Das testamentum (aus ; „bezeugen, versichern, beweisen, seinen letzten Willen kundtun“) war im römischen Erbrecht eine formgebundene letztwillige Verfügung mit Einsetzung eines oder mehrerer Erben. Wirksam wurde die Verfügung nach dem Tod des Erblassers.

Entwicklungsgeschichte Das Testament ist ein bedeutendes Rechtsinstitut des Erbrechts vieler europäischer Rechtsordnungen. Dabei beruht das Testamentsverständnis auf einzelnen Entwicklungsstufen des römischen Rechts, maßgeblich unterstützt durch das kanonische Recht.

Altrömisches (altziviles) Testamentsrecht Die beiden ältesten Formen testamentarischer Verfügungen in Rom waren das „Komitialtestament“ (testamentum calatis comitiis), das mündlich und in großer Öffentlichkeit vor der Volksversammlung (comitia calata) erklärt wurde, und – vergleichbaren Charakters – das „Testament vor dem kampfbereiten Heer“ (testamentum in procinctu). Die Verfügungen wurden zu Lebzeiten des Erblassers wirksam. Hierauf verweisen unterschiedliche klassische Quellen.Gaius, Institutiones 2, 101.; Ulpian, Regularum libri VII 20, 2.; Gellius, Noctes Atticae 15, 27, 3.

Da Vermögen eines Verstorbenen von Alters her in den Besitz seiner familia (Familienverfassung) fiel und auch mit Einführung von öffentlichen Bestimmungen eine gesetzliche Erbfolge für die Vererbung an Familienmitglieder regelmäßig ausreichte, wird zumeist davon ausgegangen, dass die Einbindung der Volksversammlung der Rechtfertigung von Sonderwünschen des Erblassers durch hoheitliche Billigung diente. Bezeugt wurden dadurch testamentarische Abweichungen von der Norm, die vorsah, dass an Familienmitglieder zu vererben war. Die Bestimmung des Erben erfolgte insoweit durch „Einzelfallgesetz“. In Betracht kam das Komitialtestament, wenn ein adoptierter Gewaltfreier, als Haussohn (suus heres) gleichgestellt werden sollte.Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 520 f. Adoptionen dienten dazu, den Fortbestand der Familie zu sichern.

Das Komitialtestament geht auf die altzivile Zeit der Zwölftafeln zurück.Bezugspunkt des Zwölftafelsatzes, XIItab. 5,3: uti legassit suae rei ita ius esto, übersetzt: „Wie er über sein Vermögen oder seine Familie verfügt hat, so soll es rechtens sein.“; überliefert in: Pomponius, 5 Ad Q. Mucium libri XXXIX. In: Digesten 50,16,120.;Gaius, Institutiones 2,224. Erbrechtliche Regelungen waren in der fünften Tafel (XII Tab.5) enthalten. Sie standen unter nicht unerheblichem Einfluss des Gedankenguts antiken griechischen Erbrechts. Adaptiert und auf den römischen Rechtsgebrauch zugeschnitten hatte es das zur Gesetzeserarbeitung beauftragte Zehnmännerkollegium. Neben Universal- und Singularsukzessionen zeugte die Tafel für Regelungen zu den Vindikationslegaten, Freilassungen und Tutorenernennungen.Quellennachweise bei, Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 523.

Nach allen Erkenntnissen war das „Testament vor dem kampfbereiten Heer“ dem Komitialtestament ebenbürtig, denn es erging auch hier eine kollektive Bezeugung, respektive vor den Kämpfern, die ihre Toga für den bevorstehenden Kampf bereits hochgegürtet hatten. Auch hier erging kein rechtsverbindlicher Beschluss. Anders aber als das Soldatentestament (Nottestament) der späteren Kaiserzeit, war diese Testierungsart nicht formlos, sondern anfänglich sogar an Auspizien gebunden. Das verlor sich aber zusehends, als militärische Kommandos an die – zu Auspizien nicht befugten – Promagistrate abgegeben wurden.Vgl. hierzu: Marcus Tullius Cicero, De natura deorum 2,3,9.; Luciano Minieri, in: Studia et documenta historiae et iuris (SDHI) Band 64 (1998) S. 289–292.; Maurizio D'Orta: Saggio sulla «Heredis institutio». Problemi di origine. Giappichelli, Turin 2006, ISBN 978-88-348-5191-3, S. 112 ff., S. 116 ff.

Vorklassisches und klassisches Testamentsrecht Die regelmäßige Testamentsform des klassischen und schon vorklassischen Rechts war das Libraltestament, bezeichnet als testamentum per aes et libram.Gaius, Institutiones 2, 103 f.; Maria Nowak: Wills in the Roman Empire. A Documentary Approach. (2015); hierauf Rezension, Benedikt Strobel: Nowak, Maria, Wills in the Roman Empire. A Documentary Approach. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. (Romanistische Abteilung), Band 135, Heft 1, 2018, S. 800–808. Das Libraltestament verlangte Testierfähigkeit.

Die Übertragung des Nachlasses (als Ganzes) erfolgte ursprünglich durch Manzipation an einen Treuhänder als rituell eingeschaltete Mittelsperson (Gewährsmann), den familiae emptor.Gaius, Institutiones 2, 103, 104. Der gleiche Akt war notwendig, wenn ein Testament widerrufen und neu aufgesetzt werden sollte.Gaius, Institutiones 2,144. Soweit Urkunden ausgestellt wurden, enthielten diese häufig Klauseln zum Nachweis darüber, dass die Manzipation tatsächlich stattgefunden hatte und die Spruchformeln, sowie weitere Formalitäten eingehalten worden waren (Manzipationsklauseln).Maria Nowak: Wills in the Roman Empire. A documentary approach. (2015), S. 22. Der familiae emptor besetzte temporär die Position des Erben und wandte einzelne Gegenstände aus dem Nachlass an die vom Erblasser bestimmte(n) Person(en) zu. Den Übertragungsakt an den Treuhänder schloss die nuncupatio ab, eine feierlich bekräftigende Erklärung des Erblassers, dass der Verfügungsinhalt mit seinem letzten Willen übereinstimmt.

Die Funktion des Treuhänders degenerierte in der klassischen Zeit allerdings zu einer bloßen Formalie (dicis gratia), denn letztwillige Verfügungen wurden mittlerweile regelmäßig schriftlich festgehalten.Ulpian 2 Ad (Masurium) Sabinum libri II. In: Digesten 28,1,21pr. verweist allerdings darauf, dass Mündlichkeit der nuncupatio auch in klassischer Zeit vorkam; vgl. hierzu auch Martin Avenarius, in Iura: rivista internazionale di diritto romano e antico, Band 60 (2012), S. 201 f. Im Schriftstück war der Erbe konkret benannt und ihm selbst war auferlegt, die weiteren Anordnungen und Verfügungen des Erblassers umzusetzen.Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 519. In der romanistischen Forschung sind Fragen zur „Rechtsstellung des Gewährsmanns“, ebenso zur ursprünglichen Form der „mancipatio familiae als Testament“ bis heute umstritten.

Das Ritual des Übertragungsvorgangs der Manzipation (in Gestalt der Nunzipation) verlor in der weiteren Rechtsentwicklung seine Bedeutung. Als Testamente anerkannt, waren später die letztwilligen Verfügungen, die der gesiegelten Form einer vor dem Prätor und fünf oder sieben Zeugen vorgenommenen Erklärung entsprachen. Die Tätigkeit des Prätors legitimierte sich nicht durch bürgerliches Recht, sondern war Ausfluss des ihm eingeräumten Amtsrechts. Auch wenn das Amtsrecht nicht den gleichen hohen Stellenwert wie das bürgerliche Recht hatte, war der einem Rechtsnachfolger eingeräumte Nachlassbesitz in materiell-wirtschaftlicher Hinsicht dem Erbenbesitz ebenbürtig. Für die Erbeinsetzung selbst galt der Rechtsgrundsatz, dass der gesamte Nachlass an einen oder mehrere Erben verteilt werden musste (Nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest; „Niemand kann teils mit, teils ohne Testament sterben“). Notfalls waren die Juristen findig und bemühten die Auslegung an sich unwirksamer Testamente, sodass eine volle Vermögensverteilung resultierte (Ignorierung einer Quote, Anwachsung u. a.).Vgl. Ulpian 7 Ad (Masurium) Sabinum libri II, in Digesten 28,5,13,1–3.; Ulpian 1 Ad (Masurium) Sabinum libri II. In: Digesten 28,5,1,4.

Im weiteren Verlauf ihrer Entwicklungsgeschichte wurden Testamente teils sogar formlos anerkannt. Justinian I. schob diesen gewonnenen Freiräumen zum Ende der oströmischen Spätantike allerdings wieder den Riegel vor.

Nachklassisches (spätantikes) Testamentsrecht Die nachklassische Gesetzgebung knüpfte einerseits am testamentum per aes et libram in Gestalt des prätorischen Siebenzeugentestaments an, entwickelte aber auch erstmalige Testamentsgestaltungen.

In der Zeit Konstantin I. waren verschiedene formale Erfordernisse aufgegeben worden. Die Rechtsfigur des Manzipationstestaments war vollständig verschwunden, ersetzt durch das Siebenzeugentestament.Maria Nowak: Wills in the Roman Empire. A documentary approach. (2015), S. 42–45. Einige Kaiserkonstitutionen aus dem 4. und 5. Jahrhunderts ließen das testamentum iuris civilis zu, ein vor lediglich fünf Zeugen gesiegeltes Testament. Beurkundungen solcher Testamente sind allerdings rar. Schließlich schritt Theodosius II. ein, um den Status der Unsicherheit zu beenden. Mittels Kaiserkonstitution legte er fest, dass „sieben Zeugen“ in den Entstehungsprozess einzubeziehen waren.Codex Theodosianus 4,4,3 (a.396).; Thomas Rüfner: Das „testamentum per aes et libram“ und andere Formen letztwilliger Verfügungen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 18, S. 518–553, hier: S. 543 ff. Eine Verschärfung gegenüber dem klassischen Recht erfolgte zudem: Zeugen wurden an das Normgebot von Schriftlichkeit und Besiegelung gebunden. Da es um einen notwendigen Formalakt ging, brauchten sie Vom Inhalt der zu bezeugenden Verfügung keinerlei Kenntnis zu haben. Dem Erblasser selbst war das Schriftformgebot schon längere Zeit vorher auferlegt.

Im 6. Jahrhundert gingen die theodosianischen Anordnungen in den Codex Iustinianus ein. Sie wurden damit Bestandteil eines der vier Gesetzesbücher Justinians. Im Kodex, der sein Gesamtwerk des heute sogenannten Corpus iuris civilis eröffnete, ließ Justinian die für ihn maßgeblichen und vor seiner Zeit entstandenen Kaiserkonstitutionen sammeln. In einer seiner weiteren Gesetzessammlungen, den Institutionen, synthetisierte er eine Testamentsform, die aus den typischen Merkmalen des bürgerlichen Privatrechts (ius civile) und des prätorischen Honorarrecht (ius honorarium) bestand. Der Wiederaufruf der im Laufe der Zeit verwischten oder auch aufgegebenen bürgerlich-rechtlichen Formgebote basierte dabei auf dem durch das prätorische Recht entwickelten Siebenzeugentestament.Institutiones 2,10,3. Gelegentlich ist auch vom testamentum tripertitum die Rede, da auf kaiserliche Anordnung hin, sowohl der Testator als auch die Zeugen den Testamentsakt unterschreiben mussten. Soweit sie ihre Gebrechen nicht von Geburt an mitbrachten, durften nunmehr auch Taube und Stumme testieren.Institutiones 6,22,10 (a.531).; streitig allerdings wegen der Abweichungen in Institutiones 2,19,4. Bis dahin galten sie als testierunfähig. Auch Teilungsanordnungen des Erblassers wurden an strengere Formvorschriften gebunden.