Die Frauengeschichte im Aargau zwischen Helvetik und Bundesstaat beschreibt rechtliche, soziale und wirtschaftliche Entwicklungen für Frauen im heutigen Kanton Aargau in der Zeit von 1798 bis 1848. Trotz der Verankerung von Freiheit und Gleichheit in der helvetischen Verfassung blieben Frauen ständisch abhängige Untertaninnen ohne politische Rechte und privatrechtliche Handlungsfreiheit: Ledige und geschiedene Frauen sowie Witwen konnten im Aargau bis 1877 nur unter Mitwirkung eines Vormunds über ihr Vermögen verfügen, vor Gericht auftreten oder Kredite aufnehmen. Verheiratete Frauen waren noch bis zur Revision des Eherechts in der Schweiz 1988 in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten an die Zustimmung ihres Ehemannes gebunden, also bevormundet und nur beschränkt handlungsfähig. Frauen waren in finanzieller Hinsicht von der Strukturkrise, die durch die beginnende Industrialisierung ausgelöst wurde, stärker betroffen als Männer. Mädchenbildung war anfangs nur in privaten Instituten möglich. Erst am Ende des 19. Jahrhunderts hatten Frauen den Zugang zu Bezirksschulen, öffentlichen Gymnasien und Hochschulen erreicht.

Rechtsstellung von Frauen Geschlechtsvormundschaft mini|hochkant|Selbst adelige Witwen wie Franziska Romana von Hallwil (1804) standen unter Geschlechtsvormundschaft Mit der Verankerung von Freiheit und Gleichheit in der helvetischen Verfassung wurden Männer zu Staatsbürgern, indem sie als einzelne Individuen Mitglieder des demokratischen Staates wurden. Frauen jedoch blieben ständisch abhängige Untertaninnen ohne politische Rechte und privatrechtliche Handlungsfreiheit. Sie wurden immer noch über ihre Rolle in der Familie definiert und waren nur durch ihre männlichen Verwandten Eidgenossinnen.Kathrin Schafroth: Ob die Frauen auch zum Volke gehören? das ward zart erörtert. Zur staats- und zivilrechtlichen Stellung der Frauen. In: Femmes Tour (Hrsg.): Mit Geld, Geist und Geduld. Frauen und ihre Geschichte zwischen Helvetik und Bundesstaat. eFeF-Verlag, Bern 1998, ISBN 3-905561-17-4, S. 15–30, hier 18.

Die Rechtslage im Berner Aargau hatte ihre Ursprünge in der Munt des Mittelalters und war zum Beispiel im Aarauer Stadtrecht von 1572 enthalten. Die Helvetische Revolution brachte ein liberaleres Recht mit sich: Männer erhielten erstmals individuelle Rechte und wurden von der väterlich-familiären Vormundschaft befreit, die Frauen aber oft nicht.Verein Frauenstadtrundgang Aarau und Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern des Kantons Aargau: Was Männer wollten und Frauen taten. Beiträge zur Frauen- und Geschlechtergeschichte im Aargau zwischen Helvetik und Bundesstaat (1798–1848). Baden-Verlag, Baden 1998, ISBN 3-85545-117-6, S. 42. Von der Liberalisierung, die die Helvetik mit sich gebracht hatte, war also die Situation der Frauen ausgenommen. Darauf hatte die Berner Gerichtssatzung von 1761 grossen Einfluss. Es hiess darin: «Denne die Witwen, und andere ledige Weibspersonen, sollen einen recht geordneten Vogt haben.»Hermann Merz: Die historische Entwicklung des aargauischen ehelichen Güterrechtes. Langensalza 1923, S. 76. Die Bestimmung des Vormunds erfolgte bei Witwen manchmal im Testament des Ehemannes, sonst durch die männlichen Mitglieder der Familie. Dieser konnte ein Verwandter oder aber ein anderer Mann sein, den die Frau oder die Behörden vorgeschlagen hatten.Claudia Aufdermauer: Die handlungsunfähige Aargauerin. Frauenrechte im 19. Jahrhundert. In: Historische Gesellschaft des Kantons Aargau (Hrsg.): Argovia 2021. Jahresschrift der Historischen Gesellschaft des Kantons Aargau. Verlag für Kultur und Geschichte, Zürich 2021, ISBN 978-3-03919-544-2, S. 81–92, hier 82. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1826 sah vor, dass Witwen, ledige und geschiedene Frauen nicht ohne Unterschrift ihres männlichen Beistandes über ihr Vermögen verfügen konnten. Zwar konnte ein Vormund ohne Rücksprache mit den Verwandten oder dem Waisengericht keine Grundstücke verkaufen oder kaufen, doch die Frau, die ja die Eigentümerin war, musste nicht gefragt werden. So sollten Frauen am Verbrauchen ihres Vermögens gehindert werden, damit dieses unter männlicher Kontrolle zusammengehalten werden konnte.Verein Frauenstadtrundgang Aarau und Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern des Kantons Aargau: Was Männer wollten und Frauen taten. Beiträge zur Frauen- und Geschlechtergeschichte im Aargau zwischen Helvetik und Bundesstaat (1798–1848). Baden-Verlag, Baden 1998, ISBN 3-85545-117-6, S. 43.

Zwar durften die Frauen ihren Besitz verwalten, doch mussten sie ein Vermögensverzeichnis erstellen lassen. Auf dieser Basis hatte der Beistand zu überwachen, dass der Besitz nicht gemindert wurde. Ohne seine Genehmigung durfte die Frau keine Kredite aufnehmen, keine Erbschaft annehmen oder ausschlagen, keine Liegenschaft kaufen und auch sonst keinerlei Verträge unterschreiben. Sie durfte weder als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht erscheinen und keinen aussergerichtlichen Vergleich abschliessen.Claudia Aufdermauer: Die handlungsunfähige Aargauerin. Frauenrechte im 19. Jahrhundert. In: Historische Gesellschaft des Kantons Aargau (Hrsg.): Argovia 2021. Jahresschrift der Historischen Gesellschaft des Kantons Aargau. Verlag für Kultur und Geschichte, Zürich 2021, ISBN 978-3-03919-544-2, S. 81–92, hier 83. Wenn eine Frau ein Geschäft betreiben wollte, so brauchte sie hierfür eine Bewilligung, die die Waisenbehörde «unter angemessener Vorsicht» erteilen konnte.§ 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1826. Zitiert nach: Verein Frauenstadtrundgang Aarau und Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern des Kantons Aargau: Was Männer wollten und Frauen taten. Beiträge zur Frauen- und Geschlechtergeschichte im Aargau zwischen Helvetik und Bundesstaat (1798–1848). Baden-Verlag, Baden 1998, ISBN 3-85545-117-6, S. 41. Nicht einmal über ihren Lohn konnte die Frau verfügen.Claudia Aufdermauer: Die handlungsunfähige Aargauerin. Frauenrechte im 19. Jahrhundert. In: Historische Gesellschaft des Kantons Aargau (Hrsg.): Argovia 2021. Jahresschrift der Historischen Gesellschaft des Kantons Aargau. Verlag für Kultur und Geschichte, Zürich 2021, ISBN 978-3-03919-544-2, S. 81–92, hier 86.

Selbst adelige Frauen wie Franziska Romana von Hallwil waren betroffen, wenn sie Witwen wurden. Obwohl Oberherrin des Schlosses Hallwil und der Besitztümer, war sie nicht unterschriftsberechtigt. Zu ihren Beiständen gehörten der Aarauer Seidenbandfabrikant Johann Rudolf Meyer und danach der Regierungsrat Johannes Herzog. Trotz den grossen Beschränkungen gelang es Franziska von Hallwil, ihr gesellschaftliches Ansehen zu wahren und ihre Beziehungen aufrechtzuerhalten.Claudia Aufdermauer: Die handlungsunfähige Aargauerin. Frauenrechte im 19. Jahrhundert. In: Historische Gesellschaft des Kantons Aargau (Hrsg.): Argovia 2021. Jahresschrift der Historischen Gesellschaft des Kantons Aargau. Verlag für Kultur und Geschichte, Zürich 2021, ISBN 978-3-03919-544-2, S. 81–92, hier 83; mit weiteren Nachweisen.

Die Gründe für die Geschlechtsvormundschaft sind nicht ganz geklärt. Argumentiert wurde mit dem Schutz der Frau, doch waren wohl vor allem ökonomische Gründe massgeblich: Der Familienvorstand sollte weiterhin frei über das Familienvermögen verfügen und es zugunsten männlicher Erben zusammenhalten können. Auch könnte man die Geschlechtsvormundschaft als Mittel der kommunalen Armenpolitik sehen; die Kommunen sollten nicht durch verarmte Frauen belastet werden.

Während die Geschlechtsvormundschaft in Teilen der Deutschschweiz wie im Aargau noch lange Bestand hatte, existierte sie in Zürich und in der Westschweiz schon vor der Revolution nicht, und in den angrenzenden deutschen Gebieten wurde sie im Zuge der Revolution abgeschafft.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch im Aargau von 1847 hielt noch an der Geschlechtsvormundschaft fest. Doch 1863 hielt das Aargauer Obergericht fest, dass die Geschlechtsvormundschaft ihren angeblichen Zweck verfehlt habe: Zum einen hätten Vormünder nicht selten aus Fürsorge für die Frau, sondern im eigenen Interesse gehandelt. Zum anderen habe die Vormundschaft die Rechtslage immer wieder verkompliziert, weil Frauen ihre Rechtsgeschäfte leicht mit der Begründung anfechten konnten, der Beistand habe keine Genehmigung erteilt.Hermann Merz: Die historische Entwicklung des aargauischen ehelichen Güterrechtes. Langensalza 1923, S. 92. 1866 führte der Regierungsrat eine Umfrage unter den Bezirksämtern und Gemeinderäten zur Geschlechtsvormundschaft durch. Als Gründe für deren Beibehaltung wurden genannt: Die Frauen verlangten keine Abschaffung und seien in geschäftlichen Dingen zu wenig erfahren, um hier kompetent handeln zu können; es gebe zu viele naive und gutmütige Frauen, und die Geschlechtsvormundschaft beschütze sie vor Betrug. Die Gegenseite argumentierte zum einen mit der Situation in anderen Kantonen, zum anderen mit einem anderen Frauenbild: Frauen seien Männern im Bereich Sparsamkeit überlegen und zeigten nicht selten mehr Scharfsinn als diese. Beistände seien in vielen Fällen untätig, untüchtig und sogar eigennützig gewesen.Claudia Aufdermauer: Die handlungsunfähige Aargauerin. Frauenrechte im 19. Jahrhundert. In: Historische Gesellschaft des Kantons Aargau (Hrsg.): Argovia 2021. Jahresschrift der Historischen Gesellschaft des Kantons Aargau. Verlag für Kultur und Geschichte, Zürich 2021, ISBN 978-3-03919-544-2, S. 81–92, hier 87; mit weiteren Nachweisen. Der Regierungsrat urteilte, dass die Nachteile überwogen. Ab 1867 lockerte man die Vorschriften und hob die Geschlechtsvormundschaft 1877 ganz auf.

1881 endete die Geschlechtsvormundschaft auch auf nationaler Ebene.Claudia Aufdermauer: Die handlungsunfähige Aargauerin. Frauenrechte im 19. Jahrhundert. In: Historische Gesellschaft des Kantons Aargau (Hrsg.): Argovia 2021. Jahresschrift der Historischen Gesellschaft des Kantons Aargau. Verlag für Kultur und Geschichte, Zürich 2021, ISBN 978-3-03919-544-2, S. 81–92, hier 88; mit weiteren Nachweisen. Von da an waren unverheiratete Schweizerinnen mit Erreichen der Volljährigkeit ebenso wie die Männer persönlich handlungsfähig und rechtlich unabhängig, doch verloren die Frauen bei einer Heirat dieses Recht wieder.

Eheliche Vormundschaft Neben der Geschlechtsvormundschaft existierte auch die eheliche Vormundschaft: Verheiratete Frauen blieben politisch und zivilrechtlich lebenslang unmündig. Der Ehemann war Familienoberhaupt, bestimmte den Wohnsitz, und von ihm erhielt die Frau Namen und Bürgerrecht. Er verwaltete das Vermögen, auch das der Frau. Das kantonale Ehegesetz von 1847 verschlechterte die Situation vieler Ehefrauen im Aargau sogar: Es verschmolz das Vermögen, das eine Frau mit in die Ehe brachte oder später erwarb, mit dem des Mannes zu einer Einheit. Über diese konnte der Mann frei verfügen. Im alten Berner Aargau war dies schon vor 1798 so gewesen, die übrigen Teile des heutigen Kantons aber hatten das Frauengut besser geschützt.Verein Frauenstadtrundgang Aarau und Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern des Kantons Aargau: Was Männer wollten und Frauen taten. Beiträge zur Frauen- und Geschlechtergeschichte im Aargau zwischen Helvetik und Bundesstaat (1798–1848). Baden-Verlag, Baden 1998, ISBN 3-85545-117-6, S. 46. Nach dem neuen Ehegesetz waren auch die bis dahin häufigen frauenfreundlicheren Abweichungen von dieser Regelung nicht mehr möglich.

Allerdings räumte das Ehegesetz der Frau für die Hälfte ihres eingebrachten Gutes ein Pfandrecht auf das Vermögen des Mannes ein. Noch bis zur Revision des Eherechts 1988 waren Frauen in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten an die Zustimmung ihres Ehemannes gebunden.

Das Heimatrecht von Frauen und Versuche politischer Einflussnahme