Die EU-Richtlinie 2014/28/EU legt Regeln für die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke in der Europäischen Union (EU) fest. Sie regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Explosivstoffen in die EU.

Mit dieser Richtlinie wird die einheitliche Qualität von Explosivstoff festgeschrieben, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Ebenso wird eine einheitliche Kennzeichnung für den Explosivstoff selbst, sowie für die Verbringung innerhalb der EU und damit die Rückverfolgbarkeit geregelt. Auch die Verfahren bei „Gefährdungen durch konforme und nichtkonforme Explosivstoffe“ mit den erforderlichen Meldepflichten sind festgeschrieben. In der Richtlinie sind die erforderlichen Schritte für die nationalen Marktüberwachungsbehörden zur Ermittlung nichtkonformer Produkte beschrieben. Damit ist die Verhinderung der Einfuhr gefährlicher Güter aus Drittländern und Durchführung sowie aller geeigneter Korrekturmaßnahmen festgelegt.

Nicht unter diese Richtlinie fallen Explosivstoffe, die zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind, pyrotechnische Gegenstände für Feuerwerke sowie Munition. Die Richtlinie musste bis 19. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften finden seit dem 20. April 2016 Anwendung. Für Explosivstoffe die unter diese Richtlinie fallen gilt die CE-Kennzeichnungspflicht.

Die Richtlinie hebt die und mit Wirkung vom 20. April 2016 auf und ersetzt sie.

EU-Richtlinien gelten gemäß Absatz 3 des AEUV nicht unmittelbar, sondern müssen erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden.Haufe, Richtlinienkonforme Auslegung, abgerufen am 21. Dezember 2021

Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich mini|Explosivstoff Die Richtlinie gilt für Explosivstoffe für zivile Zwecke. Explosivstoffe sind Stoffe und Gegenstände, die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ als Explosivstoffe betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind. Munition sind Geschosse mit oder ohne Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze.

Sie gilt nicht für Explosivstoffe, einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind. Sie gilt auch nicht für pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2013/29/EU über pyrotechnische Gegenstände. Anhang I enthält eine Liste gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen für Erzeugnisse die als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden, welche nicht unter diese Richtlinie fallen. Auch für Munition, die unter die Artikel 12, 13 und 14 fällt, gilt die Richtlinie nicht.

Kennzeichnungspflicht Die Explosivstoffe, die unter diese Richtlinie fallen, müssen im Zusammenhang mit der der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors, auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen. Ist mit dem Explosivstoff ein Risiko verbunden, muss der Einführer die Marktüberwachungsbehörden darüber unterrichten.

Die EU-Kommission hat zur Implementierung dieser beiden Richtlinien ein PDF mit den häufigsten Fragen und Antworten veröffentlicht.

Verbringung von Explosivstoffen innerhalb der EU Die Verbringung von Explosivstoffen darf nur nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 8 erfolgen (Artikel 11(1)). Zur Verbringung von Explosivstoffen muss der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum Erwerb von Explosivstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen verfügt. Jede Durchfuhr von Explosivstoffen durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats muss der für die Verbringung verantwortliche Wirtschaftsakteur dessen zuständigen Behörden melden und dafür die vorherige Genehmigung des Durchfuhrmitgliedstaats einholen (Artikel 11(2)).

Um Verbringungen von Explosivstoffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erleichtern, müssen diese nach der Richtlinie 2008/43/EU gekennzeichnet sein und ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen muss ausgestellt werden. Dieses sieht eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsorts, der Durchfuhrgebiete und des Bestimmungsorts vor. Das Musterformular wird von den zuständigen Behörden als gültiges Transportdokument anerkannt. Dieses Vorgehen beruht auf zur gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung.

Konformitätsbewertung Für den Erhalt der CE-Kennzeichnung muss der Hersteller eine Konformitätsbewertung durchführen, detaillierte technische Unterlagen für die Produkte erstellen und ihre Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Die zur Konformitätsbewertung, für diese Richtlinie, benötigten harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU wurden mit Titel und Bezugsnummer veröffentlicht. Die EU-Konformitätserklärung muss über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs aufbewahrt werden (Artikel 5 (3)).

Verfahren zur Konformitätsbewertung Zur Konformitätsbewertung, und damit zur CE-Kennzeichnung, sind nur folgende Module zulässig:

Modul B: EU-Baumusterprüfung; Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine benannte Stelle den technischen Entwurf eines Explosivstoffs untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die für das Produkt geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Modul C2: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen. Modul D: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess. Modul E: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt. Modul F: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung. Modul G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung. Das Modul B ist immer verpflichtend. Zusätzliche Module sind der Wahl des Herstellers überlassen. Die EU-Konformitätsbewertung muss den Vorgaben des Anhang IV entsprechen.

Alle erforderlichen Unterlagen müssen erfasst und zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Hersteller und Einführer geben ihre Postanschrift auf dem Explosivstoff an. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann.

Endnutzer und alle Wirtschaftakteure können sich bei Unregelmäßigkeiten an die Marktüberwachungsbehörden wenden. Eine Liste aller, für diese Richtlinie, zuständigen nationalen Behörden wurde veröffentlicht.

Nationale Umsetzungen Die nationalen Umsetzungen der Richtlinie sind auf der EUR-Lex Seite aufgelistet.

In Deutschland wird die Richtlinie im Fünften Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes sowie durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz umgesetzt.

In Österreich wird die Richtlinie durch das Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015) und durch die Änderung der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung – B-SprLV umgesetzt.

Einzelnachweise

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