Die Sozialgerichtsbarkeit ist in Deutschland die in Angelegenheiten des Sozialrechts tätig werdende Gerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die erste Instanz ist grundsätzlich das Sozialgericht (SG), Berufungs- und Beschwerdeinstanz das Landessozialgericht (LSG) in den jeweiligen Bundesländern und Revisions- sowie Rechtsbeschwerdeinstanz das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel. Die Sozialgerichtsbarkeit ist von der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Rahmen der Zuständigkeit. Derzeit bestehen 68 Sozial-, 14 Landessozial- und ein Bundessozialgericht. mini|350px|rechts|Gerichtsorganisation in Deutschland (Makroebene)

Sozialgerichtsbarkeit ist eine der fünf Gerichtsbarkeiten der Bundesrepublik Deutschland. Als solche stellt diese eigenständige Gerichtsbarkeit eine deutsche Besonderheit dar. Außerhalb Deutschlands ist der Rechtsweg in sozialrechtlichen Streitigkeiten unterschiedlich geregelt. So entscheidet etwa in Frankreich, Italien oder den Niederlanden die Ordentliche Gerichtsbarkeit über Akte der Sozialverwaltung, während dies in Österreich, Belgien oder Polen von den für die arbeitsrechtlichen Rechtsstreite zuständigen Fachgerichten übernommen wird.Eberhard Eichenhofer in „Sozialrecht“, 6. Auflage 2007, S. 138f Wiederholt wird diskutiert, die Sozial- zusammen mit der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeit zusammenzuführen. Dieses Vorhaben ist jedoch verfassungsrechtlich bedenklich, sodass nach überwiegender Ansicht ein solcher Schritt nur nach vorheriger Grundgesetzänderung gangbar erscheint.vgl. Heydemann, NJW-Aktuell Heft 12/2010, S. 12

Das Verfahrensrecht der Sozialgerichtsbarkeit ist primär im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Ergänzend finden Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes Anwendung, sofern im SGG nichts Näheres bestimmt ist.

Geschichte der Sozialgerichtsbarkeit Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein junger Zweig der deutschen Judikative. Sozialgerichte gibt es in der Bundesrepublik Deutschland erst seit 1954. Zuvor war die Streitschlichtung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen eine Aufgabe, die im Wesentlichen in der Verwaltung selbst stattfand.

Im Zusammenhang mit der bismarckschen Sozialgesetzgebung, die 1883 die gesetzliche Kranken- und 1884 die Unfallversicherung einführte, entstand erstmals das Bedürfnis nach einer Einrichtung, die berufen war, über Streitfälle zwischen dem Versicherungsträger und den Versicherten zu entscheiden. Statt den Zugang zu den Gerichten zu eröffnen, sah das Unfallversicherungsgesetz von 1884 die Errichtung eines Schiedsgerichts vor, das organisatorisch den einzelnen Berufsgenossenschaften als Versicherungsträger zugeordnet war. Eine Unabhängigkeit, wie sie den Gerichten und Richtern gemäß Grundgesetz (GG) heute zukommt, war damit nicht gewährleistet. Das Schiedsgericht war dreifach besetzt: Vorsitzender war ein rechtskundiger Landesbeamter; ihm zur Seite standen je zwei Vertreter von Unternehmern und Arbeitnehmern. Diese Struktur findet sich dem Grunde nach noch heute bei der Besetzung der Spruchkörper der Sozialgerichte. Gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte stand den Beteiligten der Rekurs zu, ein Rechtsmittel, über das das Reichsversicherungsamt entschied.Zur Tätigkeit von Schiedsgerichten und Reichsversicherungsamt im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881-1890), 2. Band, Teil 2: Die Ausdehnungsgesetzgebung und die Praxis der Unfallversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2001; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890-1904), 2. Band, Die Revision der Unfallversicherungsgesetze und die Praxis der Unfallversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2009.

Mit der Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde das Verfahren für Rechtsschutz in den Bereichen der Kranken-, Invaliden- und Unfallversicherung vereinheitlicht. Das System wurde 1927 auf den Bereich der Arbeitslosenversicherung ausgedehnt. Nicht einbezogen wurden allerdings die Sozialhilfe- und Fürsorgeangelegenheiten, da es sich bei ihnen nicht um Versicherungsleistungen handelte.Diese Differenzierung wirkte bis 2004 fort. Sie war dafür verantwortlich, dass die (nicht versicherungsrechtlich strukturierte) Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bis 2004 ein Gegenstand war, der vor den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten verhandelt wurde. Die RVO sah ein dreistufiges Rechtsschutzsystem vor, das freilich wiederum innerhalb der Verwaltung durchgeführt wurde: In erster Instanz entschieden danach die Spruchausschüsse bei den Versicherungsämtern, in zweiter Instanz die Spruchkammern der Oberversicherungsämter, und letztinstanzlich konnten die Spruchsenate der Landesversicherungsämter bzw. des Reichsversicherungsamtes angerufen werden. Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch unabhängige Gerichte war nicht vorgesehen.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs blieb die grundsätzliche Rechtsschutzstruktur der Vorkriegszeit zunächst erhalten. Während in den drei westlichen Besatzungszonen für allgemeine verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten bereits 1946 (allgemeine) Verwaltungsgerichte geschaffen wurden, verblieb die Streitschlichtung in Fragen der Sozialversicherung zunächst weiter im Bereich der Versicherungsträger bzw. der Exekutive, wobei die Aufgaben des Reichsversicherungsamtes von den Oberversicherungsämtern und den Landesversicherungsämtern übernommen wurden.

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 1949 zeichnete sich ab, dass eine Änderung dieser Strukturen in Zukunft unerlässlich war. Einerseits ordnete das Grundgesetz in GG ausdrücklich eine Trennung gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt an, sodass die Doppelfunktion der Versicherungsämter, die bislang exekutive und judikative Aufgaben wahrnahmen, nicht dauerhaft Bestand haben konnte. In Art. 96 Abs. 1 GG a.F. sprach das Grundgesetz sodann ausdrücklich von der „Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit“ und machte damit deutlich, dass über Rechtsstreitigkeiten in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten künftig von Organen der Judikative zu entscheiden war.

Unklar war zunächst, ob die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit einen einheitlichen Gerichtszweig darstellen sollte oder ob beide Bereiche institutionell zu trennen waren. In den politischen Diskussionen, die im Vorfeld der Umsetzung des vom Grundgesetz erteilten Arbeitsauftrags geführt wurden, vertraten vor allem Politiker der SPD die Forderung nach einer einheitlichen Gerichtsbarkeit für Arbeits- und Sozialversicherungsangelegenheiten.Stolleis, Festschrift zum 25jährigen Bestehen des BSG, S. 40. Mit der Verabschiedung des Sozialgerichtsgesetzes 1953 im Deutschen Bundestag setzte sich letztlich die gegenteilige Auffassung durch. Das SGG führte zur Gründung von Sozialgerichten, Landessozialgerichten und des Bundessozialgerichts.Zum Ganzen: Wenner, Terdenge, Martin: Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit. 2. Auflage 1999, S. 29 ff.

In der DDR bestanden keine besonderen Sozialgerichte. Sozialrechtliche Verfahren wurden von den Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung beim FDGB (§302 f. AGBArbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977, im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 18 vom 22. Juni 1977, S. 185ff., Digitalisat.)Richtlinie über die Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes vom 21. Februar 1978 (GBl. I Nr. 8 S. 109) bzw. bei der Staatlichen VersicherungVerordnung über die Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (Beschwerdekommissionsordnung) vom 4. Mai 1979 (GBl. I Nr. 14 S. 106) behandelt. Nach der Wende wurden 1992/93 durch die neuen Länder Landessozialgerichte und Sozialgerichte geschaffen.

Zuständigkeit Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit (somit die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit) ist im des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit (SGG) abschließend (enumerativ) geregelt.

Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist demnach nicht identisch mit allen Rechtsmaterien des Sozialgesetzbuches bzw. des Sozialrechts; die Zuordnung ist vielmehr Ergebnis historischer und rechtspolitischer Zufälligkeiten. Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts nicht-verfassungsrechtlicher Art, also auch für alle sozialrechtlichen Materien, die von SGG nicht erfasst werden, ist der Rechtsweg zur (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ( VwGO).

Die Rechtswegzuweisung der sozialhilferechtlichen Streitigkeiten im weiteren Sinn (SGB II, SGB XII, AsylbLG) an die Sozialgerichtsbarkeit in Abs. 1 Nr. 4a und 6a SGG ist erst zum 1. Januar 2005 erfolgt (bisher waren die Verwaltungsgerichte zuständig). Um die mit dieser Zuständigkeitsänderung verbundene (personelle und organisatorische) Überlastung der Sozialgerichte zu mildern, eröffnete das SGG den Ländern die Möglichkeit, befristet bis zum 31. Dezember 2008 die Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach Abs. 1 Nr. 4a und 6a SGG durch „besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte“ ausüben zu lassen ( Satz 2, SGG)eingefügt durch das 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004 S. 3302). Von dieser Möglichkeit hatte allerdings nur das Bundesland Freie Hansestadt Bremen Gebrauch gemacht, das die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie der Grundsicherung für Arbeitssuchende an das Verwaltungsgericht Bremen sowie dem Oberverwaltungsgericht Bremen übertrug.

Die immer wieder geführte Diskussion zur Zusammenlegung der Sozial- mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat zu keinem abschließenden Ergebnis geführt. Der Bundestag hat über entsprechende Vorstöße des Bundesrates nicht entschieden.

Spruchkörper Erste Instanz Die Spruchkörper des Sozialgerichts (erste Instanz) heißen Kammern, die jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind ( SGG). Die ehrenamtlichen Richter wirken an Urteilen (mit oder ohne mündliche Verhandlung) sowie an Beschlüssen, die in der mündlichen Verhandlung ergehen, mit. An Gerichtsbescheiden und an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung, also insbesondere an Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wirken sie dagegen nicht mit ( SGG).

Das SGG strebt eine Spezialisierung der Spruchkörper an. SGG schreibt vor, dass an Sozialgerichten Fachkammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung (einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit), der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe (und des Asylbewerberleistungsgesetzes), sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu bilden sind. Zum Zweck einer weitergehenden Spezialisierung können für einzelne Zweige der Sozialversicherung auch besondere Kammern gebildet werden ( Abs. 2 Satz 2 SGG).

Zweite und dritte Instanz Die Spruchkörper des Landes- und des Bundessozialgerichts heißen Senate, die jeweils mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Diese werden ebenso bestimmt wie beim Sozialgericht.

Ehrenamtliche Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Voraussetzung für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in der Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß Abs. 1 SGG die Vollendung des 25. Lebensjahres.