Die Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen und die dazugehörigen Ausrüstungen ist eine Verordnung (EU). Sie regelt einheitliche Sicherheitsanforderungen und Regeln für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Gasverbrauchseinrichtungen und die dazugehörigen Ausrüstungen fest. Für Gasgeräte und Ausrüstungen gemäß dieser Verordnung muss eine Konformitätsbewertung durchgeführt werden und sie müssen eine CE-Kennzeichnung erhalten.

Zielsetzung Die Verordnung zielt darauf ab, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen gleichen Stand der Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Gasverbrauchseinrichtungen und die dazugehörigen Ausrüstungen zu verwirklichen. Die Mitgliedsstaaten der EU müssen der Kommission die auf ihrem Hoheitsgebiet üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck von gasförmigen Brennstoffen bis zum 21. Oktober 2017 mitteilen. Diese Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dienen der Ermittlung des Wobbeindex. Die Informationen dienen der Transparenz für die Marktteilnehmer und Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen.

Zur Information der Hersteller wurden Guidance Sheets der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Gründe für den Formenwechsel von Richtlinie zur Verordnung Nach Erwägungsgrund 4 der Verordnung müssen die Anforderungen an Produkte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, insbesondere die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren, für alle Akteure in der Europäischen Union einheitlich gelten. Nach nunmehr bestehender Auffassung dürfen sie keinen Raum mehr für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bieten, was unter der Geltung der früheren Richtlinie möglich war. Aus diesem Grunde wurde von einer Neuauflage einer Richtlinie abgesehen und ein Formenwechsel vorgenommen. Im Rahmen des European Green Deal wird die Energieeffizienz geregelt, soweit keine andere EU-Rechtsvorschrift zutrifft.

Definitionen mini|Gasgerät zur Warmwasserbereitung Die Verordnung gilt für Gasgeräte die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zur Kühlung, zur Beleuchtung oder zum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen, sowie Gebläsebrenner und Heizkörper, die mit solchen Gebläsebrennern versehen sind.

Sie gilt ebenfalls für die zugehörigen Ausrüstungen. Ausrüstungen sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen und entsprechende Teile, die entworfen sind, in ein Gerät, das gasförmige Brennstoffe verbrennt, eingebaut oder zu solch einem Gerät zusammengebaut zu werden.

Die Verordnung gilt nicht für Geräte die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben entworfen sind, für den Einsatz in Flugzeugen oder im Schienenverkehr entworfen sind oder zu Forschungszwecken für die vorübergehende Verwendung in Laboratorien entworfen sind.

Datenplakette Auf Gasgeräten muss eine Datenplakette angebracht werden mit den folgenden Daten:

Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers, Gerätetyp, Charge oder Seriennummer des Geräts oder eine andere Angabe, mit der das Gerät identifiziert werden kann, gegebenenfalls Art der verwendeten Stromversorgung, Kennzeichnung der Gerätekategorie, Nennanschlussdruck für das Gerät, Angaben, die je nach Beschaffenheit des Geräts für die ordnungsgemäße und sichere Installation benötigt werden.

Wesentliche Anforderungen Die wesentlichen Anforderungen der Gasverbrauchseinrichtungen und die dazugehörigen Ausrüstungen, in Anhang I genannt, sind verpflichtend. Jedem Gerät muss eine Anleitung für den Installateur beigefügt werden. Es muss eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer ausgehändigt werden, die für eine sichere Benutzung erforderliche Angaben enthält und den Benutzer auf etwaige Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten hinweist. Auf dem Gerät sowie auf seiner Verpackung müssen die geeigneten Warnhinweise angebracht werden.

Der Hersteller ist verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerät oder seiner Ausrüstung verbundenen Risiken zu ermitteln.

Konformitätserklärung Für das Konformitätsverfahren sind nur folgende Module zulässig, in Anhang III genannt:

Modul B: EU-Baumusterprüfung Modul C2: Konformität mit dem Baumuster Modul D: QS-System Produktion Modul E: QS-System Produkt Modul F: Prüfung der Produkte Modul G: Einzelprüfung

NANDO Auf der von der EU bereitgestellten Datenbank (NANDO) mit dem Verzeichnis notifizierter Stellen, können die Konformitätsbewertungsstellen dieser Verordnung abgefragt werden.

Inkrafttreten und Umsetzung Die Verordnung gilt seit dem 21. April 2018 mit Ausnahme von Artikel 4, Artikel 19 bis 35 und Artikel 42 sowie Anhang II, die ab dem 21. Oktober 2016 gelten; Artikel 43 Absatz 1, der ab dem 21. März 2018 gilt.

Die Verordnung wird mit dem Gasgeräte-Durchführungs-Gesetz über das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 umgesetzt.

Einzelnachweise

Kategorie:Verbraucherrecht (Europäische Union) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Technische Sicherheit Kategorie:Produktkennzeichnung