mini|Der Mooswaldbrief regelt detailliert die Waldordnung im Mooswald von Ödsbach. mini|Ausblick vom Moosturm nach Südosten (2011) Die Mooswaldgenossenschaft Ödsbach wurde 1527 erstmals urkundlich erwähnt und zählt heute 129 Mitglieder. Sowohl die Ödsbacher Mooswaldgenossenschaft als auch die Hesselbacher Waldgenossenschaft und die inzwischen in Kommunalwald umgewandelte Durbacher Waldgenossenschaft gingen aus der mittelalterlichen Mooswaldgenossenschaft hervor. Im Allgemeinen bestand im Mittelalter an Waldflächen kein Eigentum im heutigen Sinne. Den Grund- und Landesherrn stand das Forst- und Jagdrecht zu, ortsansässige Bauern waren ihnen gegenüber für die Nutzung abgabepflichtig. Aufgabe der Mooswaldgenossenschaft ist die Bewirtschaftung von über 160 Hektar Wald rund um den Moosturm.Mooswaldgenossenschaft Ödsbach in Rundblick Oberkirch vom 6. Dezember 2024, S. 30 Der Mooswald erstreckt sich von etwa 600 m ü. NN bis zum Mooskopf als höchstem Punkt mit einer Höhe von 878 m ü. NN und ist geprägt durch den markanten Buntsandstein der Nordhänge des Moos- und Edelmannskopfs. Die Fichte hat den größten Anteil, gefolgt von Weißtanne, Douglasie und Buche. Der Mooswald dient den Gemeinden Ödsbach und Durbach zur Wasserversorgung, zahlreichen Vogelarten als Rückzugsraum und Menschen aus nah und fern mit den besonderen Aussichten auf u. a. Oberkirch, Durbach, die Rheinebene und die Vogesen als Erholungswald.

Die relativ isolierte Moos stellt das westlichste, noch relativ stabile Verbreitungsgebiet des Auerhuhns im Schwarzwald dar. Die Fläche deckt hauptsächlich die West- und Nordhanglagen unterhalb des Mooskopfes und die unteren Lagen (ca. 800 m) der östlichen Ausläufer des Siedigkopfes in Richtung Nordrach-Kolonie ab. Insbesondere im Bereich der steilen Nordhänge zwischen Mooskopf und Edelmannskopf ließen sich auf einer Fläche ca. 105 ha potentielle natürliche Waldgesellschaften wie den „Hainsimsen-Fichten-Tannenwald“, „Beerstrauch-Tannenwald“ sowie Preiselbeer-Fichten-Tannenwald erwarten, von denen das Auerhuhn profitiert. Auf ca. 5ha ist hier der „Beerstrauch-Tannenwald W Hackershof“ nach bzw. ausgewiesen. Zusätzlich befindet sich im Westen der Siedigkopf (Bannwald).

Mit dem Inkrafttreten des Badischen Forstgesetzes von 1833 machte die Ödsbacher Mooswaldgenossenschaft von der Möglichkeit staatlicher Beförsterung Gebrauch. 1839 wurde das Gelände der Mooswaldgenossenschaft zum ersten Mal vermessen, kartiert und taxiert. Letzteres bezeichnet die Inventarisierung und Abschätzung der Ertragsfähigkeit des Waldes.

Die Mooswaldgenossenschaft Ödsbach ist eine Waldgenossenschaft und gemäß §58 LWaldG Baden Württemberg eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die öffentlich-rechtliche Rechtsform ist historisch begründet und betrifft nur noch wenige Waldgenossenschaften, bspw. Murgschifferschaft, des ehemals badischen Landesteils. Ihnen wurde im 19. Jahrhundert nach Maßgabe des badischen Zweiten Konstitutionsedikts vom 14. Juli 1807 die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.§ 58 - Umwandlung von Waldgenossenschaften mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit, Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 Nach ist Wald von Realgemeinden und -genossenschaften (Gemeinschaftswald) unabhängig von der Rechtsform und Entstehung der Gemeinschaften Privatwald im Sinne des LWaldG. Die Waldbewirtschaftung der Mooswaldgenossenschaft Ödsbach liegt nach wie vor in der alleinigen Zuständigkeit ihrer Mitglieder und dem auf sechs Jahre gewählten Verwaltungsrat.Mooswaldgenossenschaft Ödsbach, auf mooswaldgenossenschaft.de

Der von der Mooswaldgenossenschaft bewirtschaftete Waldkomplex ist gemeinsamer Besitz der Einwohner von Wälden, Giedensbach, Ödsbach, Hesselbach, Sendelbach, Butschbach und Oberdorf. Die Mooswaldgenossenschaft ist laut ihrer Satzung (§1) „die Gesamtheit aller Besitzer der auf bestimmten Grundstücken ruhenden Mooswaldanteile“. Das Mooswaldrecht ist im Grundbuch eingetragen und ruht somit auf Wohnhaus und Ökonomiegebäude. Ein Recht kann nur zusammen mit Wohnhaus veräußert werden. Der am Ende eines Jahres festgestellte Ertrag aus Holzverkauf und Hiebs- sowie Pflegekosten werden entsprechend der Genossenschaftsanteile an die Genossen verteilt. Im Laufe der Jahrhunderte hat sich die Anzahl der Genussberechtigten verändert: waren es 1841 128 Anteile, spricht Pillin von 116 Anteilen 1974 und 130 Berechtigten. Auch damals gab es außer den ganzen auch halbe Rechte.

Infolge der Bauernkriege 1524/1525 wurden gemeinsam mit den damaligen Lehnsherren genossenschaftliche Organisationsstrukturen entwickelt.

Der Bauernkrieg in der Ortenau tobte heftig. Dieser wurde im Frühjahr 1525 nicht rein militärisch, sondern auch vertraglich eingehegt. Der Renchener Vertrag regelte die Bedingungen zur Beendigung des Aufstands im Renchtal und der Ortenau. In diesem wurden zwar Strafen für die Aufständischen definiert, jedoch wurde aber gleichzeitig festgehalten, dass die ärgsten Missstände und Willkürquellen der Grundherren geregelt werden mussten, um künftige Aufständer der Bauern zu verhindern. 1527 saßen dieselben adligen Grundherren (darunter namentlich Wilhelm Hummel von Stauffenberg als Forstherr sowie Wolf von Windeck) mit den Bauern des Ödsbacher Raums am Tisch, um den Mooswaldbrief zu besiegeln. Auch wenn die Bauern den Aufstand gegen die Grundherren verloren, machten diese Zugeständnisse. Der Mooswaldbrief von 1527 war kein Akt adeliger Nächstenliebe. Er war das strategische Zugeständnis der herrschenden Elite, um die im Renchener Vertrag mühsam erreichte „Befriedung“ zu institutionalisieren. Man gab den Bauern formale Rechte am Wald, um das größere feudale System zu retten.

Der Mooswaldbrief regelt detailliert die Waldordnung und definiert Rechte und Pflichten der Waldgenossen und des damaligen Forstherrn, Wilhelm Hummel von Stauffenberg, sowie erste Prinzipien nachhaltiger Forstwirtschaft. Explizite Nutzungsbeschränkungen im Genossenschaftswald sollten dazu beitragen, den Wald zu erhalten und für eine ständige Bereitstellung an (Bau-)Holz und andere Nutzungszwecke zu sorgen. So durften sowohl die Waldgenossen als auch der Forstherr den Wald zur Schweinemast nutzen und Steine und Holz für Baumaßnahmen entnehmen. Allerdings war kein Kahlschlag erlaubt, sondern es musste immer der „dritte Stock“ stehen gelassen werden. Da die Stechpalme, auch Hilsen genannt, weit verbreitet war und der Grundstoff für Leim war, regelte der Moosbrief von 1527, dass jeder Waldgenosse so viele Stechpalmen entnehmen und schälen durfte, so dass es für einen halben Liter Leim reichte. Trotzdem führten wirtschaftliche Interessen einzelner Personen immer wieder zu Konflikten zwischen Forstherren und den Waldgenossen: Ende des 16. Jahrhunderts führte die Entdeckung von Erz und der damit einhergehende Bau von Bergwerken sowie die Verhüttung des Erzes zu einem erheblichen Holzeinschlag durch Melchior von Widergrien, den vorletzten Staufenberger.

Fehlverhalten wurde mit Geldstrafen belegt, die ein in Ödsbach „under der Linden“ tagendes Waldgericht festlegte. ‚Den Waldtgenossen zum Guten und dem Forst zum Nutzen‘ – dieses Ziel verfolgten die Amtleute Wolff von Windeckh und Joss Münch von Rossenburg sowie der Forstherr Wilhelm Hummel von Stauffenberg und fordern seither alle Mitglieder auf, die Waldordnung „zu ewigen Zeiten zu halten“.Mooswaldbrief 29. Oktober 1527, Stadtarchiv Oberkirch

Auch im berühmtesten zeitgenössischen Roman über den Dreißigjährigen Krieg, dem Simplicissimus von Hans Jakob Christoffel von Grimmelshausen (1622–1676) wurden die Waldgenossen und der auch als „Moos“ bezeichnete Mooswald erwähnt. Der Autor legt dem Protagonisten Simplex folgende Worte in den Mund:

Ich wohnete auf einem hohen Gebirg, die Moos genannt, so ein Stück vom Schwarzwald und überall mit einem finstern Tannenwald überwachsen ist; […] Anfänglich als ich noch neu war, ging ich von Haus zu Haus in den nächsten Tälern herum und suchte zu Aufenthaltung meines Lebens das Almosen, nahm auch nit mehr, als was ich blößlich bedurft […] sobald aber meine Wohnung bekannt wurde, kam kein Waldgenoß mehr in Wald, der mir nit etwas von Essenspeisen mit sich gebracht hätte […].

Einzelnachweise

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