Die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung regelt die Sicherheitsanforderungen, den freien Warenverkehr und die Zertifizierung sowie Kennzeichnung von Schiffsausrüstung innerhalb der EU.
Ziele Die EU-Richtlinie zielt darauf ab, die Sicherheit auf See zu erhöhen, die Verminderung von Meeresverschmutzung sicherzustellen und das internationale Sicherheitsnormen für Ausrüstungen auf Schiffen der Europäischen Union (EU) in der gesamten EU gleich ausgelegt werden. Sie setzt zusätzliche Bedingungen für die nationalen Behörden fest, die für die Zertifizierung von Schiffsausrüstung unter der eigenen Flagge (im Rahmen von internationalen Abkommen) verantwortlich sind, wenn Zertifizierungen erstellt, bestätigt oder erneuert werden. Nach den internationalen Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit müssen die Flaggenstaaten dafür sorgen, dass die Ausrüstung eines Schiffes hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt.
Geltungsbereich mini|Steuerrad-Kennzeichen als Konformitätskennzeichen Die Richtlinie gilt für alle Schiffe, die unter der Flagge eines EU-Landes fahren, unabhängig davon, ob die Ausrüstung innerhalb oder außerhalb der EU installiert wurde. Die Ausrüstung wird von einem unabhängigen Dritten, der Benannten Stelle, bewertet. Erfüllt sie die Anforderungen der Richtlinie, wird sie mit einer Zertifizierungsmarke geprägt, dem sogenannten Steuerrad-Kennzeichen. Hersteller der Ausrüstung können auch elektronische Marken an ihren Produkten anbringen. Das soll die Verhinderung von Produktfälschung und die Überwachung des Marktes erleichtern. Wenn die nationalen Behörden der Ansicht sind, dass ein von der Rechtsvorschrift erfasstes Gerät eine Gefahr für die Sicherheit im Seeverkehr, die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellt oder nicht den Rechtsvorschriften entspricht, muss der Lieferant es zurücknehmen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen eine angemessene Marktüberwachung durchführen.
Begriffsbestimmungen Nach der Richtlinie gelten unter anderem die folgende Begriffe:
Schiffsausrüstung ist Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff ausgestattet oder auszustatten ist, für die nach den internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist; EU-Schiff ist ein Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und in den Anwendungsbereich der internationalen Übereinkommen fällt; Internationale Übereinkommen sind das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG), das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) und das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS); Prüfnormen sind solche für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen bzw. Einrichtungen festgelegt wurden: IMO ISO IEC CEN CELENEC ITU ETSI der Kommission gemäß Artikel 8 und Artikel 27 Absatz 6 dieser Richtlinie den in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Union beigetreten ist, anerkannten Regelungsbehörden Normen die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (Normungsverordnung) erarbeitet wurden; Internationale Instrumente sind die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Prüfnormen; Steuerrad-Kennzeichen ist das in Artikel 9 genannte und in Anhang I dargestellte Kennzeichen oder gegebenenfalls die in Artikel 11 genannte elektronische Kennzeichnung; notifizierte Stelle ist eine entsprechend Artikel 17 von der zuständigen nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats notifizierte Einrichtung; Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Konformitätsbewertung Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nur nach den folgenden Modulen zulässig:
EG-Baumusterprüfung (Modul B), dann ist eines der folgenden Module erforderlich: Qualitätssicherung Produktion (Modul D) oder Qualitätssicherung Produkt (Modul E) oder Prüfung der Produkte (Modul F). Wird die Schiffsausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen (Modul G).
Konformitätskennzeichen Als Konformitätskennzeichen, zur Bestätigung dass das Produkt ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat und den Vorgaben der Richtlinie entspricht, wird das Steuerrad-Kennzeichen auf dem Produkt angebracht. Die verschiedenen Bestandteile des Kennzeichens sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Die Proportionen aus dem angegebenen Raster müssen eingehalten werden.
Umsetzung Die Richtlinie musste bis 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.
In Deutschland wird diese Richtlinie durch die Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV) umgesetzt.
In Österreich erfolgte die Umsetzung durch Bundesgesetz, mit dem das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – (SSEG) geändert wird und die Schiffsausrüstungsverordnung See – (SchiffAV-See).
Einzelnachweise
Kategorie:Produktkennzeichnung Kategorie:Produktkonformität
Kategorie:Verbraucherrecht (Europäische Union) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert)