Die außergerichtliche Streitbeilegung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) ist ein europaweit einheitlich geregeltes Verfahren, um Streitigkeiten zwischen Online-Plattformen und ihren Nutzern zu schlichten.
Zweck
Mit der außergerichtlichen Streitbeilegung verfolgt der DSA das Ziel, Online-Plattformen für ihre Moderationsentscheidungen stärker zur Verantwortung zu ziehen und die Rechte der Nutzer zu schützen. Die Nutzer können dadurch Moderationsentscheidungen von Online-Plattformen, wie z. B. die Löschung von Inhalten oder die Sperrung eines Accounts, von unabhängigen Stellen überprüfen lassen. Die Schlichtungsverfahren bieten eine Alternative zum gerichtlichen Vorgehen und sollen eine schnelle, kostengünstige und faire Überprüfung von Entscheidungen über Online-Inhalte ermöglichen. Art. 21 DSA ist Teil des im November 2022 in Kraft getretenen Digital Services Act, der umfangreiche Sorgfalts- und Transparenzpflichten für Online-Plattformen festlegt, um ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu schaffen. Seit dem 17. Februar 2024 gilt er umfassend innerhalb der EU. Bisher gibt es EU-weit 8 außergerichtliche Streitbeilegungsstellen nach Art. 21 DSA. Rechtlicher Kontext Bis zum Inkrafttreten des DSA gab es auf EU-Ebene keine ähnlich speziellen Mechanismen, um Entscheidungen von Plattformen über das Löschen von Inhalten, Sperren von Nutzern oder andere Moderationsmaßnahmen anzufechten. Nutzer konnten zwar gerichtlich gegen Plattformen vorgehen, doch war und ist dies oft aufwendig und langwierig. Artikel 21 DSA schließt diese Lücke. Er ergänzt damit das so genannte Melde- und Abhilfeverfahren, dessen Ermöglichung der DSA den Online-Plattformen gemäß Art. 16 DSA vorschreibt, sowie das in Art. 20 DSA vorgesehene interne Beschwerdeverfahren. Mithilfe dieser Verfahren können Nutzer zunächst eine plattforminterne Überprüfung verlangen. Anschließend – oder alternativ zu einem Gerichtsverfahren – steht die Beschwerde vor einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle offen.
Sobald einer Online-Plattform ein Inhalt gemeldet wurde, muss sie gemäß Art. 6 DSA dafür haften, sofern dieser rechtswidrig ist. Somit haben die Online-Plattformen selbst ein großes Interesse daran, Streitigkeiten rund um die Inhaltsmoderation schnell und möglichst ohne Schäden beizulegen.
Der DSA stellt ausdrücklich klar, dass die außergerichtliche Streitbeilegung keinen Einfluss auf das Recht der Nutzer hat, jederzeit vor Gericht zu ziehen.
Art. 21 DSA steht ferner in einem größeren Kontext bereits bestehender Mechanismen. Insbesondere bleibt die Richtlinie 2013/11/EU über Verbraucherstreitbeilegung (Alternative Dispute Resolution – ADR) unberührt. Diese Richtlinie sichert Verbraucherinnen bei Vertragsstreitigkeiten (etwa beim Online-Kauf) den Zugang zu zertifizierten ADR-Stellen. Durch Art. 21 DSA sollen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, neue Streitbeilegungsstellen einzurichten, doch wird ihnen ermöglicht, solche Stellen zu unterstützen oder selbst bereitzustellen.
Die DSA-Schlichtung richtet sich auf Inhaltsmoderation und diesbezügliche Plattformentscheidungen, während die Verbraucher-ADR weiterhin für klassische Vertragskonflikte zuständig bleibt. Entsprechend betont Erwägungsgrund 60 DSA, dass die Vorschriften des Art. 21 den Anwendungsbereich der Verbraucher-ADR-Richtlinie nicht berühren – einschließlich des Rechts der Verbraucher, sich dort jederzeit vom Verfahren zurückzuziehen, wenn sie unzufrieden sind.buzer.de
Anwendungsbereich und Verfahrensablauf Das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren steht Nutzern bei sehr großen Online-Plattformen offen, wie z. B. Instagram, Facebook, TikTok und LinkedIn. Als sehr groß gelten Online-Plattformen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben.
Es können zwei zentrale Prozesskonstellationen unterschieden werden, in denen Nutzer vor außergerichtliche Streitbeilegungsstellen nach Art. 21 DSA ziehen können. Wie erwähnt kann ein Nutzer eine bereits erfolgte Moderationsentscheidung, wie z. B. die Entfernung eines Inhalts oder eine Kontosperre, angreifen. Er kann aber auch mit der Begründung Beschwerde erheben, dass die Online-Plattform trotz eines rechtswidrigen oder mit den Plattformrichtlinien unvereinbaren Inhalts nicht tätig wurde. In beiden Fällen können sich die Nutzer als beschwerdeführende Personen entweder auf Verstöße gegen die Plattformrichtlinien oder gegen Gesetzesrecht stützen. Empirische Forschung belegt, dass das Gros der Verfahren aufgrund von Verstößen gegen die Plattformrichtlinien geführt wird.
Beispiele für angreifbare Moderationsentscheidungen sind Löschungen von Beiträgen, Reels, Stories oder Kommentaren, Deaktivierungen von Konten, Einschränkungen der Reichweite eines Kontos oder Einschränkungen von Kontofunktionen.
Beispiele für Inhalte, die aufgrund ihrer Rechts- oder Richtlinienwidrigkeit und der Untätigkeit der Online-Plattformen angefochten werden, sind Hasskommentare, Beleidigungen, Bedrohungen, Darstellungen von Nacktheit und sexuellen Aktivitäten oder Fake-Profile.
Die Plattformen sind verpflichtet, leicht zugängliche Informationen über die Beschwerdemöglichkeiten bereitzustellen – typischerweise in der Benachrichtigung über die Moderationsentscheidung oder in Hilfebereichen der Website.
Verfahrenseinleitung Der Nutzer kann eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle seiner Wahl mit dem Fall befassen. In der Regel wird dies eine Stelle im eigenen Mitgliedstaat und in der eigenen Sprache sein. Art. 21 ermöglicht es aber prinzipiell, sich an jede EU-weit zertifizierte Stelle zu wenden.
Verfahrensablauf und Pflichten der Parteien Art. 21 DSA macht nur wenige Vorgaben zum Verfahren vor einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle. Beide Parteien – also der betroffene Nutzer und der Plattformbetreiber – sind jedoch verpflichtet, nach Treu und Glauben mit der ausgewählten Schlichtungsstelle zu kooperieren, um eine Lösung zu finden. Die außergerichtliche Stelle prüft den Streitfall neutral und entwickelt einen Vorschlag zur Streitbeilegung (z. B. Wiedereinstellen gelöschter Inhalte oder Bestätigung der Plattformentscheidung). Wichtig ist, dass die Schlichtungsentscheidung nicht bindend ist. Die Plattform muss also einem Schlichtungsvorschlag nicht zwingend folgen – der DSA setzt vielmehr auf Kooperation und den Anreiz von Kostenfolgen. Allerdings darf sich eine Plattform unter engen Voraussetzungen weigern, am Verfahren teilzunehmen: nämlich wenn derselbe Streitfall bereits von einem Gericht oder einer anderen Streitbeilegungsstelle behandelt wird oder wurde. Ein „Doppelverfahren“ soll so vermieden werden. In anderen Fällen stellt eine grundlose Verweigerung der Mitarbeit einen Verstoß gegen den DSA dar und kann von den Behörden sanktioniert werden.
Dauer und Abschluss Art. 21 DSA verlangt, dass die Streitbeilegungsstelle ihre Entscheidung innerhalb angemessener Frist, spätestens 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde den Parteien zur Verfügung stellt. Bei sehr komplexen Fällen kann die Stelle diese Frist nach eigenem Ermessen einmalig um weitere höchstens 90 Tage verlängern (maximal also 180 Tage). Das Ergebnis wird den Parteien schriftlich mitgeteilt, üblicherweise mit einer Begründung.
Kostenregelung Um Hürden für Nutzer abzubauen, schreibt der DSA vor, dass das Verfahren für Nutzer kostenlos oder nur mit einer Schutzgebühr verfügbar sein muss. In der Praxis bedeutet dies, dass Nutzer für die Einleitung und Durchführung einer Schlichtung in der Regel keine Gebühren zahlen. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen durch die beteiligten Online-Plattformen: Entscheidet die Stelle zugunsten des Nutzers, hat der Plattformanbieter sämtliche Gebühren der Schlichtungsstelle zu tragen und dem Nutzer alle angemessenen sonstigen Kosten (etwa Porto o. ä.) zu erstatten.
Entscheidet die Stelle zugunsten der Plattform, muss der Nutzer keinerlei Gebühren oder Kosten des Verfahrens erstatten – außer die Stelle stellt fest, dass der Nutzer eindeutig böswillig gehandelt hat. Das ist etwa der Fall, wenn ein Nutzer das Beschwerdeverfahren rechtsmissbräuchlich nutzt, um die Online-Plattform zur Kostentragung zu veranlassen, nicht aber weil es ihm um zu moderierende Inhalte geht. Nur in diesem Fall kann dem Nutzer ausnahmsweise eine Zahlung auferlegt werden. Allgemein verlangt der DSA, dass etwaige Gebühren, die Schlichtungsstellen den Plattformen in Rechnung stellen, angemessen und maximal kostendeckend sein dürfen. Beide Parteien sind über eventuell anfallende Gebühren oder das Berechnungsverfahren vor Verfahrensbeginn transparent zu informieren.
Anforderungen an Streitbeilegungsstellen nach Art. 21 DSA Die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, um gemäß Art. 21 DSA tätig werden zu dürfen. Zentrales Element ist ein Zulassungs- und Zertifizierungsverfahren, das von der zuständigen nationalen Behörde – dem Koordinator für digitale Dienste (Digital Services Coordinator, DSC) – durchgeführt wird. Der DSC ist in Deutschland bei der Bundesnetzagentur angesiedelt. Eine Stelle muss auf Antrag nachweisen, wenn Voraussetzungen erfüllt sind, eine Zulassung wird für maximal fünf Jahre erteilt. Die wichtigsten Kriterien sind:
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit: Die Schlichtungsstelle muss unabhängig von Online-Plattformen und von Nutzern sein, und zwar auch finanziell. Sachkunde: Entscheider müssen bei den Streitbeilegungsstellen entweder Sachkunde bzgl. rechtswidriger Inhalte oder bzgl. der Anwendung und Durchsetzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattformen vorweisen können. Zertifizierungen können auf spezielle Fachgebiete begrenzt werden. Zugänglichkeit und elektronische Verfahren: Die angebotene Streitbeilegung muss leicht über elektronische Kommunikationsmittel zugänglich sein. Klare Verfahrensregeln und Transparenz: Die Stelle muss nach klaren und fairen Regeln arbeiten, die öffentlich und leicht zugänglich sind und mit geltendem Recht – insbesondere dem DSA selbst – im Einklang stehen. So sollten etwa Fristen, Rechte der Parteien, Ablauf der Schlichtung etc. in einer Verfahrensordnung festgelegt sein. Vergütung der Entscheider: Die Mitglieder oder Fallbearbeiter der Stelle dürfen nicht erfolgsabhängig entlohnt werden, um jedes finanzielle Anreizmoment für ein bestimmtes Ergebnis zu vermeiden.
Die Zulassing gilt EU-weit: Jede nach Art. 21 zertifizierte Stelle ist automatisch auch für Streitigkeiten aus anderen Mitgliedstaaten qualifiziert. Umgekehrt müssen alle Online-Plattformen im Binnenmarkt an Verfahren solcher zugelassenen Stellen teilnehmen, auch wenn die Zertifizierung in einem anderen Land erfolgte.
Nach der Zertifizierung unterliegen die Schlichtungsstellen einer Aufsicht durch die DSCs. Gemäß Art. 21 Abs. 4 DSA müssen alle zugelassenen Stellen jährlich Bericht erstatten an den Koordinator, der sie zugelassen hat. Mindestens anzugeben sind die Anzahl der eingegangenen Fälle, Informationen über deren Ausgang (Ergebnisse), die durchschnittliche Verfahrensdauer sowie etwaige Probleme oder Mängel in ihrer Tätigkeit. Auf Anforderung müssen auch weitere Auskünfte erteilt werden. Die nationalen Koordinatoren erstellen ihrerseits alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren „ihrer“ Streitbeilegungsstellen.
Art. 21 Abs. 8 verpflichtet die Koordinatoren außerdem, der EU-Kommission alle zertifizierten Stellen mitzuteilen (sowie etwaige spätere Widerrufe von Zulassungen).
Rolle der Koordinatoren für digitale Dienste und der Europäischen Kommission