Die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist die sogenannte EU-Düngemittelverordnung (alternativ auch EU-Düngeproduktverordnung genannt). Sie öffnet den Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) für Düngeprodukte, die zuvor nicht unter die Harmonisierungsvorschriften gefallen sind, wie z. B. organische und organisch-mineralische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Hemmstoffe, Pflanzen-Biostimulanzien oder Kultursubstrate. Die Verordnung legt gemeinsame Regeln für die Sicherheits-, Qualitäts- und Kennzeichnungsanforderungen für Düngeprodukte fest. Sie führt erstmals Grenzwerte für Düngemittel ein, somit können Hersteller ihre Herstellungsverfahren an die neuen Grenzwerte anpassen.
Die Vorschriften gelten für die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von EU-Düngeprodukten. Die Verordnung gilt nicht für die Verwendung oder die Art der Anwendung von EU-Düngeprodukten. Die Verordnung enthält Vorschriften für EU-Düngeprodukte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
Sie führt zum ersten Mal in Düngemitteln Grenzwerte für toxische Stoffe wie Kadmium, Quecksilber oder Arsen ein. Dadurch wird ein hohes Maß an Bodenschutz gewährleistet.
Geltungsbereich mini|Düngemittel; 1 kg Sack Die Verordnung gilt für sieben Kategorien von Düngeprodukten:
Düngemittel anorganische Düngemittel, organisch-mineralische Düngemittel. organische Düngemittel; Bodenverbesserungsmittel; Kalkdüngemittel; Kultursubstrate; Hemmstoffe; Pflanzen-Biostimulanzien; Düngeproduktmischungen.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte. Deren Anforderungen sind in der geregelt. Auch Pflanzenschutzmittel die unter die fallen, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Definitionen Düngemittel sind in zwei Kategorien eingeteilt. Einmal in Produktfunktionskategorien (PFC - Product Function Categories), geregelt in Anhang 1, sowie Komponentenmaterialkategorien (CMC - Component Material Categories) geregelt in Anhang II.
Produktfunktionskategorien (PFC) die dieser Verordnung entsprechen, sind laut Anhang I folgendermaßen definiert:
Organische Düngemittel sind Materialien tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die zur Düngung von Pflanzen verwendet werden; sie können aus Gülle, Guano, Kompost oder Biogasrückständen hergestellt werden;
organisch-mineralische Düngemittel sind Materialien tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs, die zur Düngung von Pflanzen verwendet werden;
Bodenverbesserungsmittel sind Materialien zur Verbesserung der Bodenqualität und -eigenschaften;
Hemmstoffe sind einem Düngemittel beigesetzte Materialien, mit denen die Stickstofffreisetzung verlangsamt und so Stickstoffverluste vermieden werden;
Pflanzen-Biostimulanzien sind Materialien zur Verbesserung der Ernährungsverfahren von Kulturpflanzen, insbesondere indem die Effizienz der Nährstoffumsetzung und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Umweltbedingungen verbessert werden;
Kultursubstrate sind andere Materialien als Böden, in denen Pflanzen wachsen. Komponentenmaterialkategorien (CMC) dürfen nur aus den in Teil 1 von Anhang II genannten elf organischen Komponentenmaterialien oder deren Gemischen bestehen.
Notifizierung Für die Überwachung der Konformität der Düngeprodukte werden Notifizierungen vorgenommen. Einmal werden notifizierende Behörden genannt, die der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die notifizierten Stellen die als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen. Dazu werden Vorgaben für die Behörden gemacht, sowie Vorgaben zu den zu notifizierenden Stellen. Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von benannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten. Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die den Anforderungen von Artikel 24 genügen.
Zur Information der Öffentlichkeit wird von der EU-Kommission ein elektronisches Notifizierungsinstrument geschaffen. Die EU-Kommission weist jeder benannten Stelle ein Kennnummer zu und veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV (Module A, B, C, D) durch. Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, II oder III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen (Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (Normungsverordnung)), den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung oder Zulassung aus.
Konformitätsbewertungsverfahren Anforderungen zum Konformitätsbewertungsverfahren finden sich in EU-Verordnungen und EU-Richtlinien. Den Verordnungen und Richtlinien ist gemein, dass ihre Anforderungen auf einem modularen Konformitätsbewertungsverfahren ausgelegt sind. Das basiert auf dem Europäischen .
Konformitätsbewertungsverfahren werden nach Modulen erstellt. Die für diese Verordnung sind:
Modul A: Interne Fertigungskontrolle Modul B: EU-Baumusterprüfung Modul C: Konformität der Bauart Modul D: QS-System Produktion
Die Module gelten gemäß den Produktfunktionskategorien (PFC - Product Function Categories) aus Anhang I und den Komponentenmaterialkategorien (CMC-Component Material Categories) aus Anhang II. Dokumente und Guidelines sowie die Liste der benannten Stellen können auf einer Webseite der EU heruntergeladen werden. Eine Liste der nationalen Marktüberwachungsbehörden wurde erstellt. Ebenso wurde eine Liste mit den nationalen zuständigen Behörden erstellt. Um das umfangreiche und komplexe Konformitätsbewertungsverfahren zu unterstützen, wurde ein Leitfaden zur Kennzeichnung von Düngeprodukten und eine FAQ erstellt.
Mit wird diese Verordnung geändert und die Möglichkeit der digitalen Kennzeichnung von EU-Düngemitteln eingeführt. Die digitale Kennzeichnung bleibt freiwillig und wird bei Produkten, die den Endverbrauchern in Verpackungen zur Verfügung gestellt werden, nur ergänzend zum physischen Kennzeichnungsetikett erfolgen.
Einige Experten-Studien bezüglich Düngemitteln sind auch erhältlich, geben aber nicht die Meinung der Kommission wieder und sind auch nicht verbindlich.
Umsetzung Die europäische Düngemittelverordnung wird in Deutschland durch zwei Düngemittelmittelverordnungen sowie das Düngegesetz. Da Düngemittel manchmal auf lokaler Ebene hergestellt werden, bleibt es den Herstellern freigestellt, ob sie die neuen EU-Vorschriften anwenden oder weiterhin die nationalen Vorschriften der EU-Länder einhalten wollen. Unternehmen, die die nationalen Vorschriften anwenden, ohne die CE-Kennzeichnung anzubringen, können ihre Produkte weiterhin in anderen EU-Ländern nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verkaufen.
Inkrafttreten Mit Wirkung vom 16. Juli 2022 ersetzt die Verordnung (EU) 2019/1009 die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, die insbesondere anorganische Düngemittel betraf, und hebt diese auf. Am 24. Juni 2022 wurde die Richtlinie mit der delegierten in 5 Artikeln ergänzt. Die folgenden EU-Länder können die Platzierung von Düngemitteln verbieten, die ihre nationalen Grenzwerte überschreiten, die niedriger als der EU-Grenzwert sind. Dies sind: Dänemark, Finnland, Ungarn, Slowakei und Schweden.
Änderung durch delegierte Verordnungen Im Juni 2021 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt erlassen. Sie ändert die Anhänge I, II, III und IV. Von Ende Februar 2025 bis Ende März 2025 wurde eine öffentliche Konsultation zu dieser Verordnung durchgeführt. Am 17. Juli 2025 wurde wiederum eine delegierte Verordnung als Entwurf herausgegeben.
Kritik Die EU-Düngemittelverordnung legt Bestimmungen und Grenzwerte für Düngemittel fest. Besagt aber auch, dass die Anwendung von 11 weiteren Rechtsakte nicht berührt werden. Eine CE-Kennzeichnung bleibt freiwillig. Staaten, die niedrigere Grenzwerte als EU-Grenzwert fordern, können die Einfuhr von Düngemitteln die nach dieser Verordnung hergestellt sind verweigern.
In Deutschland wird das Düngerecht und die Überwachung, durch mehrere Gesetzte geregelt. Durch die Verordnung soll, unter anderem, der Eintrag von Nitrat ins Grundwasser verringert werden. Mehrere Bundesländer wehren sich gegen die EU-Verordnung. Dieser Streit währt seit 12 Jahren. Die EU droht mit Strafzahlungen.
Einzelnachweise
Kategorie:Verordnung (EU) Kategorie:Wirtschaftspolitik der Europäischen Union Kategorie:Verbraucherrecht (Europäische Union) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Produktkennzeichnung Kategorie:Dünger