Eine Geldschuld hat der Schuldner gemäß BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten im Zivilprozess, ZPO) an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Prozesszinsen sind also keine Verzugszinsen.
Die Höhe der Verzugszinsen ist in BGB geregelt. Dort heißt es: „Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, "beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" (§ 288 Abs. 2 BGB). Bei einem Basiszinssatz nach von beispielsweise 3 % p. a. ergeben sich (wenn ein Verbraucher beteiligt ist) so Verzugszinsen von 8 % p. a.
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland) Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)