Stil eines Einzelgebäudes. Die Relevanz der „sonstigen besonders erhaltenswerten Bausubstanz“, deren Erhaltung als kulturelles Erbe schützenswert erscheint, wird deutschlandweit auf ca. 35 Prozent der Gebäude geschätzt.Vgl. Landtag Baden-Württemberg: Drucksache 17/8315 7. Februar 2025, S. 2.
Sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz zeichnen sich also beispielsweise durch ihre Materialverwendung, die Ablesbarkeit regionaler oder lokaler Bautraditionen oder ihre Lage aus. Ist das Gebäude strukturtypisch, stadtbildprägend oder geschichtlich bedeutend? Ist das Baualter oder die Gestaltung von Bedeutung? Welche Auswirkungen hätten Sanierungen auf das Erscheinungsbild?
Ein Abbruch oder die gestalterische Überformung würden zu einem Verlust des charakteristischen Orts- oder Stadtbildes führen.Die sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz in der integrierten Stadtentwicklung. Ermitteln - Erfassen - Bestand bewerten. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Kommunale Arbeitshilfe Baukultur, Stand Oktober 2021, S. 5.
Finanzielle Förderung und Erleichterungen GEG §105 Für die Einstufung eines Gebäudes als „sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ ist ein Antrag bei der zuständigen Kommune erforderlich. Die Bestätigung kann sowohl für Förderprogramme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), als auch für Erleichterungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) genutzt werden.
Je nach Fördervorhaben sind unterschiedliche Antragswege vorgesehen: BEG-WG (Wohngebäude) und BEG-NWG (Nichtwohngebäude): Bei einer umfassenden energetischen Sanierung kann die Bestätigung im Rahmen der KfW-Förderung verwendet werden. Dies kann dazu dienen, das Gebäude für Förderzwecke einem Baudenkmal gleichzustellen. Dadurch können die für Baudenkmäler geltenden energetischen Anforderungen angewendet werden. Hierzu ist das von der KfW vorgesehene Formular „Zusätzliche Bestätigung für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ zu verwenden.
BEG-EM (Einzelmaßnahmen): Die Förderung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizungsanlagen), zur Heizungsoptimierung sowie an Gebäudenetzen (d. h. einzelne energetische Maßnahmen). Die Bestätigung wird in der Regel formlos bei der zuständigen Kommune beantragt.
Nach § 105 GEG können Abweichungen von den Anforderungen des Gesetzes zugelassen werden, wenn deren Einhaltung die erhaltenswerte Bausubstanz oder das Erscheinungsbild eines Gebäudes beeinträchtigen würde oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand umgesetzt werden könnte. Über entsprechende Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Die aktuelle Praxis zeigt, dass die Kommunen die Begrifflichkeit häufig noch nicht ausreichend kennen oder noch keinerlei Prozesse für die Identifikation von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz implementiert haben und somit wenig auskunftsfähig bezüglich der Regelungen, Vorteile und Abhängigkeiten sind. Entsprechend geben verschiedene Institutionen und Vereine hier bereits Hilfestellung durch Bereitstellung von Informationen und Unterlagen an Eigentümer und Kommunen.
Einzelnachweise
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