Die Anspruchs- und Anwartschaftsüberführung aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR beinhaltet die Art und Weise, wie die in der DDR begründeten Rechte in die gesetzlichen Regelungen zur Altersvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland eingearbeitet wurden.

Die Rechtslage für Ansprüche zur Altersversorgung für ehemalige DDR-Bürger wird von zwei Gruppen gesetzlicher Vorschriften bestimmt.

Bei der ersten Gruppe handelt es sich um allgemeine, für Deutschland insgesamt geltende gesetzliche Regelungen, darunter zur Art der Rente (z. B. Regelaltersrente), persönliche Entgeltpunkte, den Rentenartfaktor, den aktuellen Rentenwert, Beitragszeiten, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (u. a. Ausbildungszeiten) und den Zugangsfaktor.

Eine zweite zusätzliche und spezielle Gruppe von Vorschriften zur Altersversorgung betrifft nur ehemalige DDR-Bürger. Dabei geht es u. a. um die Art der Zusatz- oder Sonderversorgung, um die in der DDR ausgeübte Beschäftigung, um den Rentenbeginn (Bestandsrentner am 31. Dezember 1991, Zugangsrentner – Beginn vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995, Neurentner), um das Datum der Bestandskraft von Überführungs- und Rentenbescheiden.

Grundzüge der Altersversorgung in der DDR In der DDR bestand ein Altersvorsorgesystem mit drei Bereichen:

1. Sozialversicherung als gesetzliche Rentenversicherung mit Versicherungsschutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes Im Jahre 1971 wurde zusätzlich zur Sozialversicherung die Freiwillige Zusatzrentenversicherung geschaffen, der die Versicherten beitreten konnten, wenn sie ein Bruttoentgelt von mehr als 600 Mark erzielten. Etwa 85 % der Berechtigten nutzten diese Möglichkeit. Mit der freiwilligen zusätzlichen Altersversicherung wurde den Sozialpflichtversicherten die Möglichkeit gegeben, Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern. Eine Gesamtversorgung von bis zu 90 % des günstigsten Nettoeinkommens war erreichbar.

2. Zusatzversorgungssysteme Für die Angehörigen der Intelligenz (u. a. Wissenschaftler und Hochschullehrer, Ärzte, Ingenieure, Lehrer und Künstler) sowie für die Beschäftigten der staatlichen Organe, für Mitarbeiter der Parteien, der gesellschaftlichen Organisationen und weitere in Gesetzen und Beschlüssen genannten Beschäftigte wurden Zusatzversorgungssysteme eingerichtet. Die Zusatzversorgung ergänzte die Rente aus der Rentenversicherung. Das Versorgungsziel war 60 % des Bruttoverdienstes bis maximal 90 % des Nettoverdienstes der (5 oder 10) günstigsten Jahre. Diesen Systemen sollen vier Millionen Beschäftigte angehört haben.

3. Sonderversorgungssysteme Diese bestanden für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit. Diese Systeme vereinten Aufgaben der Grundsicherung und darüber hinaus der Sicherung des Lebensstandards. Es soll zuletzt ca. 120.000 Leistungsempfänger gegeben haben. Versorgungsziel: ca. 90 % des Nettoeinkommens der besten Jahre.

Vertragliche Verpflichtungen vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (1990) Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag Die DDR verpflichtete sich in Artikel 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (), ihr Rentenrecht an das der Bundesrepublik anzugleichen.

Unter anderem war festgelegt: „Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme werden grundsätzlich zum 1. Juli 1990 geschlossen. Bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung überführt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen.“

In der Fachliteratur (siehe Quellenverzeichnis: Christoph, S. 47) werden die Regelungen des Staatsvertrages wie folgt kommentiert: „Der Staatsvertrag enthielt damit weder Vorgaben für die Liquidierung der über die SV-Rente hinausgehenden Rentenansprüche/-anwartschaften noch für die Reduzierung der Versichertenrenten durch das Rentenstrafrecht.“

Zur Umsetzung dieser Festlegung des Staatsvertrags erließ die DDR das „Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen – Rentenangleichungsgesetz – vom 28. Juni 1990“. Das Rentenangleichungsgesetz enthielt eine Zahlbetragsgarantie für bereits bestehende Versorgungsrenten und alle neu zugehende Versorgungsrenten, wobei es auf das Zugangsdatum nicht ankam. Mit anderen Worten war der Vertrauensschutz für Zugangsrentner zeitlich nicht befristet.

Verpflichtungen aus dem Einigungsvertrag Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 beschäftigt sich (in Artikel 30, Ziffer 5) mit der Altersversorgung.

Bedeutungsvoll sind folgende Festlegungen: Erstens: „Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) … werden in einem Bundesgesetz geregelt.“

Zweitens: Für Zugangsrentner mit Rentenbeginn bis 30. Juni 1995 wird Vertrauensschutz gewährt und eine Rente geleistet, wie sie dem Rentenrecht der DDR entspricht.

Drittens: „Im Übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter … auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.“ Aus der Fachliteratur (Christoph, S. 50) sei auf Folgendes verwiesen: „Er (der Einigungsvertrag) verfügte … weder die ersatzlose Liquidierung der rechtmäßig erworbenen Ansprüche/Anwartschaften auf Renten aus den Zusatz- oder Gesamtversorgungssystemen noch aus der FZR und stellte auch nicht den ‚Untergang’ von in der DDR erworbenen Rentenansprüchen/-anwartschaften fest, die zu ‚ersetzen’ gewesen wären.“

Der Einigungsvertrag hat die Festlegung des Staatsvertrags zur Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und zur Überführung erworbener Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bestätigt. Sie sind nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind. Sie sind darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. (Anlage 2, Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II Nr. 9 a und b).

Zur Zahlbetragsgarantie: Bei Personen, die am 3. Oktober leistungsberechtigt waren, sollte nach dem Einigungsvertrag bei der Anpassung … der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 zu erbringen war.

Zum Vertrauensschutz: Bei Personen, die vom 4. Oktober bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt wurden, sollte der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.

Rentenüberleitungsgesetz

Konzeption der Überführung im Gegensatz zum Einigungsvertrag Durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 () wurden Festlegungen zur Überleitung der Ansprüche aus der DDR in die rentenrechtlichen Regelungen der alten Bundesländer getroffen.

Eine Reihe der getroffenen Festlegungen wich vom Einigungsvertrag ab.

Die geschützten Zahlbeträge aus Bestandsrenten wurden verringert.

Sie wurden bei nicht systemnahen Versorgungssystemen auf 2010 DM begrenzt.

Für Rentner mit Ansprüchen aus systemnahen Zusatzversorgungssystemen wurde festgelegt, dass im Falle der Ausübung einer leitenden Funktion oder einer Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt oder in einer Berufungsfunktion oder Wahlfunktion im Staatsapparat eine Begrenzung des bei der Rentenhöhe berücksichtigten Arbeitsentgelts erfolgt. Eine Funktion wurde als leitend eingestuft, wenn in ihr ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über dem 1,4-Fachen des Durchschnittsentgelts bezogen wurde. In diesem Falle wurde bei der Rentenberechnung pro Berufsjahr nur 1 Rentenpunkt zuerkannt.

Der Zahlbetrag aus dem Sonderversorgungssystem für MfS-Angehörige wurde auf 802 DM festgesetzt.

Mit diesen Bestimmungen wurde gegen diejenigen Festlegungen des Einigungsvertrages, die eine Zahlbetragsgarantie und einen Vertrauensschutz enthielten, verstoßen.

Die Bundesregierung und der Gesetzgeber hielten das für möglich, weil der Einigungsvertrag zum einfachen Bundesgesetz geworden sein soll, da eine der vertragsschließenden Parteien (die DDR) mit dem Beitritt zur Bundesrepublik untergegangen wäre.

Einfache Bundesgesetze, so der seinerzeitige Standpunkt, seien der Veränderung durch den Gesetzgeber zugänglich.

Eigentum in Form von Ansprüchen auf Altersversorgung und mit Anspruch auf Schutz durch das Grundgesetz sei aus der DDR nicht übergekommen, sondern erst nach 1990 neu durch Gesetze der Bundesrepublik begründet worden.

Gerechtfertigt wird die skizzierte Konzeption noch 1994. Das ist u. a. geschehen in einem Forschungsbericht 238 des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG], Papier, Seite 25.

Die Urheber der Anspruchsüberleitungsregelungen von 1991 gingen von ihrer Überzeugung aus, dass je höher ein Zugehöriger bestimmter Versorgungssysteme in der DDR entlohnt wurde, umso geringer der Wert der geleisteten Arbeit einzuschätzen war, sondern politische Motive eine Rolle spielten.

Die Konzeption wurde 1999 durch das Bundesverfassungsgericht widerlegt. Sie bildete aber bis dahin die Grundlage der erlassenen und angewendeten Gesetze.

Zahlbetragsgarantie und Vertrauensschutz Um Brüche zu vermeiden und eine allmähliche Anpassung zu ermöglichen, wurden Übergangsregelungen geschaffen.

Wesentliche Regelungen sind: Bestandsschutz: Die Umstellung der Bestandsrenten erfolgte auf der Grundlage der Arbeitsjahre und des individuellen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Arbeitsjahre zum 1. Januar 1992. Es wurden Differenzbeiträge geleistet, sofern der bisherige Zahlbetrag höher war als die (nach den Regeln des SGB VI) neu berechnete Rente. Diese Differenzbeträge (Auffüllbeträge) sollten mit Erhöhungen der Rentenwerte abgeschmolzen werden. Vertrauensschutzregelung: Für Versicherte, deren Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 liegt, wird eine Vergleichsrente ausgehend vom Recht der DDR gezahlt, wenn diese Rente höher ist als die nach SGB VI berechnete Rente. Auch in diesem Falle wurden und werden die Auffüllbeträge abgeschmolzen.

In einer Anlage (Anlage 1) zum Gesetz sind die Zusatzversorgungssysteme (27 an der Zahl) im Einzelnen aufgelistet.

Eine weitere Anlage (2) benennt die Sonderversorgungssysteme (4 Systeme)

Einführung einer Beitragsbemessungsgrenze Für jedes Kalenderjahr ist als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ein Höchstbetrag festgelegt worden (gemäß § 6 Absatz 1 AAÜG). Das erfolgte mit einer Anlage 3 zum Gesetz. Der dort genannte Jahreshöchstverdienst lässt als Höchstgrenze die Anrechnung von 1,8 Rentenpunkten pro Jahr zu.

Wenn also 45 Arbeitsjahre erreicht wurden und bei den Arbeitsentgelten immer die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wurde (ein äußerst seltener, günstiger Fall) würde die Monatsrente im Jahr 2005 brutto = 1860,57 Euro ausmachen.

Kürzung bei leitenden Funktionen