Der Reichstag zu Worms 1155 war die zweite ReichsversammlungDie begriffliche Unterscheidung zwischen Hof- und Reichstagen sowie Reichsversammlungen oder Synoden war im Mittelalter noch nicht ausgeprägt. Diese Versammlungen waren alle Treffen der Herrscher mit führenden Trägern politischer Macht im Reich. unter Friedrich I. (Barbarossa), die in Worms stattfand.Zu der ersten Reichsversammlung, die Friedrich I. in Worms abhielt, siehe: Reichstag zu Worms (1153). Der König hielt sich dort Weihnachten 1155 auf und hielt bei dieser Gelegenheit die Reichsversammlung ab.Otto von Freising: Gesta Frederici, S. 376–379.

Vorgeschichte Das herkömmliche Recht wertete Rechtsverstöße in erster Linie als Problem zwischen dem Opfer und demjenigen, der das Recht brach. Konsequenz war in erster Linie ein (wirtschaftlicher) Ausgleich zwischen den Parteien, Schadenersatz. Im 12. Jahrhundert aber gewann die „moderne“ Betrachtungsweise zunehmend an Boden, die in einem Rechtsverstoß (auch) einen Angriff auf den Rechtsfrieden, also ein Delikt gegen die Gesellschaft sah. Zeitgenössisch wurde das als „Friedensbruch“ bezeichnet.Laudage, S. 98. Im Vorfeld der Reichsversammlung vom Dezember 1155 war es zu einer heftigen Fehde zwischen Erzbischof Arnold von Mainz und dem Pfalzgrafen Hermann von Stahleck gekommen, die unter dem genannten Aspekt auch ein Verstoß gegen die Friedensordnung des Reiches darstellte.

Kaiser Friedrich I. hatte sich zu seinem ersten Italienzug und zur Kaiserkrönung 1154 / 1155 in Italien aufgehalten und war von Konstanz kommendVgl. dazu RI IV,2,1 n. 369 und RIplus | SFG: Regg. B/DK Augsburg 2 n. 34. Beide datiert auf Konstanz, den 27. November 1155. In: Regesta Imperii Online; abgerufen am 18. März 2025. zunächst zur Reichsburg Trifels gereist, um anschließend in Worms das Weihnachtsfest zu begehen.Oppl, S. 19. Dies verband er mit einer Reichsversammlung, die auch in den Streit zwischen Erzbischof und Pfalzgraf eingreifen sollte.

Inhalt Beide, Erzbischof Arnold und Pfalzgraf Hermann, waren zu der Versammlung geladen und erschienen. Sie wurden zusammen mit ihren jeweiligen Helfern angeklagt, weil sie, während Friedrich I. sich in Italien aufhielt, „das Land […] durch Plünderung und Brandschatzung beunruhigt hatten“.Otto von Freising: Gesta Frederici, S. 379. Beide wurden des Landfriedensbruchs für schuldig befunden. Für den Erzbischof boten Ludwig von Looz, Burggraf von Mainz, und Graf Wilhelm von Gleiberg an, die Strafe auf sich zu nehmen.RI IV,2,1 n. 375. In: Regesta Imperii Online; abgerufen am 18. März 2025. Aber die Reichsversammlung traute sich offensichtlich nicht, den Erzbischof zur Verantwortung zu ziehen und bestrafte ihn nicht. Pfalzgraf Hermann dagegen wurde zusammen mit 10 Grafen, die seine Sache unterstützt hatten, einer Ehrenstrafe unterworfen: Sie wurden zum Hundetragen verurteilt: Sie mussten jeder einen Hund eine Meile (ca. 7,5 km) weit tragen. Unter den bestraften Grafen waren Emicho III. von Leiningen, Gottfried von Sponheim, Heinrich von Katzenelnbogen, Konrad von Kyrburg und Heinrich II. von Diez. Bei der Strafe handelte es sich angeblich um überkommenes fränkisches und schwäbisches Recht. Diese Demütigung wurde offensichtlich als sehr strenge Strafe empfunden: „Als dieses strenge Urteil im ganzen transalpinischen ReichDer Autor denkt von Rom aus, gemeint ist also Deutschland. verbreitet wurde, befiel alle ein solcher Schreck, daß sie lieber Frieden halten, als sich auf Kriegswirren einlassen wollten.“Otto von Freising: Gesta Frederici, S. 379. Bei der Strafe handelte es sich wahrscheinlich um ein Ritual, dass einer Todesstrafe vorausging.Stefan Huppertz-Wild: Hermann von Stahleck-Höchstadt – Schwager König Konrads III. und Stütze der Staufer in Franken und am Mittelrhein. In: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 79/80 (2020), S. 1–20 (15). Soweit wollte und konnte die Reichsversammlung nicht gehen. Die Bestraften wurden durch das Ritual ehrlos gestellt, also sozial geächtet. Es dürfte der älteste Fall sein, dass wegen Landfriedensbruchs in solcher Weise gegen Mitglieder des Hochadels vorgegangen wurde.Laudage, S. 100.

Teilnehmer Die heute noch bekannten Teilnehmer der Reichsversammlung ergeben sich überwiegend aus der Zeugenliste einer erhaltenen Urkunde, die am 25. Dezember 1155 während der Versammlung von Friedrich I. ausgestellt wurde.RI IV,2,1 n. 376. In: Regesta Imperii Online; abgerufen am 18. März 2025; soweit andere Quellen herangezogen wurden, befindet sich bei diesen Personen jeweils ein entsprechender Einzelnachweis. Dies waren:

Abreise Friedrich I. reiste von Worms aus weiter nach Speyer und von dort nach Straßburg.Oppl, S. 19.

Siehe auch

Liste der Reichsversammlungen in Worms

Literatur Bischof Otto von Freising und Rahewin: Gesta Frederici seu rectius cronica / Die Taten Friedrichs oder richtiger Cronica. (Übersetzt von Adolf Schmidt, hg. von Franz-Josef Schmale). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1965. Johannes Laudage: Friedrich Barbarossa (1152–1190). Eine Biografie. Friedrich Pustet, Regensburg 2009. ISBN 978-3-7917-2167-5 Ferdinand Opll: Das Itinerar Kaiser Friedrich Barbarossas (1152–1190) = Kommission für die Neubearbeitung der Regesta Imperii bei der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Deutschen Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii (Hg.): Forschungen zur Kaiser und Papstgeschichte des Mittelalters. Beihefte zu J. F. Böhmer, Regesta Imperii 1. Hermann Böhlau, Wien 1978. ISBN 3-205-08715-1

Anmerkungen

Einzelnachweise

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