Unter einer Gewinnwarnung () versteht man im Wertpapierrecht die Warnung eines börsennotierten Unternehmens gegenüber der Öffentlichkeit vor einem geringer als erwartet ausfallenden Gewinn, eine verminderte Gewinnprognose oder eine verschlechterte Verlustprognose. Der Neologismus Gewinnwarnung ist eine Lehnübersetzung aus der englischsprachigen „profit warning“.Die Gesellschaft, Der Sprachdienst, Band 45, 2001, S. 92 Der Gewinnwarnung eines Emittenten (Unternehmen) ist dessen Gewinn- oder Verlustprognose etwa im Lagebericht oder der Zwischenberichterstattung vorausgegangen. Mit einer Gewinn- oder Verlustprognose (Gewinn- oder Verlusterwartung) gibt der Emittent eine Schätzung über die Entwicklung der künftigen Ertragslage ab. Weicht die aktuelle Ertragslage von dieser Prognose negativ ab, muss der Emittent eine Gewinnwarnung an seine Aktionäre herausgeben. Die Gewinnwarnung soll verhindern, dass Vorstand, Aufsichtsrat oder ein sonstiger Insider des EmittentenFranz-Josef Buskamp, Mentale Börsenkompetenz, 2005, S. 215 diese Informationen zu seinen Gunsten verwertet, während die Öffentlichkeit uninformiert bleibt. Die Insider könnten ihre Aktien zu einem höheren Börsenkurs verkaufen, solange sich die Gewinnwarnung durch fehlende Veröffentlichung noch nicht im Kurs ausgewirkt hat. Gewinnwarnungen führen meist zu Kursrückgängen.Thomas Dittmar, Interne Märkte in Banken, 2001, S. 20

Rechtsfragen Gewinnwarnungen gehören rechtlich zum Insiderhandel und sollen Insidergeschäfte verhindern. Ein Verdacht auf Insiderhandel liegt vor, wenn kurz vor überraschenden Gewinnwarnungen auffällige Kursrückgänge zu verzeichnen sind.Martin Höpner, Wer beherrscht die Unternehmen?, 2003, S. 73 Ein derartiger Verdacht bestand beispielsweise bei SAP (Juni 1999), EM.TV AG (Februar 2000), MB Software (Juli 2001) oder Debitel/MobilCom (Juni 2002).Handelsblatt vom 26. Oktober 2000, S. 20; Handelsblatt vom 8./9. Dezember 2000, S. 14 Eine Gewinnwarnung hat unverzüglich als Ad-hoc-Publizität zu erfolgen, wenn ein Emittent absehen kann, dass er seine Gewinnprognosen nicht erreichen kann.Matthias von Arnim, Erfolgreich mit Aktien, 2007, S. 69 Die Gewinnwarnung muss gemäß Abs. 1 WpHG unverzüglich veröffentlicht werden und ist dem Unternehmensregister ( HGB) zur Speicherung zu übermitteln. Der Verstoß hiergegen ist gemäß Abs. 1 WpHG eine Ordnungswidrigkeit. Da der Emittent Normadressat dieser Vorschrift ist und der die Unterlassung der Gewinnwarnung verantwortende Vorstand der gesetzliche Vertreter des Emittenten ist, lässt sich gemäß OWiG die Pflicht aus § 26 WpHG auf den Vorstand übertragen.

Unwort Der Euphemismus „Gewinnwarnung“ stand 2001 auf der Liste zum Unwort des Jahres (gewählt wurde letztlich „Gotteskrieger“). Nach Meinung der Jury sei es ein „von Aktionären verwendeter sachlich falscher Begriff, der vor geringeren Gewinnen als erwartet warnt“. Es hätten sich sachlich passendere Ausdrücke finden lassen wie etwa „Gewinnminderungswarnung“ oder, wenn das Unternehmen in die Verlustzone rutscht, „Verlustwarnung“. Im gleichen Jahr wurde „Gewinnwarnung“ zum ersten Börsenunwort des Jahres gewählt.

2008 wurde das Wort zum österreichischen Unwort des Jahres gewählt. Die Begründung der Jury lautete:

International Gewinnwarnung ist in der Schweiz die „Korrektur einer früheren Prognose des Emittenten in Bezug auf das Geschäftsergebnis …, sofern durch die Prognose eine Erwartungshaltung im Markt geweckt wurde und das effektive Ergebnis (voraussichtlich) nennenswert davon abweichen wird“.Ernst & Young, Börsenrechtliche Compliance im Überblick, Juni 2013, S. 8 Die Ad-hoc-Mitteilung muss gemäß Art. 53 Abs. 2 Kotierungsreglement (KR) unverzüglich veröffentlicht werden, nachdem das betreffende Unternehmen sichere Kenntnis über die publikationspflichtige Tatsache erhalten hat. Als kursrelevant gelten gemäß Art. 53 Abs. 1 KR Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung der Kurse zu führen. Dabei werden 10 % Abweichung vom Kurs als kursrelevant angesehen. Für das Schweizer Bundesgericht (SBG) stellt der Sachverhalt der Gewinnwarnung keinen Tatbestand des Insider-Delikts im Sinne des Art. 161 Ziff. 3 StGB dar, es sei denn, der Gewinneinbruch sei dergestalt, dass das betroffene Unternehmen zum Sanierungsfall wird.SBG, Urteil vom 15. April 2002, Az.: 2A.567/2001

In Österreich ist die Gewinnwarnung eine vom Unternehmen an die Investoren gerichtete Ad-hoc-Meldung, wonach der Gewinn niedriger bzw. der Verlust größer ausfällt als zuvor prognostiziert. Gemäß § 119 Abs. 4 Börsegesetz müssen alle Emittenten, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Pensionskassen ihre Arbeitnehmer über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Art. 7 Marktmissbrauchsverordnung) unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen erlassen, deren Einhaltung überwachen und geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen treffen.

In den USA sollen Vorankündigungen () der Emittenten über vorläufige Ergebniszahlen die Marktteilnehmer auf voraussichtliche Ergebnisse vorbereiten. Sie können über oder unter den Erwartungen der Analysten liegen und heißen Gewinnwarnungen (), die als ultima ratio der Ergebnisprognose () anzusehen ist.Daniel Wichels, Gestaltung der Kapitalmarktkommunikation mit Finanzanalysten, 2002, S. 125

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Literatur

Einzelnachweise

Kategorie:Börsenhandel Kategorie:Aktienmarkt Kategorie:Unwort des Jahres (Österreich) Kategorie:Redewendung