Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist nach deutschem Schwerbehindertenrecht die gewählte Interessenvertretung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen in Betrieben und Dienststellen.
Sie fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Geschichte Bereits der § 12 SchwerbeschädigtengesetzRGBl 1923 I Nr. 10 vom 12. Januar 1923 (SchwBeschG) von 1923 bestimmte, dass in allen Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbeschädigte ArbeitnehmerClaudia Paul, Die SBV als ein Organ der Betriebsverfassung, Dissertation 2018, Seite 6 nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, diese einen Vertrauensmann zu „bestellen“ hatten.
Erst 30 Jahre später wurde im Schwerbeschädigtengesetz 1953 bestimmt, dass der Vertrauensmann durch die Schwerbeschädigten zu „wählen“ ist. Dieser Begriff umfasste zunächst nur deutsche Kriegsbeschädigte, Opfer von Arbeitsunfällen sowie Blinde. Das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 1974 führte den neuen Begriff Vertrauensmann der Schwerbehinderten ein. Im SchwbG von 1986BGBl. I 1986 Nr. 45 vom 2. September 1986 wurde daneben auch der Begriff Vertrauensfrau verwendet und erstmals der Begriff Schwerbehindertenvertretung in § 24 SchwbGSchwerbehindertengesetz (SchwbG) eingefügt.
Im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden nur noch die geschlechtsneutralen Bezeichnungen Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensperson verwendet. Der teils verwendete Begriff Schwerbehindertenvertreter ist missverständlich bzw. irreführend und dem SGB IX sowie der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) fremd. Mit dem Rechtsbegriff Schwerbehindertenvertretung wird im SGB IX das Amt bezeichnet, mit Vertrauensperson sind hingegen die Amtsinhaber gemeint.
Schwerbehindertenvertretung Gesetzliche Regelung Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den SGB IX, die auch für Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen gelten (, Abs. 3 SGB IX).
Gibt es in einem Betrieb oder einer Dienststelle mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigte schwerbehinderte Menschen, so ist eine örtliche SBV zu wählen ( Abs. 1 SGB IX). Die Arbeitnehmervertretungen (Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat) haben auf die Wahl einer SBV hinzuwirken ( Satz 2 SGB IX). Die Wahl einer örtlichen SBV kann aber auch in Betrieben oder Dienststellen stattfinden, in denen es sonst keine Organe betrieblicher Mitbestimmung gibt. Mehrere Betriebe oder Dienststellen können vom Arbeitgeber im Benehmen mit dem Integrationsamt „für die Wahl“ zusammengefasst werden, sofern räumliche Nähe besteht ( Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX), und es können auch Stufenvertretungen gewählt werden ( SGB IX).
Sinkt die Anzahl der Beschäftigten nach der Wahl auf unter fünf, endet das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig.BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 7 ABR 27/21
Die SBV besteht aus einer Vertrauensperson (die selbst nicht schwerbehindert sein muss) und mindestens einer Stellvertretung. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt, die nächsten örtlichen Regelwahlen 2022, 2026 usw. Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde, das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt oder es noch keine SBV gibt. Alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sind, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Beschäftigungsdauer, wahlberechtigt.
Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten – auch nicht behinderte Menschen – mit Ausnahme leitender Angestellter und Inklusionsbeauftragte, wenn sie am Wahltag volljährig sind und dem Betrieb schon mindestens sechs Monate angehört habenDie Wahl der Schwerbehindertenvertretung, KomSem – Seite für die Schwerbehindertenvertretung, sofern sie für den Betriebsrat oder Personalrat wählbar sind.
Bei der Durchführung der Wahl der Vertrauensperson schwerbehinderter Mitarbeiter bei Kirchen, ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie der Religionsgesellschaften sind wegen des verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach GG die teils abweichenden Regelungen (etwa Wahltermine und aktives oder passives Wahlrecht) der Mitarbeitervertretungsgesetze und -ordnungen der Kirchen zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für die teils eigenständigen kirchenrechtlichen Regelungen zum Beteiligungsrecht der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, die dem Abs. 2 SGB IX vorgehen.
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Die SBV hat nach Abs. 1 SGB IX die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.
Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die den einzelnen Schwerbehinderten wie auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen oder berühren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die zugunsten schwerbehinderten Menschen geltenden Bestimmungen durchgeführt und die dem Arbeitgeber per Gesetz obliegenden Beschäftigungspflichten sowie evtl. Inklusionsvereinbarungen ( SGB IX) eingehalten werden.
Weitere Aufgabe ist es, Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei vor allem um Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen. Dies können sowohl berufliche Weiterbildungs- als auch gesundheitsbildende oder -erhaltende Maßnahmen sein. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen sind entgegenzunehmen und ggf. ist durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken.
Außerdem unterstützt sie die Beschäftigten bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.
Treten bei der Eingliederung Schwerbehinderter Probleme auf, ist es Aufgabe der SBV, diese Probleme gemeinsam mit allen Beteiligten zu lösen. Kernpunkt der Arbeit ist es, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben und Dienststellen zu fördern und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, ihnen Gesprächsmöglichkeiten anzubieten und sich bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz einzuschalten.
Zu den Aufgaben der SBV gehört auch der Abschluss einer Inklusionsvereinbarung nach dem Schwerbehindertenrecht ( SGB IX) mit dem Arbeitgeber, in der geregelt werden soll, wie das Ziel der Eingliederung schwerbehinderter Beschäftigter umgesetzt werden soll.
Im Bereich der Evangelischen Kirche und ihrer Einrichtungen wurden die Aufgaben der SBV dem durch das BTHG geänderten staatlichen Recht im SGB IX weitgehend angenähert. Dies erfolgte durch das Änderungsgesetz 2018 zum MVG-EKD zum 1. Januar 2019.Düwell, jurisPR-ArbR 49/2018 Anm. 1.
Persönliche Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung Rechte Die SBV hat das Recht, an den Sitzungen der Beschäftigtenvertretung teilzunehmen ( Abs. 4 SGB IX) und ist von dieser in allen, die schwerbehinderten Beschäftigten betreffenden Belangen, umfassend zu beteiligen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Dieses Teilnahmerecht gilt nach der schwerbehindertenrechtlichen Fachliteratur auch für alle Arbeitsgruppen des Betriebsrats nach BetrVG analog Abs. 4 SGB IX. Dieses Teilnahmerecht gilt auch bei Entscheidungsdelegation von gesetzlichen Plenumsaufgaben auf den Vorsitzenden des Personalrats nach BayPVG bzw. auf den Vorstand des Personalrats nach LPVG-BW.LAG München, Grundsatzbeschluss vom 14. November 2008, openjur.de
Der Arbeitgeber hat der SBV (ebenso wie dem Betriebsrat oder dem Personalrat) die Anzeige nach Abs. 2 SGB IX sowie das vollständige Namensverzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich unaufgefordert und fristgerecht vor dem 1. April zu übersenden. Ein Informationsrecht steht auch der Mitarbeitervertretung (MAV) zu, obgleich in Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht erwähnt, soweit sich dies aus der jeweiligen kirchenrechtlichen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) ableiten lässt.dbk.de (PDF; 141 kB), Urteil vom 27. Februar 2009, M 14/08
Der Arbeitgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen berühren, zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören ( Abs. 2 SGB IX). Dazu zählt nach Abs. 2 S. 4 SGB IX auch das Recht der SBV, am Bewerbungsverfahren beteiligt zu werden, sofern mindestens ein schwerbehinderter Mensch sich beworben hat. Das Recht umfasst die Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Dies gilt auch für die Unterlagen und Gespräche der nicht behinderten Bewerber.Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.09.2020, Az. 7 ABR 2/20, Rn. 34 bundesarbeitsgericht.de
Die SBV hat ferner das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen ( Abs. 6 SGB IX). In der Schwerbehindertenversammlung hat „der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen“ zu berichten ( Abs. 4 SGB IX).
Die SBV darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden ( Abs. 2 SGB IX). Die ordentliche Kündigung von Vertrauenspersonen ist ausgeschlossen, die außerordentliche bedarf der Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmervertretung ( Abs. 3 SGB IX, BetrVG, KSchG).BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 Sie haben außerdem zur Durchführung ihrer Aufgaben Anspruch auf Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge ( Abs. 4–6 SGB IX).
Sie übt ihr Amt ehrenamtlich aus und ist – im Gegensatz zum Inklusionsbeauftragten nach SGB IX – nicht an Weisungen des Arbeitgebers bei der Ausübung ihres Amts gebunden.
Der Arbeitgeber trägt die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten und stellt die erforderlichen Räume und sächlichen Mittel zur Verfügung ( Abs. 8 und SGB IX).
Pflichten Schwerbehindertenvertreter sind gem. Abs. 7 SGB IX zur Verschwiegenheit über zum persönlichen Lebensbereich gehörende sowie ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Verpflichtung zur Kooperation Die SBV arbeitet mit dem Arbeitgeber, dem InklusionsbeauftragtenInklusionsbeauftragter des Arbeitgebers (§ 181 SGB IX) sowie mit dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen ( Abs. 1 SGB IX) und unterstützt die Rehabilitationsträger ( Abs. 2 Satz 1 SGB IX).Zusammenarbeit mit Rehaträgern (§ 182 Abs. 2 SGB IX) Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind außerdem Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zum Integrationsamt ( Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Rechtsschutz Sieht sich die SBV in ihren Rechten aus den §§ 177, 178 SGB IX verletzt, sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig. Diese entscheiden im Beschlussverfahren ( Abs. 1 Nr. 3a ArbGG).BAG, Beschluss vom 11. April 2020 - 7 ABR 18/18
Behindertenbeauftragte