Die Zulassungsbescheinigung ist in Deutschland und in Österreich eine amtliche Urkunde über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Inhalte der Zulassungsbescheinigung sind:
die Individualisierung des Fahrzeugs, in aller Regel anhand der vom Hersteller vergebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (umgangssprachlich: Fahrgestellnummer) die Zuteilung eines Kraftfahrzeugkennzeichens an eine bestimmte Person (dies ist meist der Eigentümer, allerdings stellt die Zulassungsbescheinigung in Deutschland und in Österreich keinen Eigentumsnachweis dar; in anderen EU-Ländern kann dies anders sein) die Tatsache, dass das Fahrzeug die technischen Zulassungsvorschriften (Bauartzulassung) eines EU-Staates erfüllt.
Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist lediglich der Halter des Fahrzeugs. Dieser kann – muss aber nicht – mit dem Eigentümer oder Besitzer identisch sein. Deshalb wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II (Feld C.4c) klargestellt, dass deren Inhaber nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird.
Die Zulassungsbescheinigung wurde aufgrund der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge bis zum Jahr 2005 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt, um die unterschiedlichen nationalen Zulassungsprozeduren zu vereinheitlichen sowie den Datenschutz zu verbessern. Beispielsweise enthielt der frühere deutsche Fahrzeugbrief Namen und Wohnort von bis zu sechs Vorhaltern und die Zeiten, in welchen diese Halter des Fahrzeugs waren. In Österreich war ehemals die Reihe der vormaligen Inhaber der Zulassung mit Name, Adresse und Zeitraum im Typenschein eingetragen.
Die Zulassungsbescheinigung besteht entweder aus einem Teil oder aus zwei Teilen (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 1999/37/EG). Tatsächlich weichen die Zulassungsbescheinigungen in den einzelnen Mitgliedstaaten – mitunter sogar innerhalb dieser – zum Teil erheblich voneinander ab. Das französische certificat d'immatriculation beispielsweise besteht anders als in Deutschland nur aus einem Teil.VG München, Urteil vom 25. Oktober 2017 – M 23 K 17.2281 Rdnr. 22 Auch werden die Daten nicht europaweit einheitlich geschützt.
Deutschland Für Kfz-Neuanmeldungen und -Ummeldungen ersetzt die Zulassungsbescheinigung Teil I seit 1. Oktober 2005 in Deutschland den Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den Fahrzeugbrief.
Vorteile Als wichtigste Vorteile der neuen Dokumente sieht man die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit sowie die Vereinheitlichung der Datenfelder. Zusätzlich enthält die Zulassungsbescheinigung Teil I mehr Informationen als der bis Ende September 2005 ausgegebene Fahrzeugschein.
Nachteile Kritisiert wird hauptsächlich, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil II maximal der vorhergehende und der aktuelle Halter des Fahrzeugs aufgeführt werden können (im Gegensatz zu sechs im deutschen Fahrzeugbrief bis Ende September 2005). Die Folge ist eine erschwerte Wertermittlung von Gebrauchtfahrzeugen. Eine weitere Halterauflistung lehnt die Europäische Union jedoch aus Datenschutzgründen ab. Der Punkt B(1) zeigt allerdings die Anzahl der vorigen Halter des Fahrzeugs. Somit können bei Kauf eines Gebrauchtwagens weitere Vorhalter nur ermittelt werden, wenn dem Vorbesitzer weitere, ältere, Fahrzeugscheine / ZB II zur Verfügung stehen.
Weiterhin wird kritisiert, dass nur noch eine zulässige Reifengröße angegeben wird. Im ehemaligen Fahrzeugschein waren meist mehrere, wahlweise verwendbare Größen angegeben. Weitere Reifengröße werden nur in Feld 22 der ZB I eingetragen, insofern Sonderräder an dem Fahrzeug abgenommen wurden. Weiter zulässige Reifengrößen können noch über die CoC-Papiere herausgefunden werden.
Umtausch Eine Umtauschpflicht der bisherigen Fahrzeugscheine oder Fahrzeugbriefe gibt es nicht. Sollte für ein Fahrzeug mit alten Papieren jedoch eine neue ZB I benötigt (z. B. weil in dem alten Fahrzeugschein nicht genügend Platz für weitere HU-Vermerke zur Verfügung steht, oder technische Änderungen vorgenommen worden sind) muss auch eine ZB II ausgegeben werden, da ein Fahrzeug entweder ZB I & II oder einen alten Fahrzeugbrief und -schein besitzen kann, jedoch z. B. keine ZB I und einen alten Fahrzeugbrief oder umgekehrt.
Gebührenpflichtig umgetauscht werden die alten Papiere, wenn die Zulassungsstelle erstmals die alten Papiere zu verändern hätte, beispielsweise bei Um- oder Anmeldung oder Nachrüstung eines Rußpartikelfilters. Der Fahrzeugschein wird vernichtet, ihn ersetzt die Zulassungsbescheinigung Teil I, der Fahrzeugbrief wird entwertet und wahlweise an den Halter ausgegeben, ihn ersetzt die Zulassungsbescheinigung Teil II.
Verwendung der alten Bezeichnungen Für die Zulassungsbescheinigungen können auch noch die alten Bezeichnungen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief verwendet werden, da sich auf den neuen Formularen die alten Bezeichnungen immer noch klein gedruckt direkt unter den neuen Bezeichnungen befinden.
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist in FZV geregelt, der auf das verweist. Diese ist auf Spezialpapier im Format 210 mm × 105 mm (zweimal faltbar auf DIN A7) zweiseitig bedruckt.
Probleme bereitet mitunter die Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere. So wird in Deutschland in Teil I, Ziffer 15 (Bereifung), beispielsweise nur noch eine Reifengröße eingetragen. Die Dokumentation etwaiger alternativer Eintragungen oder Befreiungen von Reifenbindungen sowie aller weiteren eintragungspflichtigen technischen Änderungen zum Serienzustand soll in Feld 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) mit entsprechender Referenzierung (im Fall der Reifenbindungen zum Beispiel zur Ziffer 15) erfolgen, dies wird allerdings regional nicht einheitlich gehandhabt.
Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld „Bemerkungen“ des ehemaligen Fahrzeugscheins.
Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, mitunter auch angeheftet. Manche Zulassungsstellen füllen dieses Feld mit einer Ausfüllhilfe aus, die die Verweise auf die Ziffern des alten Kfz-Scheins automatisch auf die Ziffern der Zulassungsbescheinigung Teil I überführt, sodass die Referenzierung wieder stimmt.
Es wird empfohlen, sich unbedingt bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugbrief entwertet aushändigen zu lassen und ihn sorgfältig aufzubewahren, damit zu einem späteren Zeitpunkt recherchiert werden kann, wie die ursprünglichen Eintragungen ausgesehen haben. Es empfiehlt sich in jedem Fall, eine korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere sorgfältig zu prüfen und – wenn notwendig – noch unmittelbar in der Zulassungsstelle zu reklamieren.
Die Polizei ist bei einer Kontrolle zur Einsicht in die Zulassungsbescheinigung I berechtigt, sie ist gemäß Abs. 6 FZV beim Fahren eines Kraftfahrzeugs ständig mitzuführen. Wer die Zulassungsbescheinigung Teil I bei einer polizeilichen Kontrolle nicht vorlegt, begeht gemäß Nr. 4 FZV eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro bestraft werden.
Angaben der einzelnen Felder
B Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs 2.1 Code zu 2 2.2 Code zu D.2 mit Prüfziffer J Fahrzeugklasse 4 Art des Aufbaus E Fahrzeug-Identifizierungsnummer 3 Prüfziffer der Fahrzeug-Identifizierungsnummer D.1 Marke D.2 Typ/Variante/Version D.3 Handelsbezeichnung(en) 2 Hersteller-Kurzbezeichnung 5 Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus V.9 für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse 14 Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle 10 Code zu P.3 14.1 Code zu V.9 oder 14 P.1Hubraum in cm³ 22 Bemerkungen und Ausnahmen
L Anzahl der Achsen 9 Anzahl der Antriebsachsen P.2/P.4Nennleistung in kW/Nenndrehzahl bei min−1 THöchstgeschwindigkeit in km/h 18 Länge in mm 19 Breite in mm ohne Spiegel und Anbauteile 20 Höhe in mm G Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg Leermasse 12 Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m³ 13 Stützlast in kg Q Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krafträdern) V.7 CO2 (in g/km) kombinierter Wert F.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in kg F.2 Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg 7.1Max. Achslast Achse 1 in kg 7.2 Max. Achslast Achse 2 in kg 7.3 Max. Achslast Achse 3 in kg… 8.1 Max. Achslast Achse 1 in kg 8.2 Max. Achslast Achse 2 in kg 8.3 Max. Achslast Achse 3 in kg… U.1 Standgeräusch in dB(A) U.2Drehzahl in min−1 zu U.1 U.3Fahrgeräusch in dB(A) O.1 Technisch zulässige Anhängelast gebremst in kg O.2 Technisch zulässige Anhängelast ungebremst in kg S.1 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz S.2 Stehplätze 15.1 Bereifung auf Achse 1 15.2 Bereifung auf Achse 2 15.3 Bereifung auf Achse 3 R Farbe des Fahrzeugs 11 Code zu R K Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE 6 Datum zu K 17 Merkmal zur Betriebserlaubnis 16 Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II 21Sonstige Vermerke
H Gültigkeitsdauer I Datum dieser Zulassung 7 Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg (7.1) Achse 1 bis (7.3) Achse 3 8 Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedstaat in kg (8.1) Achse 1 bis (8.3) Achse 3 15Bereifung
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
mini|hochkant|Deutsche Ausführung der Zulassungsbescheinigung Teil II
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist in FZV geregelt, der in Abs. 2 auf das verweist. Diese besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 cm × 30,48 cm (formatiert 21 cm × 29,7 cm). Die Rückseite ist mit einem einfarbigen Unterdruck versehen.
Die Vorhalter eines Fahrzeugs (umgangssprachlich oftmals fälschlicherweise als Vorbesitzer bezeichnet) sind mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum bis 30. September 2005 ausgegebenen Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jeden weiteren zweiten nachfolgenden Halter (also den fünften, den siebten etc.) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
Ab 1. Januar 2018 erhält die Zulassungsbescheinigung Teil II einen Sicherheitscode für internetbasierte Zulassungsverfahren, der durch eine fälschungserschwerende sichtbare Markierung abgedeckt ist. Nr. 21 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ( PDF) Wird er zur Nutzung freigelegt, verliert das Dokument seine Gültigkeit.
Eigentumsschutz Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist.
In der Bundesrepublik Deutschland stellt die Zulassungsbescheinigung Teil II keinen Eigentumsnachweis dar. Im Feld C.4c ist vermerkt: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“ In anderen EU-Ländern kann dies anders sein.