Die Volksentscheide zur Verfassung in Bayern vom 8. Februar 1998 waren obligatorische Referenden über verschiedene Änderungen der Bayerischen Landesverfassung, die in zwei getrennt voneinander abgestimmten Änderungsgesetzen zusammengefasst waren. Die Plebiszite waren nach deren Beschluss durch den Bayerischen Landtag notwendig geworden, da in Bayern aller Verfassungsänderungen zwingend einer Bestätigung durch das Stimmvolk bedürfen. Sie wurden zusammen mit einem weiteren Volksentscheid über die Abschaffung des Bayerischen Senats abgehalten, der jedoch im Unterschied zu ihnen auf ein erfolgreiches Volksbegehren zurückging.
Die beiden Vorlagen des Parlaments sahen umfangreiche Änderungen und Ergänzungen an der Bayerischen Landesverfassung vor. Die Vorlage „Grundrechte und Staatsziele“ zielte vor allem auf die Modernisierung des Verfassungstextes und den Ausbau der darin enthaltenen Rechte und Pflichten ab. Die Vorlage „Landtag und Staatsregierung“ wollte das Verhältnis von Legislative und Exekutive neu austarieren. Beide Vorlagen erhielten klare Mehrheiten (75 % beziehungsweise 73,9 %). Es entschied die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
Es war der zehnte und elfte Volksentscheid in der Geschichte Bayerns, der neunte und zehnte nach der Zeit des Nationalsozialismus und zugleich das fünfte und sechste obligatorische Referendum über eine Verfassungsänderung.
Der Weg zu den Volksentscheiden In Bayern entwickelte sich seit den 1990er Jahren eine politische Debatte über die Notwendigkeit der Modernisierung der Landesverfassung. Beschlossen im Jahr 1946, noch vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, ist sie nach der hessischen, die älteste geltende Landesverfassung Deutschlands. Vor diesem Hintergrund traten die im Landtag vertretenen Parteien (CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen) im Verlauf des Jahres 1997 in Verhandlungen miteinander, wie eine Weiterentwicklung der Verfassung aussehen könnte.
In einem ersten Schritt wurden Änderungsvorschläge ausgearbeitet, die von allen drei Parteien gemeinsam getragen wurden. Das auf diese Weise im Juli 1997 ausverhandelte „Siebente Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern“ sah sprachliche Modernisierungen, aber auch eine Erweiterung der Grundrechte und Staatsziele vor. Es wurde am 10. Juli 1997 mit 167 „Ja“-Stimmen bei vier Enthaltungen im Landtag beschlossen.
Das im November 1997 vorgelegte „Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern“, sollte vor allem die Arbeitsweise und Möglichkeiten des Parlaments und das Verhältnis von Landtag und Staatsregierung neu ausrichten. Dieses Gesetz wurde maßgeblich von den Fraktionen CSU und SPD vorangetrieben, während viele der von Bündnis 90/Die Grünen vorgebrachten Vorschläge keine Berücksichtigung fanden. Es wurde am 14. November 1997 bei einer namentlichen Abstimmung mit 167 „Ja“-Stimmen, aus den Fraktionen CSU und SPD, sowie bei 19 „Nein“-Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Landtag beschlossen.
Um die beiden Vorlagen inhaltlich klarer voneinander abzugrenzen, wurden abschließend einige der den Landtag betreffenden Änderungen aus dem Juli-Gesetz in das November-Gesetz überführt.
Volksentscheide Die beiden Volksentscheide über die verschiedenen Verfassungsänderungen wurden am 8. Februar 1998 zusammen mit einem weiteren Volksentscheid über den Bayerischen Senat abgehalten. Bei den Plebisziten entschied die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Von den gut 8,8 Millionen Stimmberechtigten nahmen 3.527.633 (= 39,9 %) an den Volksentscheiden teil. Während die Stimmbeteiligung für alle Volksentscheide gemeinsam erfasst wurde, war dennoch ein getrenntes Abstimmen und Ungültigmachen möglich. Beide Vorlagen des Landtags zur Änderung der Verfassung erhielten eine große Zustimmung von über 75 % beziehungsweise 73,9 %. Die Zahl der ungültigen Stimmen war bei beiden Vorlagen mit etwa 2,8 % leicht erhöht.
Amtliches Endergebnis der Volksentscheide vom 8. Februar 1998 in BayernBayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hrsg.): Volksentscheide am 8. Februar 1998. VorlageDie Kurzbezeichnung der Vorlagen folgt derjenigen des Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hrsg.): Volksentscheide am 8. Februar 1998. Stimmberechtigte(a) Abstimmende(b) gültigeStimmen (c) ungültigeStimmen Ja Nein Anzahl Anzahl Anteil(an a) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an c) Anzahl Anteil(an c) (1) Grundrechte und Staatsziele 8.831.738 3.527.633 39,94 % 3.423.591 97,05 % 100.164 2,84 % 2.567.247 74,99 % 856.344 25,01 % (2) Landtag und Staatsregierung 3.424.663 97,08 % 99.196 2,81 % 2.532.323 73,94 % 892.340 26,06 %
Grundrechte und Staatsziele Das „Siebente Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern“ sah eine große Bandbreite an Änderungen vor. Sie sollten, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Stimmvolk am 1. März 1998 in Kraft treten. Im Volksentscheid unterstützte eine klare Mehrheit von 75 % der gültig Abstimmenden diese Verfassungsänderungen.
Bekenntnis zu Europa (Artikel 3a) Um der 1992 gegründeten Europäischen Union Rechnung zu tragen, wurde ein entsprechendes Bekenntnis als Artikel 3a mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:
Streichung der Erwähnung der Todesstrafe (Artikel 47) In Artikel 47 Absatz 4 Satz 2 war ein Bezug auf die Todesstrafe enthalten, der ersatzlos gestrichen werden sollte. Da das 1949 beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die Todesstrafe abgeschafft hatte, war diese Passage von 1946 in der Bayerischen Landesverfassung gegenstandslos. Der zu streichende Satz lautete:
Stärkung der Gleichberechtigung (Artikel 118 & 131) Die Formulierung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern () in Artikel 118 Absatz 2 sollte durch folgenden Wortlaut modernisiert werden:
In diesem Zusammenhang sollte auch der Artikel 131 Absatz 4 geändert werden, in dem bislang ausschließlich von gesprochen wurde. Die neue Fassung sollte auch Jungen einbeziehen und nun lauten:
Rechte von Menschen mit Behinderung (Artikel 118a & 125) Um die Rechte von Menschen mit Behinderung zu stärken, sollte ein neuer Artikel 118a mit folgendem Wortlaut aufgenommen werden:
In diesem Zusammenhang sollte ebenfalls in Artikel 125 Absatz 1 das erste Wort () gestrichen werden, sodass der Wortlaut sich änderte zu:
Ergänzung der Staatsziele (Artikel 140 & 141) Es sollte mehrere Staatsziele in die Verfassung aufgenommen werden. Zunächst in Artikel 140 die Förderung von Sport und Kultur, indem ein neuer Absatz 3 ergänzt werden sollte mit dem Wortlaut:
Weiterhin sollte das 1984 aufgenommene Staatsziel „Umweltschutz“ in Artikel 141 um den Tierschutz ergänzt werden. Hierzu sollte ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut aufgenommen werden:
Landtag und Staatsregierung Das „Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern“ sah eine Reihe von Änderungen vor, die vor allem den Landtag und die Staatsregierung betrafen. Die Änderungen sollten gestaffelt wirksam werden, überwiegend zum 1. März 1998, teilweise jedoch erst zum 1. Oktober 1998. Die Verlängerung der Legislaturperiode sollte bereits für den im Herbst 1998 zu wählenden 14. Landtag gelten, die Verkleinerung und der veränderte Wahlkreiszuschnitt jedoch erst ab 2003. Im Volksentscheid unterstützte eine klare Mehrheit von 73,9 % der gültig Abstimmenden diese Verfassungsänderungen.
Größe und Wahlverfahren des Landtags (Artikel 13 & 14) Als Reaktion auf Forderungen nach der Begrenzung der Größe des Landtags sollte dieser in Verbindung mit einem veränderten Zuschnitt der Wahlkreise von 204 auf 180 Abgeordnete verkleinert werden. Hierzu sollte zunächst in Artikel 13 Absatz 1 () neu gefasst werden und künftig lauten:
Zu diesem Zweck sollte auch Artikel 14 Absatz 1 angepasst werden, in dem bereits 1973 bei einer Verfassungsreform das Wahlverfahren und der Zuschnitt der Wahlkreise angepasst worden war. In Ergänzung zu der damals gewählten Formulierung sollte als neue Sätze 5 und 6 ergänzt werden:
Verlängerung der Legislaturperiode (Artikel 16) Ursprünglich im „Siebenten Gesetz zur Änderung der Verfassung“ enthalten, wurde die Verlängerung der Legislaturperiode übernommen. Die Änderung sah vor, die Legislaturperiode des Bayerischen Landtags von vier auf fünf Jahre zu verlängern. Vorangegangen war eine in allen deutschen Ländern geführte Debatte über die Länge der Legislatur. Während diese Anfang der 1990er Jahre überwiegend vier Jahre währte, mehrten sich die Stimmen, die eine Verlängerung auf fünf Jahre forderten. So hatten die Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Sachsen, Thüringen und Baden-Württemberg in den Jahren zuvor die Legislatur bereits entsprechend verlängert.
Hierzu sollte der Artikel 16 neu gefasst werden, in dem es bislang hieß: . In der neuen Fassung wurde die Legislaturperiode auf fünf Jahre verlängert und die Termine für Neuwahlen konkretisiert:
Stärkung der Opposition (Artikel 16a) Die Rolle der Opposition im Landtag sollte in der Verfassung ausdrücklich stärker gewürdigt werden. Hierzu sollte ein neuer Artikel 16a mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:
Landtagsausschüsse (Artikel 25, 25a & 26) Die in der Bayerischen Verfassung enthaltenen Aussagen zur Gestaltung von Ausschüssen im Landtag sollten modernisiert werden. Zunächst sollten die Rechte der parlamentarischen Minderheit in den Ausschüssen gestärkt werden, indem bei der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen deren Vorsitz nicht mehr nach Mehrheitsprinzip gewählt, sondern reihum den Fraktionen gewährt werden sollte. Weiterhin sollte es nicht mehr so einfach möglich sein, innerhalb von Ausschüssen zulässige Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit abzulehnen. Hierzu sollte sowohl ein neuer Absatz 2 als auch ein neuer Absatz 4 in den Artikel 25 aufgenommen werden:
Weiterhin sollte die Einrichtung von Enquete-Kommissionen künftig ermöglicht werden. Hierzu sollte ein neuer Artikel 25a mit folgendem Wortlaut aufgenommen werden:
Zuletzt sollte die automatische Berufung eines es nach dem Ende der Wahldauer aufgehoben werden. Hierzu sollte im Artikel 26 Absatz 1 Satz der Teil gestrichen werden:
Sowohl die Änderungen von Artikel 26 als auch Artikel 26 waren ursprünglich im „Siebenten Gesetz zur Änderung der Verfassung“ enthalten und wurden dann in die Vorlage „Landtag und Staatsregierung“ übernommen.
Landesdatenschutzbeauftragter (Artikel 33a) Um die Kontrolle des Landtags gegenüber der Staatsregierung zu stärken, sollte der Landesdatenschutzbeauftragte künftig vom Landtag und nicht wie bisher vom Bayerischen Innenministerium berufen werden. Hierzu sollte der neue Artikel 33a eingefügt werden:
Aufbau der Landesregierung (Artikel 43, 44, 49, 50 & 52) Neben dem Landtag enthielt die Vorlage eine ganze Reihe von Vorschlägen die Staatsregierung betreffend. So sollte zunächst in der Verfassung eine Obergrenze für die Zahl der höchsten leitenden Beamtinnen und Beamten festgelegt werden. Hierzu sollte Artikel 43 Absatz 2 () entsprechend geändert werden:
Die Amtsdauer des Ministerpräsidenten sollte in Artikel 44 Absatz 1 analog zur Verlängerung der Legislatur ebenfalls fünf Jahre betragen:
Im Gegenzug wurde der Gestaltungsspielraum der Staatsregierung bei der Festlegung der Geschäftsbereiche erweitert. Während die Bayerische Verfassung diese ursprünglich festlegte und Abweichungen durch den Landtag genehmigt werden mussten, sollte nun die Staatsregierung dies Geschäftsbereiche von vornherein selbst festlegen können. Hierzu sollte Artikel 49 eingekürzt werden und künftig lauten:
Ebenfalls sollte die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mehr Freiheit bei der personellen Besetzung der Geschäftsbereiche erhalten. Staatssekretärinnen und -sekretären sollte das bisher gewährte Stimmrecht in der Regierung entzogen werden. Hierzu wurden Änderungen in Artikel 50 vorgeschlagen: