Extremismus in der Republik Österreich umfasst Gruppierungen beziehungsweise Ideologien, welche den demokratischen Rechtsstaat, seine Grundwerte und Regeln sowie das Pluralismusprinzip ablehnen. Das beinhaltet zum Beispiel nicht nur die Ablehnung von Wahlen oder ähnlichen partizipativen Mechanismen, sondern auch von Grundrechten. Darunter findet sich in Österreich häufig Rechtsextremismus, Islamistischer Extremismus, und Linksextremismus. Als Unterform des gewalttätigen Extremismus bildet Terrorismus einen besonders relevanten Bereich extremistischer Betätigung. Der österreichische Verfassungsschutz definiert Terrorismus als die „bewusste Gewaltanwendung von nicht staatlichen Akteurinnen und Aktueren gegenüber einer oder mehrerer Personen, einer Gruppe oder der Bevölkerung zu Erreichung politischer, ideologischer und religiöser Ziele“. Terrorismus richtet sich häufig gegen Ziele mit hohem Symbolgehalt (z. B. religiöse Orte, Regierungsgebäude), um den Gegner zu demütigen und zu provozieren, vermehrt aber auch gegen so genannte weiche Ziele, also Plätze des öffentlichen Lebens, die nur schwer geschützt werden können (z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Restaurants).

Gängige Definitionen in Österreich Der Begriff Extremismus ist umstritten und wird in der politikwissenschaftlichen Literatur nicht einheitlich definiert – weder in Österreich noch Deutschland existiert eine allgemein anerkannte Definition. Dennoch finden sich in verschiedenen Veröffentlichungen (Arbeits-)Definitionen, die in bestimmten Aspekten übereinstimmen. Die 2018 vom österreichischen Bundesministerium für Inneres veröffentlichte Österreichische Strategie Extremismusprävention und Deradikalisierung definiert Extremismus als„eine ‚zum Äußersten‘ hin gerichtete politische, religiöse oder weltanschauliche Einstellung. Eine totale Veränderung des gesellschaftlichen Ordnungssystems wird angestrebt. Dabei ist die Anwendung von Gewalt und Zwang im Extremismus ein legitimes Mittel zur Zielerreichung. Die vorliegende Strategie verzichtet auf die Nennung einzelner Extremismusformen und unterstreicht damit die Notwendigkeit bei der Umsetzung von Präventions- und Deradikalisierungsmaßnahmen nicht allein auf einzelne Formen des Extremismus zu fokussieren, sondern stets Extremismus in all seinen Erscheinungsformen im Blick zu haben.”Der österreichische Verfassungsschutz definiert Extremismus im Verfassungsschutzbericht 2024 als„unterschiedliche politische Bestrebungen, [...] die sich offen gegen die Normen und Regeln des Verfassungsstaates wenden. Extremistinnen und Extremisten sehen die Realität durch den ideologischen Filter einer bestimmten Weltanschauung, die auf nicht überprüfbaren Aussagen beruht, aber dennoch mit dem Anspruch auf absolute Wahrheit behauptet wird. Für Extremistinnen und Extremisten ist die Anwendung von Gewalt ein legitimes Mittel zur Durchsetzung ihrer eigenen politischen Ziele. Jede Extremismusform für sich steht somit im Widerspruch zu den verfassungskonformen demokratischen Prinzipien einer auf Pluralität basierenden Gesellschaft und wird als Gefährdung der inneren Sicherheit auf Basis gesetzlicher Grundlagen bekämpft.“Beide Quellen definieren Extremismus als eine grundlegende Ablehnung der bestehenden gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung durch die Anwendung von Gewalt als ein legitimes Mittel extremistischer Akteure zur Erreichung ihrer Ziele. Darüber hinaus betonen beide Ansätze, dass Extremismus eine ideologisch oder weltanschaulich geprägte Haltung darstellt, die eine radikale Veränderung des politischen oder gesellschaftlichen Systems anstrebt und im Gegensatz zu den Prinzipien einer pluralistischen Demokratie steht. Die Strategie des österreichischen Bundesministerium für Inneres von 2018 hebt zusätzlich hervor, dass Extremismus in „all seinen Erscheinungsformen“ zu berücksichtigen sei, während der Verfassungsschutzbericht 2024 vor allem auf die Gefährdung der inneren Sicherheit und den Widerspruch zu den Normen des Verfassungsstaates verweist.

Hauptmerkmale Die wichtigsten Merkmale des gegenwärtigen Extremismus in Österreich sind

(1) der Anspruch auf einen exklusiven Zugang zur historisch-politischen Wahrheit

(2) eine fanatische Entschlossenheit, die aus der Überzeugung der absoluten Gültigkeit der eigenen Visionen stammt und die den Einsatz jeglicher Mittel rechtfertigt, und

(3) das Ziel, die Welt - nach den eigenen ideologischen Vorstellungen - „wieder in Ordnung zu bringen“.

Auch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit ist eine wichtige Charakteristik von Extremismus. Darunter wird die Abwertung von Menschen aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit verstanden. Ausschlaggebend ist die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, nicht das Individuum. Grundlage für die Abwertung ist eine Ideologie der Ungleichwertigkeit von Menschen. Das Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit e. V. (IDA) aus Düsseldorf führt hierzu aus:„Das Konzept der Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit (GMF) lag einem zehnjährigen Forschungsprojekt des Instituts für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung (IKG) der Universität Bielefeld zugrunde, das von 2002 bis 2012 durchgeführt worden ist. Seit 2014 wird das Konzept in den alle zwei Jahre erscheinenden „Mitte-Studien“ der Friedrich-Ebert-Stiftung fortgeführt. Im Zentrum steht dabei die Frage, wie Menschen mit unterschiedlicher sozialer, religiöser und ethnischer Herkunft sowie mit verschiedenen Lebensstilen in der deutschen Mehrheitsgesellschaft wahrgenommen werden und Projektionsfläche für feindselige Einstellungen sind. Gemeinsames Merkmal der untersuchten, anfänglich sieben, inzwischen 13 Facetten offener oder verdeckter Menschenfeindlichkeit ist die gesellschaftliche Konstruktion von Ungleichwertigkeit.“

Rechtliche Bestimmungen

In Österreich regeln mehrere Bestimmungen des Strafrechts sowie Spezialgesetze den Umgang mit extremistischen und terroristischen Handlungen. Im Strafgesetzbuch (StGB) werden terroristische Vereinigungen, staatsfeindliche Verbindungen und Bewegungen, sowie Drohung und Verhetzung behandelt. In den Spezialgesetzen Verbotsgesetz 1947 und dem Symbole-Gesetz werden eine (Wieder-)betätigung sowie Verwendung bestimmter Symbole adressiert.

Terrorismus und terroristische Vereinigungen im Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung unter Strafe. Die Führung einer solchen Organisation ist mit fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht, während die bloße Mitgliedschaft mit bis zu zehn Jahren geahndet wird. Eine terroristische Vereinigung ist laut Gesetz ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, der auf die Begehung terroristischer Straftaten ( StGB) oder auf Terrorismusfinanzierung ( StGB) ausgerichtet ist.

Zusätzlich ist auch die Ausbildung für terroristische Zwecke strafbar ( StGB). Wer etwa eine Person in der Herstellung von Waffen oder gefährlichen Stoffen mit dem Wissen unterweist, dass diese Fähigkeiten zur Begehung terroristischer Straftaten eingesetzt werden sollen, muss mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Umgekehrt ist auch die Teilnahme an solcher Ausbildung strafbar.

StGB sieht Strafen für die Anleitung zur Begehung terroristischer Straftaten vor, etwa durch Medieninhalte, die zur Begehung solcher Taten anleiten oder anstacheln. Die Verbreitung oder der Besitz entsprechender Inhalte kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Eine besondere Rolle spielt auch StGB, der die öffentliche Aufforderung zu terroristischen Straftaten sowie deren Gutheißung unter Strafe stellt, sofern dadurch die Gefahr weiterer Straftaten hervorgerufen werden kann.

Nicht zuletzt stellt StGB die gefährliche Drohung unter Strafe, insbesondere wenn mit dem Tod, Verstümmelung oder Brandstiftung gedroht wird. In qualifizierten Fällen drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Staatsfeindliche Verbindungen und Bewegungen StGB stellt die Gründung und Unterstützung staatsfeindlicher Verbindungen unter Strafe, wenn deren Ziel etwa die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung Österreichs ist. Wer sich an einer solchen Organisation führend beteiligt oder diese finanziell unterstützt, muss mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Ergänzend dazu richtet sich StGB gegen sogenannte staatsfeindliche Bewegungen. Wer eine solche Bewegung gründet oder aktiv daran teilnimmt, etwa durch Selbstermächtigung zu staatlichen Handlungen, kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe belangt werden.

Verhetzung StGB stellt verschiedene Formen der Verhetzung unter Strafe. Dies umfasst unter anderem die öffentliche Aufstachelung zu Hass oder Gewalt gegen religiöse, ethnische oder andere gesellschaftlich definierte Gruppen sowie die gröbliche Verharmlosung oder Leugnung von Völkermord. Die Strafdrohungen reichen dabei je nach Tatbegehung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Verbotsgesetz 1947 Das Verbotsgesetz 1947 Art. I: Verbot des NSDAP richtet sich gegen nationalsozialistische Betätigung und Ideologie. Gemäß wird die öffentliche Verherrlichung der NSDAP oder ihrer Maßnahmen mit fünf bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet, bei besonderer Gefährlichkeit sogar mit bis zu zwanzig Jahren. erfasst darüber hinaus sämtliche sonstige Betätigungen im nationalsozialistischen Sinn. stellt das öffentliche Leugnen, Verharmlosen oder Rechtfertigen des Holocaust oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen unter Strafe.

Symbole-Gesetz Das Symbole-Gesetz verbietet die öffentliche Verwendung von Symbolen folgender extremistischer Organisationen: der Islamische Staat (IS), Al-Qaida, die Muslimbruderschaft, die Grauen Wölfe, die Kurdische Arbeiterpartei PKK, die Hisbollah, die Hamas, die Ustascha, die Hizb ut-Tahrir (HuT), die Gruppierung Kaukasus-Emirat, die Gruppierung Revolutionäre Befreiungspartei/ -front, die Gruppierung Die Österreicher (DO5), die Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ), sowie sonstige Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden, als auch Teil- oder Nachfolgeorganisationen der bereits genannten.

listet die betroffenen Gruppierungen auf, verbietet das öffentliche Tragen, Verbreiten oder Darstellen ihrer Symbole, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel. Ausnahmen gelten unter anderem für wissenschaftliche, journalistische oder künstlerische Auseinandersetzungen, sofern keine Propagierung des Gedankenguts erfolgt.

Rechtsextremismus in Österreich

Rechtsextremismus ist ein Sammelbegriff für mehrere Ideologien beziehungsweise Gruppierungen. Die österreichische Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) versteht Rechtsextremismus als „eine Sammelbezeichnung für politische Auffassungen und Bestrebungen – von fremdenfeindlich/rassistisch bis hin zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung –, die im Namen der Forderung nach einer von sozialer Ungleichheit geprägten Gesellschaftsordnung die Normen und Regeln eines modernen demokratischen Verfassungsstaates ablehnen und diesen mit Mitteln beziehungsweise Gutheißung oder Inkaufnahme von Gewalt bekämpfen.“

Ausprägungen Rechtsextremismus in Österreich hat aufgrund seiner ideologischen Vagheit viele Ausprägungen und kann grob in vier Milieus aufgeteilt werden: Die Neue Rechte, (einige) Burschenschaften, Graue Wölfe, und Neo-Nazis (inklusive white supremacy und Akzelerationismus). Die Grenzen zwischen den jeweiligen Szeneteilen gestalten sich fließend und sind überlappend. Seitens der Neuen Rechten gab es mehrere Versuche verstärkt, junge Frauen einzubeziehen, die rechtsextreme Szene in Österreich besteht dennoch überwiegend aus Männern. Laut dem Verfassungsschutzbericht 2020 waren von 731 Angeklagten wegen Rechtsextremismus nur 62 (8,5 %) weiblich (vgl. 2019: 7,3 % weiblich). Mehr als jede vierte Angeklagte (27,4 %) war unter 18 Jahre alt.

Struktur