Alleinerziehende (gemäß reformierter Rechtschreibung auch allein Erziehende) sind Personen, die ohne Hilfe einer anderen erwachsenen Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren großziehen.
Alleinerziehende können Mütter oder Väter sein, die ledig, dauernd getrennt lebend, geschieden oder verwitwet sind, aber auch andere Erziehungsberechtigte wie Pflegemütter/-väter oder ein Großelternteil. Für Deutschland 2024 ermittelte Statista etwa 2,3 Millionen alleinerziehende Frauen und rund 496.000 alleinerziehende Männer, ein Verhältnis von deutlich mehr als 4:1.Alleinerziehende in Deutschland nach Geschlecht bis 2024. Statista, abgerufen am 2. April 2026
Im Einzelnen ist die Definition von „alleinerziehend“ umstritten. Als ausschlaggebende Kriterien gelten zum einen, dass die alleinige oder überwiegende Zuständigkeit für die tatsächliche Sorge (Pflege, Erziehung, Versorgung, Betreuung) bei nur einer erziehungsberechtigten Person liegt, zum anderen, dass diese Person mit dem Kind oder den Kindern, jedoch nicht mit einem anderen Erwachsenen in dauernder häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt.Bericht der Sachverständigenkommission für den Zehnten Familienbericht „Unterstützung allein- und getrennterziehender Eltern und ihrer Kinder – Bestandsaufnahme und Handlungsempfehlungen“. Deutscher Bundestag (20. Wahlperiode): Drucksache 20/14510 vom 16. Januar 2025 (PDF, 12,4 MB); S. 78–79. Diese Konstellation wird auch als Einelternfamilie bezeichnet.
Die Zahl der Alleinerziehenden hat in den industrialisierten Ländern über die letzten Jahrzehnte zugenommen. Die Alleinerziehendenfamilie ist eine ökonomisch besonders verletzliche Familienform und ist in diesem Zusammenhang Gegenstand sozialwissenschaftlicher und pädagogischer Forschung., S. 1
Die gesellschaftliche Unterstützung für Familien spielt für allein und getrennt erziehende Eltern heutzutage eine wesentliche Rolle. Dies betrifft einerseits finanzielle Unterstützung, andererseits Beratungs- und Qualifizierungsangebote und Maßnahmen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere verlässliche, flexible und qualitativ hochwertige Kinderbetreuung und eine Arbeitsorganisation, die Arbeitnehmern Flexibilität ermöglicht.Dossier Alleinerziehende (PDF; 1,7 MB), S. 9–10 (aufgerufen am 4. März 2012)
Begriffskritik Der Rechtsbegriff der Alleinerziehenden ist im Rahmen der Familienrechtsreform im Jahr 1976 entstanden. Der Begriff „alleinerziehend“ wird zunehmend kritisch hinterfragt, da er die reale Situation einer Trennungsfamilie oftmals nur unzureichend abbildet und daher von Betroffeneninitiativen auch als diskriminierend erlebt wird. Mit dem Begriff werde fälschlicherweise oft mangelnde soziale Einbettung oder Erziehungsqualität assoziiert. Die Nationale Armutskonferenz (nak) fügte den Begriff der Liste der sozialen Unwörter hinzu.Nationale Armutskonferenz. 25. Februar 2013. Liste der sozialen Unwörter Über die Hälfte der Getrennterziehenden und Alleinerziehenden von Kindern unter drei Jahren musste 2011"Zensus 2011" des Statistischen Bundesamtes mit weniger als 1100 Euro im Monat auskommen.
In den Daten des Statistischen Bundesamtes zur Bevölkerung werden die Getrennterziehenden und Alleinerziehenden jeweils nicht als eigene Gruppe erfasst. Es gibt bis heute keine amtlichen Daten zur Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zwischen Getrennterziehenden oder Alleinerziehenden. Es ist somit nicht bekannt, wie viele Elternpersonen im Wortsinne „alleinerziehend“ sind, in wie vielen Fällen die Kinderbetreuung aufgeteilt wird und wie dies ausgestaltet ist. Diese Situation prägt auch die öffentliche Debatte und Wahrnehmung. Eine Betreuungsleistung des sogenannten Umgangselternteils von 40 % wird rechtlich genauso gewertet, wie dessen vollständige Abwesenheit. Dieser Sachverhalt kann als eine Form der rechtlichen und somit strukturellen Diskriminierung gesehen werden. Die Anträge der Eltern, die eine Regelung durch das Familiengericht wünschen, daher im Hinblick auf der Einhaltung der UN-Kinderrechtskonvention von den antragstellenden Eltern vorzunehmen. Die Kinder sind hierbei stets die Träger der Rechte und Rechtssubjekte. Die Eltern haben die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht zur gleichwertigen und gleichberechtigten Hege, Pflege, Obhut und gewaltfreier Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Geschichte Alleinerziehende gab es zu jeder Zeit. Es waren schon immer meistens Mütter. Das hohe Sterberisiko für Frauen während oder kurz nach der Geburt führte auch zu alleinerziehenden Vätern. Im 19. Jahrhundert, als Frauen begannen, vermehrt in Kliniken statt zuhause zu entbinden, führte das in den Krankenhäusern verbreitete Kindbettfieber zu einem sprunghaften Anstieg der Todesfälle. Bei einer von sechs Geburten blieb der Vater als Witwer zurück. Verwitwete waren meist nur kurz alleinerziehend und heirateten erneut. Es gab zahlreiche der auch in Märchen sprichwörtlichen Stiefkinder.
Schlechter stand es um unverheiratete Mütter und ihre nichtehelichen Kinder. Sie waren stigmatisiert. Ein „gefallenes Mädchen“ fand wegen ihres vermeintlich schlechten Einflusses kaum eine Anstellung, was oft bittere Armut nach sich zog. Vor 1871 gab es keine Unterhaltspflicht. Der Anteil der nichtehelichen Geburten lag bei rund elf Prozent. Erst mit der Gründung des Deutschen Kaiserreiches wurde die rechtliche Situation alleinerziehender Mütter leicht verbessert und eine Unterhaltspflicht eingeführt. In der Praxis konnte diese jedoch einfach umgangen werden, wenn der Vater Zeugen für den „sexuellen Mehrverkehr“ der alleinerziehenden Mutter benannte. Im Jahr 1912 entzogen sich so rund 90 Prozent der unehelichen Väter ihrer Zahlungspflicht.
Mit der Reichsversicherungsordnung von 1911 wurde für den Fall, dass der Vater starb, erstmals eine Hinterbliebenenversorgung für nicht arbeitsfähige invalide Witwen und für Waisen eingeführt.
alt=Schwarzweißfoto einer alleinerziehende Witwe mit sieben Kindern im Jahr 1915, die nach dem Werksunfalltod ihres Mannes für eine kostenlose Werkswohnung kämpfte und sie erhielt.|mini|Alleinerziehende Witwe Wilhelmine Krämer im Jahr 1915 vor der Werkswohnung, für die sie nach dem Werksunfalltod ihres Mannes kostenfreies Wohnrecht erkämpfte. Da auch einige Hemmnisse zur Eheschließung verringert wurden, sank die Quote der nichtehelichen Geburten auf 8,7 Prozent und blieb bis zum Ersten Weltkrieg in dieser Größenordnung. Viele dieser Kinder kamen in Säuglingsheime. Im Ersten Weltkrieg nahm mit dem Tod vieler Väter die Zahl der alleinerziehenden Witwen, der sogenannten „Kriegerwitwen“, und der ledigen Mütter, die nicht mehr nach Bemerken der Schwangerschaft heirateten konnten, sprunghaft zu. Ledige Mütter hatten nach dem damaligen Bürgerlichen Gesetzbuch nur die „Personensorge ohne Vertretungsmacht“ (§ 1707 BGB). Um diese zu erlangen, musste die Mutter eigens zum Vormund ihres Kindes bestellt werden (§§ 1773 ff. BGB) oder das Kind adoptieren (§ 1757 Abs. 1 BGB). Auch als in der Weimarer Republik erstmals Frauen im Parlament vertreten waren, hatten unverheiratete Mütter weiterhin keine elterlichen Rechte und ein Vater galt als nicht verwandt mit seinem unehelichen Kind. Ein Amtsvormund kümmerte sich um die Kindsrechte und die finanzielle Grundversorgung. Viele verwitwete Frauen lebten jedoch oft mit mehreren Kindern weiter in großer Armut. Nur in Einzelfällen konnten Frauen Unterstützung von den Arbeitgebern ihrer verstorbenen Männer erreichen. Beispielsweise erkämpfte die Witwe Wilhelmine Krämer durch hartnäckiges Vorsprechen bei der Werksleitung der Phönix Hüttenwerke in Duisburg, dass sie in den 1920er Jahren mit sieben Kindern eine kostenlose Werkswohnung gestellt bekam, nachdem ihr Mann als Maurer am Hochofen tödlich verunglückt war. Selbst für Frauen, die arbeiten konnten und Arbeit fanden, war es schwer, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen. In Fabriken oder als Heimarbeiterinnen war der Lohn für Frauen prinzipiell deutlich geringer als der der Männer, da Männer als die Ernährer einer Familie galten und auch für alleinerziehende Frauen keine Ausnahme von der Lohnungerechtigkeit gemacht wurde.
Während der Zeit des Nationalsozialismus verschlechterte sich die Situation. Uneheliche Mutterschaft fiel unter das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, das am 14. Juli 1933 in Kraft getreten war und Zwangssterilisationen in vielen Tausend Fällen ermöglichte. Erst mit dem Mangel an Soldaten zu Kriegsende wurden uneheliche Kinder geduldet. Durch die vielen gefallenen und kriegsgefangenen Väter lebten 1945 etwa ein Viertel der Kinder bei alleinerziehenden Müttern.
Erst im Nachkriegsdeutschland wurde die rechtliche und finanzielle Situation für Alleinerziehende merklich verbessert. Heute ist das Alleinerziehen als gleichberechtigte Familienform anerkannt.
Bei Angaben zum Anteil der Alleinerziehenden werden von verschiedenen Akteuren unterschiedliche Bezugsgrößen verwendet; bezieht man den Wert auf die Gesamtzahl aller Familien mit Kindern unter 18 Jahren, waren im Jahr 2022 in Deutschland 19 Prozent aller Familien Alleinerziehenden-Familien, davon 239.000 alleinerziehende Väter und 1,33 Millionen alleinerziehende Mütter. Bezieht man die Zahl auf alle Lebensformen, also auch auf kinderlose Menschen, ist der Anteil der Alleinerziehenden in Deutschland mit 6 % im Jahr 2020 nur etwa ein Drittel so hoch (siehe Tabelle).
Deutschland + Lebensformen in der Bevölkerung, Deutschland 2020 Lebensform Anteil in Prozent Ehepaare 43 Lebensgemeinschaften 8 Alleinstehende (Singles) 43 Alleinerziehende 6 Laut dem Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags gibt es „in Deutschland keine allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffs ‚alleinerziehend‘. Vielmehr findet der Begriff in verschiedenen Rechtsnormen Anwendung, die nur zum Teil konkret definieren, welcher Personenkreis zu den Alleinerziehenden gehört.“Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste: Kurzinformation Leistungen für Alleinerziehende (WD 8 - 3000 -048/24 vom 10. Juli 2024), S. 1 (PDF, 134 KB), abgerufen am 30. Juni 2025
In Absatz 3 SGB II erscheinen Alleinerziehende als „Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen“. Das können beispielsweise auch Pflegeeltern oder Großeltern sein.
Auch wenn beide Elternteile das Sorgerecht (elterliche Sorge) im juristischen Sinne innehaben, was seit dem 1. Juli 1998 in Deutschland nach einer Scheidung der Normalfall ist, hat das Kind in der Regel bei einem Elternteil den Lebensmittelpunkt. Dieser entscheidet über die alltäglichen Belange des Kindes. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung müssen von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden. Nicht verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, die gemeinsame Sorge durch eine Sorgeerklärung zu erlangen. Die Beziehung zum nicht mit dem Kind lebenden Elternteil wird in der Regel durch intensive Umgangskontakte aufrechterhalten.
Lebt ein Kind zu mindestens 40 % der Zeit beim getrenntlebenden Elternteil und wird in beiden Haushalten alltäglich versorgt, leben diese das so genannte „Wechselmodell“. Keiner der Elternteile ist in diesem Fall alleinerziehend. Die prozentual zu ziehende Grenze ist umstritten.
Elternteile, in deren Haushalt noch andere volljährige Personen leben, sind in der Regel Partnerschaften mit Kindern. Hier hat zwar nur der Elternteil das juristische Sorgerecht und damit die Erziehungsverpflichtung, die anderen Personen einer solchen Mehrgenerationen- oder Stieffamilie beteiligen sich aber in der Regel an der Erziehung und Betreuung des Kindes.