Fritz Glaser (auch Fritz Salo Glaser; * 30. August 1876 in Zittau; † 18. Oktober 1956 in Dresden) war ein Dresdner Rechtsanwalt und Kunstsammler.

Familienverhältnisse Eltern: Michaelis Wolff Zeev Glaser (* 2. Februar 1850 in Wągrowiec, † 10. April 1922 in Zittau); Theresa Glaser geb. Wertheim (* 20. Oktober 1849 in Wolsztyn, † 27. November 1927 in Zittau). Geschwister: Herbert Chaim Glaser (* 4. August 1879 in Zittau, † 31. Dezember 1901 in Zittau); Clara Schönberger geb. Glaser (* 27. August 1877 in Zittau, † 1942), letzter Aufenthalt Ghetto Baranawitschy. Ehefrau: ⚭ Friederike Wilhelmine Erna geb. Löffler (* 16. November 1890 in Freiberg in Sachsen). Kinder: Prof. Dr. Volkmar Glaser (1912–1997) und Agathe Glaser.

Leben Fritz Glaser legte seine Reifeprüfung 1896 am Gymnasium Zittau ab. Er studierte Jura und Musikwissenschaften und war ein Meisterschüler von Hugo Riemann. Die Erste Juristische Staatsprüfung legte er 1899 ab. Den juristischen Vorbereitungsdienst leistete er in Zittau und Dresden ab. Die Zweite Juristische Staatsprüfung folgte 1904. Gleichzeitig wurde Glaser aufgrund einer Dissertation über Die Rechtliche Natur des Verlöbnisses zum Dr. jur. promoviert. Seit 1904 war er in eigener Kanzlei im Gebäude Wilsdruffer Straße 1 als Rechtsanwalt tätig. Einer seiner Schwerpunkte war Steuerrecht. Das Gebäude war der Vorgänger des 1956 fertiggestellten Centrum-Warenhauses an der Ecke Altmarkt-Westseite und Wilsdruffer Straße. Heute befinden sich in dem Gebäude ein Zugang zur Altmarkt-Galerie und das Café Kreutzkamm. Später verlegte er die Kanzlei in die Münchner Straße 34, in die Südvorstadt, schräg gegenüber dem Landgericht am Münchner Platz.Gerald Hacke: "...so unpolitisch..." Der Dresdner Rechtsanwalt Fritz Glaser (1876–1956). In: Andreas Kötzing, Francesca Weil, Mike Schmeitzner und Jan Erik Schulte (Hrsg.): Vergleich als Herausforderung: Festschrift für Günther Heydemann zum 65. Geburtstag. Göttingen [u. a.]: 2015, S. 15.

mini| Münchner Straße 34 1905 fügte Glaser mit Genehmigung des Innenministeriums seinem Vornamen Salo den Rufnamen Fritz hinzu. 1915 wurde er als Kriegsfreiwilliger zum Königlich-Sächsischen Fußartillerieregiment Nr. 19 eingezogen. Bis 1918 leistete Glaser Kriegsdienst, davon ein Jahr an der Front, zuletzt im Range eines Vizefeldwebels. Er wurde mit dem Eisernen Kreuz zweiter Klasse und der Friedrich-August-Medaille ausgezeichnet. Nach dem Ersten Weltkrieg beschäftigte sich Glaser mit sozialistischem Gedankengut. In der Villa des Zigarettenfabrikanten Adolph Coellenbusch, der Präsident der Dresdner Industrie- und Handelskammer war, hielt Glaser einen Vortrag zum Thema Kommunismus und kultureller Fortschritt. Er legte aber Wert auf die Feststellung, dass er sich nicht parteipolitisch betätigte.Gerald Hacke: "...so unpolitisch..." Der Dresdner Rechtsanwalt Fritz Glaser (1876–1956). In: Andreas Kötzing, Francesca Weil, Mike Schmeitzner und Jan Erik Schulte (Hrsg.): Vergleich als Herausforderung: Festschrift für Günther Heydemann zum 65. Geburtstag. Göttingen [u. a.]: 2015, S. 5. Glaser wurde Mitglied in der Deutschen Liga für Menschenrechte, der Gesellschaft der Freunde der Sowjetunion, des Reichsbanners Schwarz-Rot-Gold, dem Deutschen Monistenbund und in der Esperanto-Gesellschaft. Nennenswert mitgearbeitet hat Glaser in diesen Organisationen nicht.Gerald Hacke: "...so unpolitisch..." Der Dresdner Rechtsanwalt Fritz Glaser (1876–1956). In: Andreas Kötzing, Francesca Weil, Mike Schmeitzner und Jan Erik Schulte (Hrsg.): Vergleich als Herausforderung: Festschrift für Günther Heydemann zum 65. Geburtstag. Göttingen [u. a.]: 2015, S. 6.

Wissenschaftliche Tätigkeit Nach eigenen Angaben hatte Glaser wenigstens 100 Veröffentlichungen in Tageszeitungen und Fachzeitschriften.Gerald Hacke: "...so unpolitisch..." Der Dresdner Rechtsanwalt Fritz Glaser (1876–1956) in: Andreas Kötzing, Francesca Weil, Mike Schmeitzner und Jan Erik Schulte (Hrsg.): Vergleich Als Herausforderung: Festschrift Für Günther Heydemann Zum 65. Geburtstag. Göttingen [u. a.]:2015, S. 2, Fn. 6. Er gab zwei Aufsätze ab als Stellungnahmen zum Vorentwurf für ein Deutsches Strafgesetzbuch von 1909, den das Reichsjustizamt von 1910 bis 1913 zum amtlichen Entwurf weiterentwickeln sollte. Zu Sittlichkeitsdelikten vertrat er die Ansicht, dass Homosexualität nicht bestraft gehöre, weil von ihr keine nennenswerte gesellschaftliche Gefährdung ausginge.Gerald Hacke: "...so unpolitisch..." Der Dresdner Rechtsanwalt Fritz Glaser (1876–1956) in: Andreas Kötzing, Francesca Weil, Mike Schmeitzner und Jan Erik Schulte (Hrsg.): Vergleich Als Herausforderung: Festschrift Für Günther Heydemann Zum 65. Geburtstag. Göttingen [u. a.]: 2015, S. 3, Fn.7.Fritz Glaser, Die Sittlichkeitsdelikte nach dem Vorentwurfe zum Deutschen Strafgesetzbuch. In: Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft. 31 (1911) S. 379–401 [386 und 394 f]. Bei Religionsdelikten hielt er den Straftatbestand der Gotteslästerung für entbehrlich, da durch die Lästerung das Rechtsgut des Glaubens nicht verletzt werden könne.Gerald Hacke: "...so unpolitisch..." Der Dresdner Rechtsanwalt Fritz Glaser (1876–1956) in: Andreas Kötzing, Francesca Weil, Mike Schmeitzner und Jan Erik Schulte (Hrsg.): Vergleich Als Herausforderung: Festschrift Für Günther Heydemann Zum 65. Geburtstag. Göttingen [u. a.]: 2015, S. 3, Fn.8.Fritz Glaser, Die Religionsdelikte nach dem Vorentwurfe und nach dem Gegenentwurfe zum Deutschen Strafgesetzbuch. In: Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft. 33 (1912) S. 825–846 [833 und 835].

Presse und Justiz: Gerichtsberichterstattung In seinem Buch Das Verhältnis der Presse zur Justiz schildert Glaser die Gebräuche und rechtlichen Probleme in der Berichterstattung bei Strafsachen in der ausgehenden deutschen Kaiserzeit. Die Qualität der Gerichtsberichte beschreibt er als schlecht. Auf der einen Seite würden Nebensächlichkeiten wie Gelächter im Publikum, sitzungspolizeiliche Maßnahmen der VorsitzendenFritz Glaser: Das Verhältnis der Presse zur Justiz: unter besonderer Berücksichtigung der Berichterstattung durch die Presse und ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit. Berlin: 1914, S. 17 und sexuelle Momente mit geringem Einfluss auf das Geschehen überbetont.Fritz Glaser: Das Verhältnis der Presse zur Justiz: unter besonderer Berücksichtigung der Berichterstattung durch die Presse und ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit. Berlin: 1914, S. 34. Auf der anderen Seite herrsche ein oft unverständlicher Stil und es würde über unwichtige Verfahren berichtet.

Als Abhilfe schlägt er eine bessere Journalistenausbildung vor. Nachahmenswert sei der an der Universität Bern eingerichtete Studiengang Journalistik. Dort würde neben den Grundlagenfächern Philosophie und Literatur auch praktische Fächer wie Nationalökonomie, Soziologie, Staats- und Verfassungsrecht und Kriminalpolitik gelehrt.Fritz Glaser: Das Verhältnis der Presse zur Justiz: unter besonderer Berücksichtigung der Berichterstattung durch die Presse und ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit. Berlin: 1914, S. 37. Nützlich sei auch, dass die Hochschule für Kommunalverwaltung in Köln 1914 einen Fortbildungskurs zum gesamten Pressewesen einschließlich Pressebetriebswirtschaft geben würde.Fritz Glaser: Das Verhältnis der Presse zur Justiz: unter besonderer Berücksichtigung der Berichterstattung durch die Presse und ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit. Berlin: 1914, S. 37. Einen besonderen Versuch zur Verbesserung der Gerichtsberichterstattung habe das Bezirksgericht Zürich unternommen. Dort werde Journalisten Einsicht in Strafakten gewährt. Allerdings würde andernorts in der Schweiz Gerichte der Presse mit Misstrauen oder Feindseligkeit begegnen.Fritz Glaser: Das Verhältnis der Presse zur Justiz: unter besonderer Berücksichtigung der Berichterstattung durch die Presse und ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit. Berlin: 1914, S. 48.

Eine Belastung im Verkehr zwischen Gerichten und Presse nannte Glaser das strafrechtliche Verbot, amtliche Schriftstücke aus einem Prozess zu veröffentlichen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung kundgetan wurden oder das Verfahren sein Ende erreicht hat. Als Strafe sei Geld- oder Gefängnisstrafe vorgesehen. § 17 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874RGBl. S. 65 sei einem französischen Gesetz von 1849 nachempfunden und ins preußische Pressegesetz gelangt. Die Vorschrift solle die Unbefangenheit und Unbeeinflusstheit der Prozessbeteiligten, insbesondere der Zeugen, schützen. Die Vorschrift sei aber unnütz, weil die Berufsrichter den Akteninhalt kennen, und nur die Schöffen und Geschworenen nicht. Wer Zeugen beeinflussen wollte, würde nicht auf die Vorlage von Gerichtsberichten zurückgreifen. Es gebe häufig Strafprozesse wegen unerlaubter Veröffentlichung, wobei die auftretenden Zweifelsfragen uneinheitlich entschieden würden. Die Vorschrift solle deshalb ersatzlos abgeschafft werden.Fritz Glaser: Das Verhältnis der Presse zur Justiz: unter besonderer Berücksichtigung der Berichterstattung durch die Presse und ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit. Berlin: 1914, S. 77. Sie existiert aber heute noch weiter als § 353 d StGB. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Vorschrift für vereinbar mit dem Grundgesetz.BVerfG, Urteil vom 3.12.1985, Az. 1 BvL 15/84. Zur Vermeidung einer Strafbarkeitsfalle bei geringem Unrecht wird die Vorschrift einschränkend ausgelegt.Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d StGB) Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen des öffentlichen Mitteilens von amtlichen Dokumenten eines Strafverfahrens (§ 353d Nr. 3 StGB) Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 097/21. Stand vom 21. September 2021.

Anders als heuteDorothee Bölke/Felix W. Zimmermann: Presserecht für Journalisten. 2. Auflage München 2021, S. 157. nannten Zeitungsberichte in der Kaiserzeit grundsätzlich den Namen von Angeklagten und Opfern. Die Presseverbände hielten an dieser Praxis fest, weil es ohne Namensnennung kein Interesse an Gerichtsberichten gäbe. Glaser forderte die Presse auf, zur Vermeidung der gesellschaftlichen Ächtung der Betroffenen auf die Namensnennung zu verzichten. Ein gesetzliches Verbot hielt er indes nicht für empfehlenswert, weil er befürchtete, dass den Zeitungen bei Namensnennung Geldzahlungen abverlangt werden könnten. Lobend erwähnte Glaser, dass sich die Presse verständigt hätte, bei minderjährigen Tätern und Opfern nur noch die Anfangsbuchstaben der Namen zu nennen.Fritz Glaser: Das Verhältnis der Presse zur Justiz: unter besonderer Berücksichtigung der Berichterstattung durch die Presse und ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit. Berlin: 1914, S. 90. Das Thema Das Verhältnis der Presse zur Justiz bearbeitete Glaser in einem vom Verein Recht und Wirtschaft ausgelobten Wettbewerb. Er erhielt unter elf Einsendungen den ersten Preis, der mit 1.000 Mark dotiert war.

Besitzsteuergesetz 1917 beschrieb Glaser das neuartige Besitzsteuergesetz, das die Geldnot des aufrüstenden Kaiserreiches beheben sollte. Zur Fertigstellung des Buches erhielt Glaser Sonderurlaub vom Fronteinsatz. Das Besitzsteuergesetz war in seiner Ausgestaltung das Ergebnis eines Machtkampfs zwischen dem Bundesrat, den in ihm vertretenen Einzelstaaten und dem Reichstag und dem Reich. Der erste Gesetzentwurf beruhte auf Vorstellungen, die auf einen Staatenbund gepasst hätten. Insgesamt sollten die 25 Einzelstaaten 82 Mio. Mark an das Reich abführen. Die Anteile der Einzelstaaten sollten aber nicht nach ihrer Kopfzahl, sondern nach der Höhe des Steueraufkommens berechnet werden. Einzelstaaten mit ärmerer Bevölkerung sollten nicht benachteiligt werden.