Der Seehaufen, teilweise auch Bodenseehaufen genannt, war ein Zusammenschluss aus Bauern, Geistlichen, Handwerkern und ehemaligen Landsknechten im Deutschen Bauernkrieg von 1524/25 und gemeinsam mit dem Allgäuer Haufen und dem Baltringer Haufen einer der drei großen Bauernhaufen im südlichen Oberschwaben. Er war mit diesen Gründungsmitglied der Christlichen Vereinigung. Militärisch zählte der Seehaufen zu den am besten ausgerüsteten Haufen des Bauernkrieges. Mit den Zwölf Rappertsweiler Artikeln formulierte er ein eigenständiges politisches Programm. Sein Name leitet sich von der geografischen Verankerung am nördlichen Ufer des Bodensees ab.

Führungsriege und Organisation mini|Der Bermatinger Kehlhof. Hauptquartier von Eitelhans Ziegelmüller ab März 1525 Angeführt wurde der Seehaufen als „Obrist“ von Hans Jakob Humpis von Senftenau, ein eher gering begüterter Junker aus der etablierten Ravensburger Patrizierfamilie Humpis, die im Handel aktiv war. Humpis war für diplomatische Verhandlungen wie jene mit dem Schwäbischen Bund zuständig und reiste in dieser Funktion häufig nach Memmingen und Ulm. Sein Sitz war das Landschlösschen Senftenau bei Lindau.

Der Hauptmann des Rappertsweiler Haufens, Dietrich Hurlewagen, war ebenfalls Junker und Angehöriger des Lindauer Patriziats. Er zog 1512 von Ulm nach Lindau, wo er drei Jahre später das Bürgerrecht erwarb. Wie Humpis gehörte er dem kleinen Landadel an. Er wohnte auf seinem Gutshof in Gitzenweiler bei Oberreitnau.

Eitelhans Ziegelmüller, Hauptmann des Bermatinger Haufens und Heerführer des Seehaufens bei der Schlacht von Weingarten, besaß eine Mühle in Oberteuringen als Lehen des Stifts St. Johann in Konstanz, die er von seinem Vater im Jahr 1510 geerbt hatte. Kurz vor Ausbruch des Bauernkriegs wurde er Vorsitzender des Gerichts (Ammann) der Landvogtei „zu und um Ailingen“.

Insgesamt sind im Bereich des Seehaufens 73 Führungspersonen namentlich bekannt. Wie der Historiker Elmar L. Kuhn feststellt, war der Aufstand keine Revolte allein der unteren Schichten, „sondern der Landschaft in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der führenden Personen der ländlichen Sozialhierarchie“.

Aufbau mini|Gemeinsame Fahne der oberschwäbischen Bauern, wie sie in der Landesordnung der Christlichen Vereinigung festgelegt wurde

Der Wirkungsbereich des Seehaufens erstreckte sich über das gesamtliche nördliche Bodenseeufer von Bregenz bis Sipplingen und reichte landeinwärts bis nach Ostrach und Weingarten. Die Grenzen der jeweiligen Herrschaftsgebiete spielten für die regionale Organisation eine untergeordnete Rolle. Der Seehaufen basierte auf einer lockeren Organisationsstruktur, in der die einzelnen Abteilungen weitgehend autonom operierten. Der Einfluss des Obers war beschränkt und konzentrierte sich vor allem auf diplomatische Belange, militärisch koordinierten sich die Abteilungen punktuell untereinander.

Die unterste Organisationsebene stellten die sogenannten „Plätze“ dar, die sich in Kleinstädten, Marktflecken oder anderen zentral gelegenen Ortschaften befanden und in denen sich die Bauern (und andere Haufen-Mitglieder) der umliegenden Gemeinden versammelten. Mehrere Plätze bildeten einen Abteilungshaufen. Die drei Abteilungen Rappertsweiler, Bermatingen und Altdorfer Feld bildeten zusammen den Seehaufen.

Dieser war wiederum Mitglied der Christlichen Vereinigung (auch Oberschwäbische Eidgenossenschaft genannt), einem lockeren Bündnis aus Baltringer Haufen, Seehaufen und Allgäuer Haufen, das sich auf den vier oberschwäbischen Bauernparlamenten in Memmingen zu gemeinsamen Angelegenheiten beriet. Dort wurde auch eine Bundes- und Landesordnung verabschiedet, die als Grundlage für eine regionale bäuerliche Selbstverwaltung dienen sollte.

An der Spitze jeder Organisationseinheit (Platz, Abteilung, Haufen) stand jeweils ein Hauptmann mit seinen Räten. Zur Unterstützung der Leitung ab Ebene der Abteilungshaufen wurden die Posten Schultheiß, Weibel, Schreiber, Pfennigmeister und Fähnrich besetzt. Alle Funktionsträger wurden von den Mitgliedern gewählt.

Forderungen des Seehaufens mini|Die erste Seite der Zwölf Rappertsweiler Artikel Zentrale ideologische Grundlage des Seehaufens war die aus der Bundschuhbewegung bekannte Forderung nach dem göttlichen Recht. In zahlreichen Schreiben wurde immer wieder betont, dass es ihnen „um nichts anderes denn die göttliche Gerechtigkeit“ gehe, wobei die Geistlichkeit aufhören müsse, die Menschen „zu bescheyssen“.

Demnach konnten nur jene weltlichen Einrichtungen und Regeln gerecht sein, die mit dem Evangelium übereinstimmten, das die Bauern durch die Obrigkeit verzerrt und fehlausgelegt sahen. Damit beriefen sie sich implizit auf das reformatorische Schriftprinzip. Im Unterschied zum Baltringer Haufen wollten Seehaufen und Allgäuer Haufen das göttliche Recht jedoch nicht nur „mit Liebe und Freundschaft an die Herren“, sondern „tapfer mit dem Schwert“ durchgesetzt wissen, was zu Konflikten auf den Memminger Bauernparlamenten führte.

Die Zwölf Rappertsweiler Artikel

Aus dem Prinzip des göttlichen Rechts leitete der Seehaufen alle anderen Forderungen ab. Diese betrafen vor allem die Abschaffung der Leibeigenschaft, kommunale Selbstverwaltung, Art und Höhe der Abgaben sowie grundlegende Rechte der Untertanen. Seine Kernforderungen fasste der Seehaufen am 11. März 1525 in den Zwölf Rappertsweiler Artikeln zusammen, die als Verhandlungsgrundlage mit dem Schwäbischen Bund dienten und die folgende Ziele umfassen:

Die Pfarrer sollen das Evangelium in seiner ursprünglichen Form und ohne Verzerrung verkünden. „Unziemliche und unchristliche Gebote und Verbote, die von Bischöfen und anderen Geistlichen erlassen wurden“, sollen abgeschafft werden. Die Gemeinde soll ihren Pfarrer selbst wählen können und ihn durch den Zehnten finanzieren. Leibeigenschaft und Zwangsarbeit (Frondienst) sollen abgeschafft und Freizügigkeit gewährt werden. Richter sollen unabhängig urteilen, geleitet allein von ihrem Gewissen – nicht mehr auf Basis von ungerechten Satzungen der Obrigkeit. Fische und Wildtiere sollen nicht nur dem Grundherrn gehören, sondern der Allgemeinheit zugänglich sein – lediglich das Hochwild soll der Obrigkeit vorbehalten bleiben. Die Gemeinde soll ihre Richter selbst bestimmen, die Amtszeit wird auf drei Jahre begrenzt. Niemand darf ohne richterlichen Beschluss verhaftet oder eingesperrt werden. Jeder soll das Recht haben, sich gegen ungerechte Gesetze und Urteile zu wehren. Kreditzinsen dürfen fünf Prozent nicht übersteigen und müssen rechtlich begründet sein. Sachabgaben sollen durch Geldzahlungen ersetzt werden. Folterverhöre dürfen nur noch auf gerichtliche Anordnung erfolgen. Es müssen mindestens vier Gerichtsvertreter anwesend sein, die über den Zeitpunkt zur Beendigung der Folter zu entscheiden haben. Für Eheschließungen, Erbschaften oder Grenzstreitigkeiten dürfen keine Gebühren oder Bewirtungen mehr verlangt werden. Weitere Beschwerden oder Forderungen können hinzugefügt werden.

Obschon das Programm des Seehaufens im Vergleich zu anderen Bauernhaufen eher gemäßigt war, waren seine Forderungen letzten Endes ein Angriff auf die feudale Ordnung. Nicht nur die Abschaffung von Leibeigenschaft und Frondienst, sondern auch die im neunten Artikel geforderte Umwandlung von Naturalabgaben in Geldabgaben „hätte einen großen Schritt in Richtung der Auflösung des Feudalsystems und der Reduzierung der Abhängigkeiten auf rein finanziell ablösbare Belastungen bedeutet.“

Entstanden sind die Rappertsweiler Artikel unmittelbar nach einer ersten Verhandlung der Rappertsweiler Abteilung mit einer Delegation des Schwäbischen Bundes in Langenargen. Verfasser der mit großer Eleganz zu Papier gebrachten Schrift war der Esseratsweiler Pfarrer und Schreibermeister des Haufens, Johannsen Loblich („Meister Hans“), der nicht nur die Niederschrift besorgte, sondern vermutlich auch maßgeblich an der inhaltlichen Argumentation des Konzepts vom göttlichen Recht mitwirkte. Am 15. Januar 1526 ließ ihn der Graf von Montfort an jenem Baum aufhängen, unter dem er zu den Bauern gepredigt hatte. Der Volltext der Zwölf Artikel:

Unterschiede und Gemeinsamkeiten zu den Memminger Artikeln Es ist bislang nicht geklärt, ob die Rappertsweiler Artikel als Vorarbeit zu den wenige Tage später veröffentlichten Zwölf Memminger Artikeln (die nach der Magna Carta von 1215 als eine der ersten niedergeschriebenen Forderungen nach Freiheitsrechten in Europa gelten) aufgeschrieben wurden, gänzlich unabhängig von diesen entstanden sind oder eine vorab veröffentlichte lokale Abwandlung darstellen. Inhaltlich unterscheiden sie sich in einigen Punkten von den Memminger Artikeln, beispielsweise wird das Thema der Allmende nicht behandelt, da diese im Bereich des Seehaufens kein Problem darstellte. Auch die in den Memminger Artikeln geforderten Holzrechte fehlen.

Hingegen spielt bei den Rappertsweiler Artikeln die Kontrolle der Gerichtsbarkeit und der Schutz vor Willkür eine größere Rolle, was vermutlich direkt mit der kurz zuvor erfolgten Beseitigung der Dorfgerichte durch den Grafen von Montfort zusammenhängt. Eine Besonderheit ist ebenfalls, dass sich in den Rappertsweiler Forderungen die Rechtssprechung gänzlich von den Satzungen der Obrigkeit lösen soll, während die Memminger Artikel die Beachtung „alter geschriebener Straf“ verlangten.

Geschichte Vorgeschichte und Ausgangslage mini|Bauern liefern einem geistlichen Herren ihren Zehnten ab. Holzstich von 1468 (koloriert). Während der gesamten Feudalepoche gab es immer wieder Konflikte zwischen Herrschaft und dem „gemeinen Mann“. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts hatte das schnelle Bevölkerungswachstum seit dem Ende der Pestwellen sowie zahlreiche Misserntejahre und steigende Getreidepreise in Folge von Klimaveränderungen die wirtschaftliche Lage der meisten Bewohner der Bodenseeregion stark verschlechtert. Gleichzeitig erschütterte auf politischem Gebiet die Reformation ab 1517 die Autorität der Kirche, die in Konstanz vom Wirken des Schweizer Theologen Huldrych Zwingli geprägt war. Der Buchdruck hatte die Geschwindigkeit der Informationsverbreitung beschleunigt.

Im Gebiet des Seehaufens, im Linzgau und in den Herrschaftsgebieten rund um den Bodensee, lasteten während dieser Zeit zunehmende Leibeigenschaftsansprüche und Abgabenforderungen auf der bäuerlichen Bevölkerung. Eine wachsende Zahl armer, aber freier Bauern, stürzte aufgrund neuer Abgaben in die Leibeigenschaft – während die Strukturen ländlicher Selbstverwaltung in der benachbarten Schweiz ein praktisches Beispiel möglicher Alternativen zum Status quo darstellten.

Nicht zuletzt die Todfallabgabe, in deren Rahmen Kinder beim Tod ihres Vaters das beste Stück Vieh, beim Tod der Mutter deren bestes Gewand abzuliefern hatten, trug zur Verarmung der leibeigenen Bevölkerung bei. Wenn Ehepartner ohne Zustimmung ihrer jeweiligen Leibherren – also „ungenossam“ – heirateten, konnten die Leibherren ein Drittel oder sogar die Hälfte des Vermögens der Eheleute einziehen. Dies diente als Mittel, um sich schrittweise auch den bislang freieigenen Grundbesitz anzueignen.

Zwischen 1523 und Anfang 1525 kam es im Bodenseeraum zu mehreren kleineren Erhebungen, Zehntverweigerungen und juristischen Auseinandersetzungen gegen Klöster und Adel. Diese richteten sich insbesondere gegen das Kloster Salem und die Grafen von Montfort, die besonders hohe Abgaben forderten, im Falle der Salemer Mönche die Leibeigenschaft vorantrieben und im Falle der Montforter angestammte Rechte dörflicher Selbstverwaltung abschafften.