Das Handbuch des Römischen Privatrechts ist ein 2023 im Mohr Siebeck Verlag erschienenes Nachschlagewerk zum römischen Privatrecht.

Vorgeschichte und Entstehung Die romanistische Rechtsgeschichte wurde im 20. Jahrhundert maßgeblich von den von Max Kaser in den 1950er und 1960ern veröffentlichten Büchern Das römische Privatrecht, dessen zweitem Band Die nachklassischen Entwicklungen und Der römische Zivilprozess geprägt. Diese Bücher waren nicht nur Produkt von Kasers Kenntnis der Quellen, sondern auch der neuesten Forschungspublikationen. Zweite Auflagen erschienen 1971, 1975 und 1996.Philip Thomas: Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Fundamina. 29. Jahrgang, Nr. 2, 2023, S. 112. Die letzte Ausgabe zum Zivilprozess von 1996 war aber nicht mehr von Kaser, sondern seinem Schüler Karl Hackl veröffentlicht worden, kurz vor Kasers Tod 1997. Eine dritte Auflage der Nachschlagewerke blieb ein Desiderat. Entwicklungen in der Wissenschaft, sowie neue Publikationen, waren dann unter anderem in dem von Kaser begründeten und zunächst von Rolf Knütel und dann von Sebastian Lohsse fortgeführten Kurzlehrbuch Das römische Privatrecht auffindbar, ersetzten aber ebenso wenig wie andere Werke eine dritte Auflage.Andras Foldi: In honorem magni Kaser nostri temporis: Hochachtungsvolle Anmerkungen zum neuen Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Annales Universitatis Scientiarum Budapestinensis de Rolando Eotvos Nominatae: Sectio Iuridica. Band 62, 2023, S. 266.

Es bestand daher der Bedarf nach einer Erneuerung von Kasers Werk. Ein solches Projekt wurde von sechs Romanisten gestartet, wobei 65 Autoren mitwirkten, unterstützt von weiteren 13 wissenschaftlichen Mitarbeitern. Die Arbeit an dem Projekt zog sich über zehn Jahre hin.Christian Baldus: Möglichkeiten eines Moments. Zum Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Journal on European History of Law, Band 15, Nr. 1, 2024, S. 231. Das Ergebnis ist das 2023 bei Mohr Siebeck erschienene Handbuch, bestehend aus drei Bänden, 3.050 Seiten Text und 620 Seiten Register und Bibliographie.Philip Thomas: Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Fundamina. 29. Jahrgang, Nr. 2, 2023, S. 113. Damit übertrifft das Buch vom Umfang auch die vorherigen Bücher Kasers.Andras Foldi: In honorem magni Kaser nostri temporis: Hochachtungsvolle Anmerkungen zum neuen Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Annales Universitatis Scientiarum Budapestinensis de Rolando Eotvos Nominatae: Sectio Iuridica. Band 62, 2023, S. 267.

Inhalt Der Inhalt des Werkes behandelt das römische Recht und ist in fünf Teile unterteilt. Während sich die ersten zwei Teile mit den Grundlagen und dem Zivilprozessrecht beschäftigen, befassen sich die anderen drei Teile, mit den Personen (personae), Sachen (res) und Klagen (actiones). Das Werk folgt damit, anders als die meisten Textbücher, welche das römische Recht im Sinne der Pandektenwissenschaft (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht) unterteilen, dem Aufbau des Römischen Juristen Gaius.Dagmara Skrzywanek-Jaworska, Joanna Kulawiak-Cyrankowska: Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Journal on European History of Law. Band 14, Nr. 2, 2023, S. 250. Ebenso unterscheidet sich das Werk vom Aufbau maßgeblich von Kasers Werken, die diachronisch in altrömisches Recht, vor- und klassisches Recht, sowie nachklassische Entwicklungen aufgeteilt waren.Andras Foldi: In honorem magni Kaser nostri temporis: Hochachtungsvolle Anmerkungen zum neuen Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Annales Universitatis Scientiarum Budapestinensis de Rolando Eotvos Nominatae: Sectio Iuridica. Band 62, 2023, S. 268. Während die ersten vier Teile im ersten Band des Werkes stehen, macht der fünfte Teil über die Klagen den zweiten Band aus.Dagmara Skrzywanek-Jaworska, Joanna Kulawiak-Cyrankowska: Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Journal on European History of Law. Band 14, Nr. 2, 2023, S. 249.

Der erste Teil des Handbuches beschäftigt sich nicht nur mit den Grundlagen des römischen Rechts, sondern zeigt vor allem auch die historische Entwicklung seiner Quellen und die Unterschiede zwischen den einzelnen Epochen der Entwicklung. Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit dem Zivilprozessrecht und gibt dabei eine Übersicht über den römischen Zivilprozess und die Entwicklung des römischen Klagesystems. Dabei ist das Kapitel chronologisch aufgebaut und geht auf die Entwicklungen von anfänglichen archaischen Handlungen zu formalisierten Rechtshandlungen ein.Philip Thomas: Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Fundamina. 29. Jahrgang, Nr. 2, 2023, S. 114.

Das dritte Kapitel über die Personen ist in zwei Teile eingeteilt. Der erste Teil beschäftigt sich mit den Personen und der Handlungsfähigkeit, wobei vor allem unterschiedliche Fragen der Rechte einzelner Gruppen von Bürgern und der peregrini behandelt werden. Dazu gehören Möglichkeiten der Versklavung, das ius postliminii, die Rolle der Frau und die Betreuung. Der zweite Teil behandelt das Recht im Rahmen des Hausverbands, wozu vor allem das Eherecht und die Regelung anderer Formen des Zusammenlebens, sowie der Umgang mit Haussöhnen, Sklaven und Freigelassenen gehören.

Das vierte Kapitel über die res behandelt in seinem ersten Teil das Eigentum und den Besitz, wobei vor allem die Konzeption beider Begriffe im römischen Recht und der Erwerb Schwerpunkte bilden. Der zweite Teil behandelt die iura in re aliena, wozu vor allem das Pfand (pignus), die Hypothek und andere Dienste gehören. Der dritte Teil behandelt das Erbrecht, wozu die Erbfolge, die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft, sowie die Erbenhaftung gehören. Der Abschnitt behandelt somit, anders als der römische Begriff der res, nicht das gesamte Vermögensrecht, sondern nur Teile des Sachen- und Erbrechts.

Der fünfte Teil des Werkes, der den zweiten Band ausfüllt, beschäftigt sich mit dem Klagesystem. Dabei werden zuerst die actiones in rem, weiters die actiones, welche eine adiudicatio mit sich ziehen und dann die actiones in personam behandelt. Der Abschnitt über die actiones in personam beschäftigt sich genauer unter anderem mit der Unterscheidung zwischen actio und obligatio, den condictiones, den bonae fidei iudicia und der Differenzierung zwischen deliktischen und quasi-deliktischen Handlungen. Der vierte Unterabschnitt behandelt dann die Haftung von Personen, die unter der potestas des pater familias stehen. Zum Schluss des gesamten Abschnitts steht dann eine Abhandlung über die exceptiones und andere Verteidigungsmittel.

Autoren Die sechs Herausgeber des Werkes sind die in Zürich wirkende Ulrike Babusiaux, der in Oxford und Zürich wirkende Wolfgang Ernst, der in Heidelberg lehrende Christian Baldus, der in Wien wirkende Franz-Stefan Meissel, der in München lehrende Johannes Platschek und der in Trier lehrende Thomas Rüfner. Die Autoren stammen mehrheitlich aus Deutschland oder Österreich. Zwölf Autoren stammen aus Italien und weitere von Universitäten aus Spanien, Frankreich, Polen, Belgien, Niederlande, Schweiz, Brasilien und dem Vereinigten Königreich.

Rezeption Die in Polen wirkenden Rechtshistorikerinnen Dagmara Skrzywanek-Jaworska und Joanna Kulawiak-Cyrankowska stellten in ihrer Buchbesprechung heraus, eine Stärke des Werkes sei es, dass Abschnitte von jeweiligen Experten in diesen Bereichen des römischen Rechts behandelt würden. In seinem Aufbau vergleichen die beiden Wissenschaftlerinnen das Werk mit einem anderen Nachschlagewerk Mohr Siebecks, dem Historisch-kritischen Kommentar zum BGB. Beide seien mittels Paragraphen gegliedert und würden ausführliche Bibliographien zur Verfügung stellen. Der vergleichbare Aufbau erleichtere den Lesern, die Entwicklung des Privatrechts zum modernen deutschen Privatrecht nachzuvollziehen.Dagmara Skrzywanek-Jaworska, Joanna Kulawiak-Cyrankowska: Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Journal on European History of Law. Band 14, Nr. 2, 2023, S. 251. Als Zielgruppe des Werkes identifizieren beide Wissenschaftlerinnen Doktoranden mit einem Interesse am römischen Recht oder an der Rechtsvergleichung. Das Buch diene als Orientierungshilfe bei der Recherche. Das sei jedoch nicht nur auf Doktoranden beschränkt, sondern diene auch erfahrenen Forschern in ähnlicher Weise. Fachlich sei es nicht nur an Rechtswissenschaftler gerichtet, sondern auch an Althistoriker, Gesellschaftswissenschaftler und klassische Philologen.

Dem emeritierten Professor Philip Thomas zufolge werden von den vielen unterschiedlichen Autoren des Handbuchs zum selben Thema auch verschiedene Ansichten vertreten, so dass für die Leser die Differenzierungen in der Fachwelt klarer werden.Philip Thomas: Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Fundamina. 29. Jahrgang, Nr. 2, 2023, S. 115. Die für einen im modernen Recht ausgebildeten Juristen sei die Einteilung nach dem Gaius-System ungewohnt. Die Anordnung der actiones erst im zweiten Band verdeutliche dem Leser, dass das römische Recht weniger von Theorie, sondern vor allem durch die Praxis geprägt sei.Philip Thomas: Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Fundamina. 29. Jahrgang, Nr. 2, 2023, S. 120. Thomas hebt hervor, dass das Buch sich im Gegensatz zu seinen Vorgängern stärker der historischen Analyse von Meinungsverschiedenheiten widme und so auch stärker herausstelle, dass nicht immer eine communis opinio bestanden habe. In seiner Endbewertung lobt Thomas das Buch als eine notwendige Anschaffung für die Bibliothek. Nicht nur für wissenschaftliche Zwecke, sondern auch für die Nutzung in der Praxis sei das Buch aufgrund der Spuren römischen Rechts im modernen Recht geeignet.Philip Thomas: Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Fundamina. 29. Jahrgang, Nr. 2, 2023, S. 121.

Der ungarische Rechtswissenschaftler Andras Foldi merkt an, dass das Buch im Bereich der actiones nicht so richtig erkläre, was denn eigentlich deren Bedeutung für das römische Recht gewesen sei. Zwar sei dieser Mangel auch anderen Lehrbüchern vorzuwerfen, da das Handbuch aber der Dreiteilung des Gaius folge, sei von ihm auf jeden Fall eine Erklärung zu verlangen.Andras Foldi: In honorem magni Kaser nostri temporis: Hochachtungsvolle Anmerkungen zum neuen Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Annales Universitatis Scientiarum Budapestinensis de Rolando Eotvos Nominatae: Sectio Iuridica. Band 62, 2023, S. 270–271. Foldi bemängelt eine fehlende Einleitung, in der die Herausgeber dem Leser die Methodik des Werkes hätten erklären sollen.Andras Foldi: In honorem magni Kaser nostri temporis: Hochachtungsvolle Anmerkungen zum neuen Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Annales Universitatis Scientiarum Budapestinensis de Rolando Eotvos Nominatae: Sectio Iuridica. Band 62, 2023, S. 272. Auch sei es nicht erklärbar, dass einige in dem von Knütel und Lohsse weitergeführten Kurzlehrbuch angeführten Literaturbeiträge nicht erwähnt werden und für einige Details nur auf die Handbücher Kasers verwiesen wird. Das Handbuch decke zwar insgesamt mehr Material ab, ersetze aber aufgrund dieser Nachteile inhaltlich nicht die Bücher Kasers.Andras Foldi: In honorem magni Kaser nostri temporis: Hochachtungsvolle Anmerkungen zum neuen Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Annales Universitatis Scientiarum Budapestinensis de Rolando Eotvos Nominatae: Sectio Iuridica. Band 62, 2023, S. 274. Trotz seiner Kritik betont Foldi aber, dass das Buch die bisherigen Gesamtdarstellungen übertreffe und „einen überzeugenden Beweis dafür dar[stellt], dass sich die wissenschaftliche Pflege des römischen Rechts auch in unserer Zeit auf einem solchen hohen Niveau fortsetzt“.Andras Foldi: In honorem magni Kaser nostri temporis: Hochachtungsvolle Anmerkungen zum neuen Handbuch des Römischen Privatrechts. In: Annales Universitatis Scientiarum Budapestinensis de Rolando Eotvos Nominatae: Sectio Iuridica. Band 62, 2023, S. 279.