Josef Souhrada (* 4. JuniIm Vorwort der Festschrift unrichtig: Jänner. Juni stimmt, belegbar aus den mehrfachen Auflagen des früheren „Who’s Who“. 1955 in Wien) ist ein österreichischer Jurist und Fachautor im Bereich des Sozialrechts und der Rechtsinformatik.
Leben Souhrada ist der Sohn von Adolf und Lea Souhrada, geb. Moser. Seine Vorschulzeit verbrachte er in Wien und im Gebiet von Deutschlandsberg. Die Schulausbildung erfolgte in Wien, 1973 legte er die Matura am BRG XII ab.Franz Komornyik (Hrsg.): 75 Jahre BRG 12. Eine Dokumentation. Herausgegeben von der Direktion des BRG Wien 12, Wien 1986, S. 205 (Abgerufen am 28. März 2025). Das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien schloss er im Juli 1978 mit der Promotion ab. Nach Gerichtspraxis 1977/78 und Präsenzdienst 1978/79 arbeitete er als Jurist in der allgemeinen Rechtsabteilung des damaligen Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, ab 1990 mit dem Diensttitel „Direktor“. Ab 2018 war er im Rahmen der Vorarbeiten für die Errichtung der österreichischen Gesundheitskasse ÖGK beschäftigt. 2020 trat er in den Ruhestand, er ist aber als Gerichtsmitglied (fachkundiger Laienrichter) und Autor für Festschriften und andere Publikationen weiterhin tätig.
Der Familienname stammt aus der tschechischen Sprache, er wird als allgemeine Bezeichnung (Toponym) für einen Weg mit der Bedeutung auf Englisch „Turnpike, Roadway between fences“www.ancestry.de, die ihrerseits als Quelle nennt: Patrick Hanks, Simon Lenarčič, Peter McClure: Dictionary of American Family Names 2nd edition, 2022, ISBN 978-0-19-024511-5 (Abgerufen am 11. April 2025). gedeutet, was auf Deutsch als beiderseits eingezäunter Viehweg, eine „Trift“, bezeichnet werden kann. Eine andere Quelle verweist auf den deutschen Begriff „Zaun“.Johann Neumann: Tschechische Familiennamen in Wien. Eine namenskundliche Dokumentation. Verlag Adolf Holzhausens Nfg., Wien 1972, S. 205 mit dem Hinweis auf: Josef Beneš: O českých příjmeních. (über tschechische Nachnamen) Studie a prameny, Československá Akademie Věd, Sekce Jazyka a Literatury 14. Academia, Praha 1962, S. 240. (Studien und Quellen, Tschechoslowakische Akademie der Wissenschaften, Sektion für Sprache und Literatur Band 14). Die Familie des Vaters kommt aus dem Gebiet um Pisek im Süden Böhmens. Belege über eine nähere Verwandtschaft mit dem gleichnamigen Priester des 19. Jahrhunderts sind nicht ersichtlich.
Berufstätigkeit Der Arbeitsbereich von Josef Souhrada umfasste im Rahmen allgemeiner Rechtsangelegenheiten der Dachorganisation grundsätzliche Themen der Sozialversicherung und ihres Verhältnisses zu anderen Gebieten wie Justiz, Vertragsversicherung, Wissenschaft usw. Das betraf Datenschutz-, Auskunfts- und Amtshilferecht sowie E-Government, das Organisationsrecht und die Vertretung der Sozialversicherung gegenüber der Aufsichtsbehörde im Sozialministerium, bei der Bearbeitung parlamentarischer AnfragenAls Beispiel siehe die Stellungnahme des Hauptverbandes in der Beilage zur Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat zu der schriftlichen Anfrage (3975/J) der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Kosten des Projekts e-card (Abgerufen am 4. April 2025). und auf verfassungsrechtlicher Ebene, z. B. in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis G 222/02-18, G 1/03-17 „Hauptverbandserkenntnis“ S. 2 (Abgerufen am 2. April 2025). Er wirkte dabei an einer Reihe grundlegender organisatorischer Veränderungen mit:
Bei der Einführung des e-card-Systems war er in der Gründungsphase einer der zwei Geschäftsführer der damit beauftragten Tochtergesellschaft des Hauptverbandes, der SVC (vor 2006: SV-ChipBE)Vom 24. Februar 2001 bis 6. Februar 2002 und vom 30. April 2004 bis zum 1. September 2006, Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. – SVChipBE, SVC, Firmenbuch FN 206187t, Handelsgericht Wien. und vertrat die datenschutzrechtlichen Lösungen für dieses System.Datenschutz und e-card. Zu den §§ 31a ff. ASVG. In: Fachzeitschrift Soziale Sicherheit. Jahrgang 2005, , S. 181–196. Zu diesen Lösungen gehörte auch die Einbeziehung der e-card als Träger für die ersten Generationen der österreichischen Bürgerkarte und die Anbindung der Sozialversicherung an die e-Government-Organisation der Republik Österreich,E-Government und Sozialversicherung, Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004. In: Fachzeitschrift Soziale Sicherheit. Jahrgang 2004, , S. 129–145. z. B. die Verknüpfung der österreichischen Sozialversicherungsnummer mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen des e-Government.§ 31 Abs. 4 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG ab der Änderung durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz – SVÄG, BGBl. I Nr. 18/2004, mit Wirkung ab 1. März 2004. Im Jahr 2025 gültig als § 30c Abs. 1 Z 1 ASVG. Die Zusammenarbeit mit dem Justizministerium führte zur Neuorganisation der Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten an die Gerichte, wo sie wesentliche Grundlage z. B. in Unterhaltsangelegenheiten waren.Sozialversicherungsauskünfte im Exekutionsverfahren. Fachzeitschrift Soziale Sicherheit, Jahrgang 1987, S. 124–139. Amtshilfe an Gerichte. Anmerkungen zu § 89h GOG, Art. 22 B-VG, § 31 Abs. 3 Z 15, § 81 und § 360 ASVG, § 7 DSG. Fachzeitschrift Soziale Sicherheit. Jahrgang 1990, , S. 428–446 (Abgerufen am 4. April 2025). Er war auf Seiten der Sozialversicherung§ 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 6 Abs. 3 Registerzählungsgesetz (damals noch als Hauptverband der Sozialversicherungsträger, durch die Umbenennung hat sich inhaltlich nichts geändert) und § 30c Abs. 1 Z 2 ASVG für die zentrale Datenspeicherung der Sozialversicherung und Auskunftspflicht. an der Einführung der elektronisch abgewickelten Registerzählungen beteiligt, welche die vorher abgehaltenen Volkszählungen ersetzten.Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Bericht über die Probezählung 2006. Ergebnisse und Evaluierung. Wien 2009, S. 18, gemeinsam mit Ärztekammer (Karlheinz Kux) und Bundeskanzleramt (Alois Schittengruber). (Abgerufen am 27. März 2023).
Er war Vorstandsmitglied des 2007 gegründeten Vereins „SV-Wissenschaft – Forschung & Lehre der österreichischen Sozialversicherung“, der bis zur Neuorganisation 2020 die wissenschaftliche Bearbeitung von Themen der Sozialversicherung unterstützte.Verein SV-Wissenschaft (Abgerufen am 23. Mai 2024). Seine Mitgliedschaft im Kraftfahrbeirat nach dem KraftfahrgesetzMitgliederliste (Abgerufen am 23. Mai 2024); § 130 Absatz 2 Z II 4 Kraftfahrgesetz – KFG (Abgerufen am 23. Mai 2024). beruhte darauf, dass die Sozialversicherung einer der größten Regressgläubiger für Behandlungskosten in der Krankenversicherung und Rentenleistungen (der Pensionsversicherung) nach Verkehrsunfällen ist.
In der Übergangsphase bei der Einführung des neuen europäischen Datenschutzrechts durch die DSGVO war er Datenschutzbeauftragter des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, der als gesetzliche Aufgabe die Führung der zentralen Sozialversicherungsdatenbestände wahrzunehmen hatte.Datenschutzthemen sind nichts für Theoretiker. Interview. Datenschutz konkret – dako, Jahrgang 2017, Heft 5, , S. 98–100.Gekürzter Abdruck in: Wiener Zeitung. Verlagsbeilage „Plus Datenschutz“ 28. Februar 2018, S. 32/P2–33/P3. Er ist Mitglied des Redaktionskomitees der datenschutzrechtlichen Fachzeitschrift „Datenschutz konkret - dako“.Rainer Knyrim (Hrsg.): Datenschutz konkret - dako. Verlag Manz, Wien, , Heft 1/2024, Umschlag innen.
Zu den Aufgaben seiner Abteilung gehörte die elektronische Dokumentation des Sozialversicherungsrechts, die auf dem um 1972 begonnenen Versuchsprojekten der Bundesregierung zur elektronischen Rechtsdokumentation beruhte. Diese Dokumentation wurde im Internet unter als SozDok in den 1990er-Jahren ausgebaut und umfasste Vorarbeiten für das Rechtsinformationssystem der Republik Österreich - RIS und die verbindliche elektronische Kundmachung von Rechtsvorschriften ab 2002.www.avsv.at: Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung im Internet. Fachzeitschrift Soziale Sicherheit, Jahrgang 2002, , S. 6–18 (Abgerufen am 7. Mai 2023). Als Reaktion auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofesvom 16. Juni 2005, Entscheidungssammlung VfSlg. Nr. 17.582, B 1219/04 (Abgerufen am 2. August 2024). wurde dieses Kundmachungssystem einige Jahre später ausgedehnt auf die Grundlagenverträge (Gesamtverträge) zwischen Sozialversicherung und Medizinberufen in Österreich (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, gewerbliche Anbieter etc.).Ärzteverträge der Sozialversicherung im Internet. In: Erich Schweighofer, Franz Kummer: Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts. Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2011 Salzburg. Österreichische Computer Gesellschaft OCG 2011. [email protected] Band 278. ISBN 978-3-85403-278-6, S. 487–494 (mit Michaela Gmoser). In diesem Zusammenhang scheint er im elektronischen Kundmachungssystem als Verantwortlicher für mehrere Hundert amtliche Kundmachungen der Sozialversicherung auf.Rechtsinformationssystem des Bundes RIS, Kundmachungen, Erlässe, Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung – authentisch ab 2002, Urheber: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, z. B. die Kundmachung avsv Nr. 109/2018 Rehabilitationsplan 2016 (Stammfassung) (Abgerufen am 7. Mai 2023) oder die Stammfassung des e-card-Gesamtvertrages, avsv. Nr. 72/2010 (Abgerufen am 7. Mai 2023).
Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten war er 1995 Berichterstatter zum Thema „Dokumentation des Sozialversicherungsrechts“ in der Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung der Sozialversicherungsgesetze.Diese Kommission war durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl I Nr. 205/1994, eingesetzt worden, sie wurde 2002 durch die Verordnung BGBl I Nr. 252/2002, wieder aufgelöst Wilhelm Meisel: Die ASVG-Neuerlassungskommission hat ihre Arbeit beendet. Fachzeitschrift Soziale Sicherheit, Jahrgang 2002, , S. 427–429 (Abgerufen am 7. Mai 2023). Der Bericht ist in der Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts Sozdok veröffentlicht.Bericht der Rechtsbereinigungskommission (Abgerufen am 27. Februar 2025).
In der Festschrift zu seinem 60. Geburtstag wurde er 2015 als „Protagonist der Rechtsinformatik seit den Neunzigerjahren“ geschildert.Erich Schweighofer, Beate Glück, Friedrich Lachmayer, Günther Schefbeck: Elektronische Schnittstellen in der Staatsorganisation, Festschrift zum 60. Geburtstag von Dr. Josef Souhrada. Österreichische Computer Gesellschaft OCG Wien 2015, [email protected], Band 314, ISBN 978-3-903035-03-4. S. 7.
Zu seinen Interessen gehören Funk- und Eisenbahngeschichte, wo er auch an einschlägigen Projekten mitwirkt. So schien er im Team der DVD-Ausgabe der historischen Zeitschrift „Die Lokomotive“ aufDieter Zoubek: Die Lokomotive: illustrierte Monats-Fachzeitung für Eisenbahn-Techniker: 1904 bis 1938. Ein Projekt von bahnmedien.at. Verlag Bahnmedien.at, Wien 2008. und ist Mitglied des Vorstandes des Rundfunkarchives „dokufunk“.Dokumentationsarchiv Funk – Team (Abgerufen am 23. Jänner 2023). Er scheint auf der Liste der Spender für die Vergoldung der Kuppel der Sezession in Wien aufSecession – Vergolden Sie die Kuppel! (Abgerufen am 27. Mai 2023). und ist Teilnehmer von Veranstaltungen mit juristischem oder rechtsinformatischem Schwerpunkt, wo er auch Vorträge hielt, wie z. B. mehrfach beim Internationalen Rechtsinformatik-Symposion IRIS in Salzburg.Siehe die Veröffentlichungen zu Veranstaltungen des IRIS im Publikationsverzeichnis.
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