Die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (umgangssprachlich Verpackungsverordnung oder PPWR – Abkürzung für englisch – genannt) ist eine Verordnung der Europäischen Union vom 19. Dezember 2024, mit der die EU das Ziel verfolgt, den Verpackungsverbrauch zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern und damit die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Um dies zu erreichen, werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt. Zudem sollen die länderspezifischen Regeln, welche die ursprüngliche Richtlinie unter anderem geschaffen hat, durch die Verordnung europaweit vereinheitlicht werden um Handelshemmnisse im Binnenmarkt abzubauen.

Die Verordnung ist seit dem 12. August 2026 anzuwenden. Artikel 67 Absatz 5 ein Teil der Änderungen von Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoff-Richtlinie), gilt erst ab dem 12. Februar 2029.

Richtlinie 94/62/EG wurde grundsätzlich zum 12. August 2026 aufgehoben, Teile haben aber eine verlängerte Übergabefrist. Dazu gehören: Artikel 8 Absatz 2. Dieser gilt bis 30 Monate nach dem Inkrafttreten des gemäß PPWR Artikel 12 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts. Artikel 9 Absätze 1 und 2 der in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich bis zum 31. Dezember 2029 gilt; Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gelten; Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gilt, mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt.

Beschluss (EG) Nr. 129/97 wird mit Wirkung zum 12. August 2028 aufgehoben. Nationale Beschränkungen des Inverkehrbingens von Verpackungen können bis 1. Januar 2030 beibehalten werden. Beschluss (EG) Nr. 171/2007 und Beschluss (EG) Nr. 292/2009 bleiben in Kraft, bis sie durch delegierte Rechtsakte durch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 8 aufgehoben werden.

Kritik Der Journalist Stefan Beutelsbacher kritisierte, dass die Regelung insbesondere für kleine Firmen zu hohen Kosten führe und den freien Warenverkehr in der EU einschränke.https://www.welt.de/wirtschaft/plus6a7b2e3a0e3689919ec77fe8/verpackungsverordnung-die-eu-beschliesst-ein-gesetz-und-raet-den-buergern-es-zu-ignorieren.html Auch der Import von Waren aus Drittstaaten wird behindert, da sich dort ansässige Unternehmen wegen der bürokratischen Hürden und Kosten teils weigern in die EU zu liefern.

Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen und seit dem 12. August 2026 auf dem EU-Markt zur Verfügung gestellt werden. D. h. alle Verpackungen, die vor dem Stichtag bereitgestellt wurden, können im Markt verbleiben, auch wenn sie nicht PPWR-konform sind. Eine Ausnahme besteht für Mehrwegverpackungen, bei denen der Stichtag bereits der 11. Februar 2025 war.

Besonderheiten Einwegteller, -tassen und -besteck, die nicht dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten nicht als Verpackung und fallen folglich nicht unter die Verordnung.

Blumen- und Pflanzentöpfe einschließlich Saatschalen die in der Produktion benötigt werden oder zusammen mit dem Pflanze verkauft werden sollen, sind keine Verpackung, es sei denn, sie dienen lediglich dem Verkauf und Transport von Pflanzen.

Beispiele Wird ein leerer Getränkebecher in einem Geschäft an einen Verbraucher zum privaten Gebrauch verkauft, gilt er nicht als Verpackung. Befüllt das Geschäft einen solchen Becher hingegen an einer Nachfüllstation (z. B. Kaffeemaschine) mit einem Produkt (z. B. Kaffee), so handelt es sich bei diesem Becher um eine Verpackung, genauer gesagt um eine „Serviceverpackung“.

Teelichter oder die Behälter von Grablichtern oder andere Kerzenbehälter wie gefüllte Gläser und Keramikschüsseln sind keine Verpackungen, da diese Behälter nicht der Definition von Verpackungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 entsprechen und „Grablichter (Behälter für Kerzen)“ in Anhang I der Verordnung als Beispiele für Gegenstände, die keine Verpackungen sind, aufgeführt sind.

Beutel für intravenöse Anwendungen und Spritzen fallen nicht unter die Definiton von Verpackungen.

Definitionen Erzeuger Erzeuger einer Verpackung kann jede natürliche oder juristische Person sein, die ein Produkt verpackt. Es handelt sich nicht unbedingt um die natürliche oder juristische Person, die die Verpackung physisch herstellt. Hier sind zwei Kriterien zu berücksichtigen: 1) die Rolle bei der Entwicklung oder Herstellung der Verpackung und 2) die Marke oder das Branding. Ist auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt ein bestimmter Name oder eine bestimmte Marke angegeben, kann davon ausgegangen werden, dass der Inhaber dieses Namens oder dieser Marke der „Erzeuger“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a ist, da er in der vertraglichen Beziehung zu seinen Lieferanten über die Entscheidungsmacht verfügt und daher auch über die Verpackungsmerkmale bestimmen kann. Wenn auf der Verpackung kein Handelsname oder Markenname vermerkt ist, könnte der „Erzeuger“ entweder der Lieferant (d. h. die Person, die die Verpackung tatsächlich herstellt) oder die Person sein, die verpackte Produkte in Verkehr bringt. Entscheidend ist, wer über die Gestaltungsspezifikationen für die jeweilige Verpackung entscheidet und den Auftrag erteilt.

In Falle von Kleinstunternehmen kann nach Artikel 3 Absatzt I Nummer 13 Buchstabe B die Rolle des Erzeugers auf das Unternehmen zurückgehen, welches die Verpackung liefert.

Hersteller Hersteller im Sinne der PPWR sind Unternehmen, die für die Entstehung des Verpackungsabfalls in dem Land verantwortlich sind. Der Hersteller ist nicht Produzent der Verpackung, sondern Verantwortlicher für die Entsorgung der Verpackung (Übernahme Lizenzgebühren & Meldung z. B. im LUCID-Register).

Hersteller kann nur der Erzeuger (sofern in der EU ansässig) oder der Importeur oder der Vertreiber sein, abhängig des Vertriebsmodell bzw. Art der Bereitstellung oder der Verpackung.

Hinweis Bei Onlineverkäufen gilt das direkte Anbieten eines Produkts an einen Endabnehmer als Bereitstellung auf dem Markt im Mitgliedstaat des Endabnehmers.

Verpackungseinheit Eine Verpackungseinheit kann aus integrierten und separaten Komponenten bestehen, die nicht aus denselben Materialien bestehen müssen. Z. B. wäre ein Kronkorken auf einer Getränkeflasche ein separater Bestandteil, da solche Verschlüsse, die nicht fest mit der Flasche verbunden sind, vollständig entfernt und dauerhaft von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden müssen, um Zugang zum Produkt zu erhalten. Ein Etikett (Aufkleber) ist in der Regel an der Getränkeflasche angebracht und wird zusammen mit der Flasche entsorgt. Daher ist das Etikett als integrierter Bestandteil zu sehen.

Ein Verschlusssystem wie ein Drehdeckel (Flasche kann damit wiederverschlossen werden) wäre ein weiteres Beispiel für eine integrierte Komponente, da dieser nicht dazu gedacht ist, dauerhaft vom Verbraucher entfernt zu werden, um an das Produkt zu gelangen und typischerweise mit der Hauptverpackung (Flasche) entsorgt wird, auch wenn nicht auf demselben Entsorgungsweg.

Anforderung an Verpackungen Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. D. h. sie sind für das stoffliche Recycling gestaltet und wenn sie zu Abfall werden, können sie getrennt gesammelt werden, in spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden. Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert.

Ziele Wiederverwendungsziele Transport-/Verkaufsverpackungen 40 % der Transport-/Verkaufsverpackungen für die Beförderung von Produkten sollen ab 1. Januar 2030 wiederverwendbar innerhalb eines Wiederverwendungssystems sein. Ab 1. Januar 2040 dann 70 %. Zu diesen Verpackungen gehören nicht nur Paletten, sondern auch Umreifungsbänder, Palettenumhüllungen, Fässer, Kisten und so weiter. Ausgenommen sind Kisten aus Pappe oder Karton, Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, Verpackungen von gefährlichen Gütern, Verpackungen von großen Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe.

Gastgewerbe Im Gastgewerbe, welches Getränke oder Lebensmittel zum Mitnehmen bereitstellt, muss für den Verbraucher bis zum 12. Februar 2027 eine Möglichkeit geschaffen werden, eigene Behältnisse mitbringen und befüllen zu können. Bis 12. Februar 2028 muss dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, eine wiederverwendbare Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten.

Beides muss zudem über gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder Schilder hingewiesen werden.

Vermeidungsziele Jeder Mitgliedstaat soll die Pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle gegenüber dem Vergleichsjahr 2018 bis 2030 um mindestens 5 %, bis 2035 um mindestens 10 % und bis 2040 um mindestens 15 % verringern. Bis zum 12. Februar 2032 soll von der Kommission überprüft werden, ob die Ziele angepasst werden sollen.

Verringerung von Kunststofftragetaschen Die Mitgliedstaaten sind angehalten, Maßnahmen für eine dauerhafte Verringerung an leichten Kunststofftragetaschen zu treffen. Als dauerhafte Verringerung gilt ein jährlicher Pro-Kopf-Verbrauch von höchstens 40 Tüten oder das entsprechende Gewicht.

Leerraumgrenze und Minimierungsanforderung Leerraum Ab 1. Januar 2030 darf die Leerraumgrenze bei Sammel-, Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen nicht über 50 % liegen.

Als „Leerraum“ definiert die EU die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackung(en).

Minimierung Verpackungen sind so zu gestalten, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert wird. Verpackung mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern (Mogelpackung), beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für Unionsdesigns oder Geschmacksmusterrechte oder internationale Übereinküfte oder Verpackungsformen einer Marke bei denen der Schutz vor dem 11. Februar 2025 wirksam wurden oder die nach einem Unionsrecht geschützte geografische Angaben tragen (z. B. Wein).

Erhöhung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen