Die Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung regelt die Voraussetzungen für die sogenannte Tempo-100-Plakette für Kraftfahrzeug-Anhänger-Kombinationen. Sie ermöglicht es, dass bestimmte Gespanne von der sonst üblichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen abweichen und bis zu 100 km/h fahren dürfen.
Die Verordnung legt detaillierte technische Voraussetzungen für das Zugfahrzeug und den Anhänger fest. Dazu gehören unter anderem:
Die Ausstattung des Zugfahrzeugs mit einem automatischen Blockierverhinderer. Ein bestimmtes Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs, das von der Art des Anhängers (z. B. mit oder ohne Schwingungsdämpfer) abhängt. Eine Anpassung der Faktoren, wenn der Anhänger über eine spezielle Stabilisierungseinrichtung verfügt. Die Reifen des Anhängers müssen jünger als sechs Jahre sein und eine Geschwindigkeitskennung von mindestens 120 km/h (Kategorie L) aufweisen.
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen muss durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer bestätigt werden. Nach der Prüfung wird eine Tempo 100-Plakette ausgegeben, die sichtbar am Anhänger angebracht werden muss.
Die Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung wurde vom Bundesminister für Verkehr erlassen und trat am 22. Oktober 1998 in Kraft. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt im Jahr 2015, um die Regelungen an die technischen Entwicklungen anzupassen.
Das Bayrische Oberlandesgericht hat in einem Leitsatz entschieden, dass auf Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung diese Ausnahmeverordnung nicht angewendet werden darf. BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024, Az. 2 StRR 345/23. Fundstelle: abgerufen am 24. August 2025.
Die Plakette mit dem 100er-Zeichen muss auf der Rückseite des Anhängers oder Wohnwagens angebracht werden.
Einzelnachweise
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