Das Verbotsgesetz 1947, kurz VerbotsG, ist das derzeit gültige österreichische Bundesverfassungsgesetz, mit dem die NSDAP verboten und die Entnazifizierung in Österreich gesetzlich geregelt wird. Ausgangspunkt war das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), das von der provisorischen Staatsregierung Renner im bereits befreiten Wien beschlossen und am 6. Juni 1945 im Staatsgesetzblatt veröffentlicht wurde.BGBl Nr. 13/194. Alle Nationalsozialisten – Angehörige der NSDAP, SA, SS, NSKK, NSFK – mussten sich registrieren lassen, die Listen waren öffentlich aufzulegen, vorgesehen waren für sie Entlassungen und Verfahren vor einem Volksgericht. Rechtsdogmatisch wichtig begründete Wilhelm Malaniuk 1945 die Zulässigkeit der Nichtanwendung des Rückwirkungsverbotes beim Verbotsgesetz: „Denn dabei handelt es sich um strafbare Handlungen, welche die Gesetze der Menschlichkeit so gröblich verletzen, dass solchen Rechtsbrechern kein Anspruch auf die Garantiefunktion des Tatbestandes zukommt.“vgl. u. a. Claudia Kuretsidis-Haider in: NS-Prozesse und deutsche Öffentlichkeit – Besatzungszeit, frühe Bundesrepublik und DDR. 2012, S. 415. Claudia Kuretsidis-Haider Das Volk sitzt zu Gericht. 2006, S. 55 ff. Malaniuk, Lehrbuch, S. 113 u. 385.
Im Zuge einer umfassenden Novelle des Jahres 1947 wurde das Gesetz in Verbotsgesetz 1947 umbenannt und inhaltlich abgemildert.
Das Verbotsgesetz verbietet unter anderem bei Strafe jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus, die meist verkürzend als „Wiederbetätigung“ bezeichnet wird. Als politische Delikte fallen die Straftatbestände des Verbotsgesetzes in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte. Das Gesetz steht, anders als andere Normen des Nebenstrafrechts und auch anders als das Strafgesetzbuch selbst, in Verfassungsrang.
Mit der Verbotsgesetz-Novelle 2023Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023), (in Kraft getreten am 1. Jänner 2024) erhielt das Gesetz die umfassendste Änderung seit 1947. In formeller Hinsicht erhielt das Gesetz selbst erstmals einen Langtitel (Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP) und jeder Paragraf eine Überschrift. Darüber hinaus wurde die Sprache in einigen Teilen modernisiert und die Straftatbestände allesamt ihrer Struktur nach dem typischen Schema des StGB angeglichen. Inhaltlich hervorzuheben sind vor allem die Senkung des Strafrahmens des praktisch äußerst relevanten Abs. 1 von ein bis zu zehn Jahren auf sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Diese Regelung ermöglicht nunmehr die Erledigung des Strafverfahrens durch Diversion. Darüber hinaus normiert der neu hinzugekommene nun einen Amtsverlust von Gesetzes wegen bei Verurteilungen nach dem Verbotsgesetz; auch eine Verfolgung im Ausland begangener Wiederbetätigungsdelikte wurde durch die Novelle ermöglicht.
Inhalt Mit dem Beschluss des Verbotsgesetzes wurden die NSDAP, ihre Wehrverbände sowie sämtliche Organisationen, die mit ihr zusammenhängen, offiziell aufgelöst und verboten. Ihr Eigentum fiel an die Republik Österreich. Eine Neugründung und die Wiederbetätigung für nationalsozialistische Ziele ist ebenfalls verboten. Auf gleiche Weise erloschen alle Mandate, die in dieser Zeit auf Vorschlag der NSDAP in irgendeiner Körperschaft oder Berufsvertretung erlangt wurden.
Aufbau Das Gesetz enthält 29 Paragraphen, die in sechs Artikel eingeteilt sind: Artikel I: Verbot der NSDAP (§§ 1–3) Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten (§§ 4–9) Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen (§§ 10–16) Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen (§§ 17–23) Artikel V: Volksgerichte (§§ 24–26) (aufgehoben) Artikel VI: Ausnahmebestimmungen (§§ 27–29)
Nationalsozialistische Organisationen Alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen wurden verboten. Explizit werden folgende Organisationen genannt: die NSDAP die Wehrverbände der NSDAP: die SS die SA das NSKK das NSFK der NS-Soldatenring der NS-Offiziersbund
Wiederbetätigungsdelikte Zwecks Durchsetzung des Verbotes wurde auch die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verboten und unter gerichtliche Strafe gestellt. Diese Strafdelikte sind in den §§ 3a bis 3o geregelt und fallen in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte. Umgangssprachlich werden diese Strafdelikte auch einfach „Wiederbetätigung“ genannt, obwohl das Gesetz von „Betätigung im nationalsozialistischen Sinne“ spricht. Verboten wurde die öffentliche „Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung“ nationalsozialistischer Verbrechen.
Im des Verbotsgesetzes wird programmatisch verboten, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
Nationalsozialistische Vereinigung (§ 3a) bedroht die Gründung oder aktive Unterstützung einer nationalsozialistischen Organisation mit 10 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters ist auch eine lebenslange Haftstrafe möglich. Die verbotene Gründung erfasst die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung aufgelöster nationalsozialistischer Organisationen wie beispielsweise der NSDAP, SS oder SA, wie auch die Gründung einer neuen Organisation, deren Zweck ein nationalsozialistischer ist. Unter aktiver Unterstützung versteht das Verbotsgesetz das Anwerben von Mitgliedern, eine führende Tätigkeit in einer derartig umschriebenen Organisation sowie deren Unterstützung durch Bereitstellung, Herstellung und Verschaffen von Geldmitteln, Kampfmitteln und Infrastruktur.
Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung (§ 3b) Als Auffangtatbestand dient der Verbotsgesetz, der die Teilnahme an und sonstige Unterstützung einer nationalsozialistischen Organisation unter Strafe stellt. Der Strafrahmen beträgt 5 bis 10 Jahre, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters jedoch 20 Jahre Freiheitsstrafe.
Nach bleibt straffrei, wer sich selbst nach §§ 3a oder 3b anzeigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörden davon noch nicht erfahren haben, alles Wissen über die illegalen Organisationen bekanntgegeben wird und ein Schaden verhütet werden konnte.
Aufforderung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung (§ 3d) Die öffentliche Aufforderung und Verleitung zu einer nach oder § 3 verbotenen Handlung und deren Verbreitung durch Druckwerke, Bilder und dergleichen ist im verboten und mit 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters 10 bis 20 Jahre.
Schwere Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Wiederbetätigung (§§ 3e, 3f) Eine besondere Qualifikation stellen und dar, die die Verabredung und die Durchführung eines schweren Verbrechens (Mord, Raub, schwere Körperverletzung, Brandlegung) als Mittel der NS-Betätigung besonders unter Strafe stellen (10 bis 20 Jahre Haft bzw. bei besonderer Gefährlichkeit des Täters lebenslange Haft).
Nationalsozialistische Wiederbetätigung (§ 3g) bildet abermals einen Auffangtatbestand, der jede sonstige Form von NS-Betätigung erfassen soll, die nicht schon vom Verbotsgesetz in den §§ 3a bis 3f erfasst ist. Der Strafrahmen betrug bis zur Novelle 2023 1 bis 10 Jahre bzw. in schweren Fällen 20 Jahre Haft. Seit 1. Jänner 2024 beträgt er grundsätzlich 6 Monate bis 5 Jahre, allerdings erhöht sich dieser bei Begehung, sodass die Tat vielen Menschen zugänglich wird auf 1 bis 10 Jahre, und bei besonderer Gefährlichkeit des Täters auf 10 bis 20 Jahre.
Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords (§ 3h) Im Jahre 1992 wurde mit dem damals neuen § 3h die gröbliche Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung des „nationalsozialistischen Völkermordes oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ verboten, wenn dies „in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder […] sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird“, geschieht. Das Strafmaß dafür beträgt sechs Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, bei besonderer Gefährlichkeit 10 bis 20 Jahre. Damit wurde unter anderem Holocaustleugnung explizit verboten. Mit der Novelle 2023 entfiel im reformierten die Voraussetzung der gröbliche[n] Verharmlosung.
Unterlassung der Verhinderung (§ 3i) Eine Besonderheit im österreichischen Strafrecht bildet , da er eine Pflicht zur Anzeige bei den Behörden von Verbrechen im Sinne des Verbotsgesetzes normiert. Für die Strafbarkeit muss jedoch die Anzeige vorsätzlich unterlassen werden und die betreffende Person glaubhafte Kenntnis von dem Verbrechen haben. Der Strafrahmen beträgt 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.
Amts- und Funktionsverlust (§ 3k) Der mit der Novelle 2023 neu geschaffene normiert für Beamte und öffentlich Bedienstete einen Amts- bzw. Funktionsverlust bei einer Verurteilung nach dem Verbotsgesetz. Dieser tritt von Gesetzes wegen ein.
Entnazifizierung Alle auf Artikel I folgenden Teile regeln die Entnazifizierung in Österreich. Diese Bestimmungen sind aber aufgrund einer Amnestie seit 1957 außer Kraft gesetzt und deshalb nicht mehr anzuwenden.
Das Verbotsgesetz sah für Personen, die zwischen 1933 und 1945 ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatten und Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Organisationen, wie SS oder SA waren, eine Registrierungspflicht vor. Diese Personen mussten Sühnebeiträge zahlen und Arbeit (meist beim Wiederaufbau) leisten. Registrierungspflichtige Personen waren von öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Dienstverhältnissen zum Bund, zu den Ländern (zu der Stadt Wien), zu den Gemeinden, zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgeschlossen. Für sie galten ebenso Berufsverbote für die Privatwirtschaft (leitender Posten in der Wirtschaft, Prokurator, Unternehmensführung, Rechtsanwalt, Notar etc.). Außerdem waren sie bei der Nationalratswahl 1945 von der Wahl ausgeschlossen.
Anwendbarkeit In einem Erkenntnis vom 29. November 1985GZ: G175/84 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Verbotsgesetz nicht nur für Strafverfahren gilt, sondern auch von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehörde innerhalb der jeweiligen Zuständigkeiten zu berücksichtigen und zu vollstrecken ist. Folglich gelten alle Rechtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf die Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes abzielen, als nichtig.Florence Benoît-Rohmer et al.: The requirements of fundamental rights in the framework of the measures of prevention of violent radicalisation and recruitment of potential terrorists – Opinion n° 3-2005. S. 29. 5. Mai 2006.
Der Oberste Gerichtshof entwickelte nach der Verschärfung des Verbotsgesetzes durch die Verbotsgesetznovelle 1992 ein Beweisthemenverbot:
Verwandte Verwaltungsstrafbestimmungen Neben dem Verbotsgesetz finden sich auch noch in anderen Gesetzen Bestimmungen, die Handlungen mit NS-Bezug unter Strafe stellen:
Uniform-Verbotsgesetz Im Uniform-Verbotsgesetz wird festgelegt, dass das Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht verboten ist und eine Übertretung dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft wird. Bis zur Verbotsgesetz-Novelle 2023 waren diese Strafen dem gerichtlichen Strafrecht zugeordnet.Uniform-Verbotsgesetz. ris.bka.gv.at
EGVG Im Artikel III Abs. 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 wird bestimmt, dass die (sonstige) Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Strafhöhe liegt hier bei maximal 2180 Euro.EGVG. ris.bka.gv.at
Abzeichengesetz Das Abzeichengesetz 1960 verbietet das Tragen von gewissen Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen einer in Österreich verbotenen Organisation, worunter NS-Organisationen zu verstehen sind.Abzeichengesetz 1960. ris.bka.gv.at
Kontroversen um das Verbotsgesetz