Die Eingliederungshilfe (EGH) ist eine Sozialleistung, die seit 1. Januar 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen eine individuelle Lebensführung, die der Würde des Menschen entspricht, ermöglichen oder erleichtern ( SGB IX). Für Familien, die Frühförderung und Fachkräfte stellt sie eine tragende Unterstützungsleistung dar, damit die Teilhabe von Menschen im Alltag gelingt.

Leistungsberechtigung Einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Menschen mit wesentlicher Behinderung und Menschen, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind. Menschen mit anderen Behinderungen können Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens erhalten ( SGB IX). Das gilt grundsätzlich auch für Ausländer, die sich tatsächlich im Inland aufhalten, soweit sie nicht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen – für sie ist AsylbLG maßgeblich – oder mit dem Ziel eingereist sind, Eingliederungshilfeleistungen zu beziehen ( SGB IX). Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind abgesehen von wenigen eng gefassten Ausnahmen nicht leistungsberechtigt ( SGB IX).

Eine Altersgrenze gibt es für Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht.

Wesentliche Behinderung Der Begriff der wesentlichen Behinderung ist von dem (generellen) einer Behinderung ( SGB IX) sowie von dem Begriff der Schwerbehinderung abzugrenzen ( SGB IX). Die Regelungen zu einer Schwerbehinderung gemäß dem dritten Teil des SGB IX richten sich insbesondere auf die Ausgestaltung von Rechtsbeziehungen der Schwerbehinderten zu Dritten, etwa Arbeitgebern. Dabei werden auch Pflichten für Dritte normiert (z. B. SGB IX). Demgegenüber sind die Leistungen der Eingliederungshilfe als Nachteilsausgleiche für Einschränkungen in der individuellen Lebensführung gerichtet ( SGB IX).

Grundsätzlich können alle in § 2 SGB IX aufgeführten Behinderungen (Körperliche Behinderungen, Sinnesbehinderungen, Seelische Behinderungen, Geistige Behinderungen) Eingliederungshilfe erhalten. § 99 SGB IX schränkt durch das zusätzliche Kriterium der Wesentlichkeit den Kreis der Leistungsberechtigten mit einer Behinderung nach § 2 SGB IX ein. Eine Wesentlichkeit liegt vor, wenn die Teilhabe an der Gesellschaft in einem erheblichen Maß eingeschränkt ist. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Schwere der Krankheit, sondern das Ausmaß der Teilhabeeinschränkungen ( SGB IX).

Leistungen der Eingliederungshilfe Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind seit 1. Januar 2020 für die Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX zusammengeführt und neu strukturiert. Es ist ein offener Leistungskatalog vorgesehen. Das SGB IX beschreibt einige der typischsten Eingliederungshilfeleistungen näher, ist aber nicht abschließend. Die explizit beschriebenen Leistungen ähneln dem bis 2019 geltenden Katalog aus dem SGB XII und dem alten SGB IX. In der Grobstruktur teilt das SGB IX die Eingliederungshilfeleistungen in Leistungen der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben, der Teilhabe an Bildung und der sozialen Teilhabe auf ( SGB IX).

Leistungsformen Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Auf Antrag werden sie auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt ( Abs. 4, SGB IX). Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden ( Abs. 3, SGB IX). Anders als beim persönlichen Budget werden der Bemessung nicht die individuellen Verhältnisse zu Grunde gelegt, sondern der Betrag pauschaliert. Höhe und Ausgestaltung der Pauschale legt nicht das SGB IX fest, sondern werden von den Trägern der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmt ( Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Medizinische Rehabilitation Eingliederungshilfeleistungen können nachrangig auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation umfassen. Der Leistungsumfang beschränkt sich dabei auf den Katalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ( SGB IX).

Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Neigung und Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern ( SGB IX). Inhaltlich geht es um Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Gesetzlich neu geregelt sind die Ansprüche auf ein Budget für Arbeit ( SGB IX) und ein Budget für Ausbildung ( SGB IX). Die Budgets sollen eine Alternative zu Ausbildung und Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen etablieren, um den Übergang von Menschen mit Behinderung auf den regulären Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Gesetz sieht unter anderem Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber als Minderleistungsausgleich vor. Folgende Leistungen für die Teilhabe am Arbeitsleben können durch die Eingliederungshilfe erbracht werden:

Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung ( SGB IX) Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter ( SGB IX) Budget für Arbeit ( SGB IX) Budget für Ausbildung ( SGB IX) Arbeitsförderungsgeld ( SGB IX)

Teilhabe an Bildung In SGB IX wurde mit den Leistungen zur Teilhabe an Bildung eine neue Leistungsgruppe geschaffen. Ansatzpunkt hierfür sind das bildungsbezogene Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG sowie das Recht auf Bildung aus Artikel 24 der UN-BRK. Ziel der Eingliederungshilfe ist es insoweit, den Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung sowie schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen ( SGB IX).

Der Leistungskatalog umfasst Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu, zur schulischen Berufsausbildung, zur Hochschulbildung und zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung. Über die bis 2019 geltende Rechtslage hinaus können nun auch Hilfen für ein Masterstudium und eine Promotion beansprucht werden, wenn das Masterstudium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut. Auch Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht und Hilfen zur Ableistung eines Praktikums kommen in Betracht ( SGB IX). Zum Leistungsumfang gehört auch die Versorgung mit Hilfsmitteln einschließlich Ersatzbeschaffung ( SGB IX).

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung werden an behinderte Kinder erbracht, die aufgrund ihrer Behinderung zusätzliche Leistungen benötigen, um eine Schule im Rahmen der Schulpflicht besuchen zu können. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung eines Schulbegleiters.

Grundsätzlich hat sich das Sozialamt an die Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde zu halten; es kann ein Kind nicht auf eine Sonderschule verweisen, wenn die Schulaufsichtsbehörde dem Kind eine Regelschule zuweist, auch dann nicht, wenn die integrative oder Inklusive Beschulung höhere Kosten verursacht als der Besuch einer Sonderschule.

Kommt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung eine betriebliche Ausbildung nicht in Betracht, kann der Besuch einer schulischen Ausbildungsstätte gefördert werden.

Soziale Teilhabe Unter dem Begriff der Leistung zur sozialen Teilhabe, der mit der Neufassung des SGB IX am 1. Januar 2020 neu eingeführt wurde, konkretisiert und erweitert der Gesetzgeber den Leistungskomplex, der im SGB XII bislang als „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ beschrieben wurde. Der SGB IX enthält eine exemplarische Aufstellung der in Betracht kommenden Leistungen der sozialen Teilhabe, die in den daran anschließenden Vorschriften weitere Konkretisierungen erfahren. Dazu gehören

Leistungen für Wohnraum (§ 77 SGB IX) Assistenzleistungen ( SGB IX) heilpädagogische Leistungen ( SGB IX) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie ( SGB IX) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten ( SGB IX) Leistungen zur Förderung der Verständigung ( SGB IX) Leistungen zur Mobilität ( SGB IX) Hilfsmittel ( SGB IX)

Eine praktisch große Bedeutung haben die Assistenzleistungen ( SGB IX). Beispiele hierfür sind Hilfen bei der Haushaltsführung, zur Gestaltung sozialer Beziehungen, der persönlichen Lebensplanung, der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und der Freizeitgestaltung.

Hilfen zur Pflege Eingliederungshilfe-Leistungen sind im Verhältnis zu den Pflegeleistungen nach SGB XI gleichrangig ( SGB IX i. V. m. SGB XI). Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfen zur Pflege des SGB XII sind jedoch von der Eingliederungshilfe umfasst ( SGB IX). Das bedeutet, dass die höheren Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe herangezogen werden. Personen, die erstmals nach ihrem Eintrittszeitpunkt in die Regelaltersrente Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sind von dieser Regelung ausgenommen ( SGB IX). Folgende Leistungen sind von der Eingliederungshilfe umfasst:

Pflegegeld ( SGB XII) Häusliche Pflegehilfe ( SGB XII) Verhinderungspflege ( SGB XII) Pflegehilfsmittel ( SGB XII) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds ( SGB XII) Andere Leistungen ( SGB XII) Entlastungsbetrag bei Pflegegraden ( SGB XII) Digitale Pflegeanwendungen ( SGB XII) Ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von Pflegeanwendungen ( SGB XII).

Bei einem vorübergehenden Bedarf können außerdem teilstationäre Pflege ( SGB XII) und Kurzzeitpflege ( SGB XII) gewährt werden.

Gesamtplanverfahren In verfahrensrechtlicher Hinsicht konkretisieren die Regelungen des Gesamtplanverfahrens die Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsverfahrens nach SGB X und die Regelungen zur Koordinierung der Leistungen im ersten Teil des SGB IX (Lex-specialis-Grundsatz). Die Bedarfsermittlung und -feststellung erfolgen unter der Maßgabe der Personenzentrierung, um die bedarfsdeckende Leistungserbringung sicherzustellen.BT-Drs. 18/9522 S. 287.

Das Gesamtplanverfahren beinhaltet alle notwendigen Schritte zur Aufstellung des Gesamtplans. Das bedeutet, dass der Träger der Eingliederungshilfe den individuellen, umfassenden Bedarf der Hilfesuchenden ermittelt und dabei im Rahmen der Amtsermittlung alle relevanten Stellen und Beteiligten einbezieht ( SGB IX). Sofern andere Rehabilitationsträger einbezogen werden müssen und der Träger der Eingliederungshilfe leistender Rehabilitationsträger nach SGB IX ist, umfasst der Gesamtplan auch die Feststellungen des Teilhabeplanverfahrens ( SGB IX).

Gesamtplan Der Gesamtplan dokumentiert Verfahren, das ausgeübte Ermessen und die bewilligten Leistungen sowie die Maßstäbe der Wirkungskontrolle. So soll ein einheitliches Verfahren gewährleistet werden. Die Erstellung des Gesamtplans ist für den Träger der Eingliederungshilfe zwingend, er muss auch dann erstellt werden, wenn nur der Träger der Eingliederungshilfe bzw. nur eine Leistungsgruppe betroffen ist. Dabei ist anzumerken, dass der Gesamtplan ein Teilhabeplan ist, der um Eingliederungshilfe-spezifische Regelungen ergänzt wurde ( SGB IX). Die Inhalte des Gesamtplans sind für den Verwaltungsakt bindend ( SGB IX).

Maßstäbe des Verwaltungsverfahrens Aufgrund der besonderen Lebenssituation von Menschen mit wesentlichen Behinderungen hat der Gesetzgeber Konkretisierungen für das Verwaltungsverfahren der Eingliederungshilfe vorgenommen. Damit soll eine personenzentrierte Verfahrensgestaltung und Leistungserbringung sichergestellt werden. Das Verwaltungsverfahren ist gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX nach folgenden Maßstäben durchzuführen:

transparent trägerübergreifend interdisziplinär konsensorientiert individuell lebensweltbezogen sozialraumorientiert und zielorientiert.