Rote Taube ist die Kurzbezeichnung einer patentrechtlichen Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1969.BGH, Beschluss vom 27.03.1969 X ZB 15/67 – Rote TaubeBGHZ 52, 74GRUR 1969, S. 672 Mit diesem Beschluss schuf das Gericht die Grundlage für eine bestimmte Gruppe von Biopatenten, nämlich für die Patentierung von Tieren und anderen Lebewesen.
Sachverhalt Der Antragsteller hatte die Patentierung eines Tierzuchtverfahrens beantragt, das die Züchtung spezifischer Tauben mit rotem Gefieder versprach.
Beantragt war ein „Verfahren zum Züchten einer Taube mit rotem Gefieder, die gegenüber anderen Tauben gleicher Farbe wesentlich größer ist, eine wesentlich größere Spannweite der Flügel aufweist, deren Gefiederfarbe wesentlich verschönt und verintensiviert ist und deren Ballon im Verhältnis zur Körpergröße extrem groß ist, bei dem ein Altdeutscher Kröpfer in erster Stufe mit einer Roten Römertaube gekreuzt wird, die aus dieser Kreuzung hervorgegangenen Tauben auf Größe und Farbe selektioniert werden, ein ausgewähltes Produkt dieser Kreuzung in zweiter Stufe mit einem Roten Hessenkröpfer gekreuzt wird und die aus dieser Kreuzung nach abermaliger Auslese hervorgegangene Taube in dritter Stufe mit einem Altdeutschen Kröpfer rückgekreuzt wird“.
Das zuständige Patentamt hatte den Antrag zurückgewiesen. Es konnte in einem solchen Verfahren keine technische Maßnahme und damit keine Erfindung im Sinne des Patentrechts erkennen. Neben dieser fehlenden Technizität hatte es den Patentanspruch als zu unbestimmt kritisiert. Ferner hatte es die fehlende Wiederholbarkeit eines solchen Verfahrens bemängelt und ihm die für eine Patentierung notwendige Erfindungshöhe sowie jeden Fortschritt abgesprochen. Das vom Antragsteller zunächst angerufene BPatG hatte diese Zurückweisung bestätigt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Rechtsbeschwerde zum BGH. Er machte einen Anspruch auf Patenterteilung nach Patentgesetz (PatG) geltend, da das Züchtungsverfahren nach seiner Auffassung alle Patentvoraussetzungen erfülle. Ferner war er der Meinung, dass Tierzüchtungen aus Gründen der Gleichbehandlung im selben Maße zum Patentschutz zugelassen werden müssten wie Pflanzenzüchtungen.
Die Entscheidung des BGH Das Gericht wies die Rechtsbeschwerde mit dem Argument ab, Tierzüchtungsverfahren könnten nicht mit der für eine Patentierung notwendigen Wiederholbarkeit ausgeführt werden. Wer ein solches Verfahren ausführe, könne nicht sicher sein, dass er mit diesem Verfahren genau die Tiere mit der erstrebten Spezifikation produziere. Da das Gericht alle anderen Patentvoraussetzungen als gegeben ansah, legte es mit seinem Beschluss die Grundlage für die Patentierung von Lebewesen.
Unbeachtlichkeit des Lebens Unter Bezugnahme auf die folgenden Ausführungen stellte das Gericht zunächst fest, die Tatsache, dass das Züchtungsverfahren lebende Organismen zum Ziel habe, stehe einer Patentierung nicht grundsätzlich entgegen und sei daher letztendlich unbeachtlich.
Gesetzgeberisch nicht begrenzte Dynamik des Erfindungsbegriffs Die Erteilung von Patenten richte sich nach den Vorschriften des Patentgesetzes aus dem Jahre 1877, welche seither unverändert in Kraft seien. Patentfähig seien nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten.
Die bisherige Rechtsprechung habe unter solchen Erfindungen gewerblich verwertbare Lehren zum technischen Handeln verstanden, d. h. Anweisungen, mit denen sich ein bestimmter Erfolg erzielen lasse. Als technisch wurde solches Handeln dann angesehen, wenn es sich auf den Einsatz solcher Mittel stützte, die in ihrem Verhalten auf den industriellen Gewerbebetrieb als erkannt und damit berechenbar angesehen wurden. Als in diesem Sinne erkannt und berechenbar galten ursprünglich nahezu ausschließlich jene Mittel, die auf den Grundlagen der Physik, vor allem der Mechanik basierten.
Das Gericht war der Auffassung, aufgrund des enormen Wandels von Naturwissenschaft und Technik seit der Zeit der Gesetzesentstehung könne diese Auslegung nicht mehr allein maßgeblich sein. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erfindung dürfe nicht allein historisch ausgelegt werden, da es sich bei ihm um den Zentralbegriff für ein Rechtsgebiet handele, dessen vornehmlichste Aufgabe es sei, die nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaft und Forschung patentwürdigen Ergebnisse zu erfassen. Es sei daher nicht nur erlaubt, sondern nach dem Sinn des Patentgesetzes geradezu geboten, den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlicher Erkenntnisse zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs heranzuziehen.
Als Beispiele für den zu berücksichtigenden Wandel in Naturwissenschaft und Technik führte das Gericht an, dass die Landwirtschaft weitgehend technisiert worden sei, dass nicht mehr nur die physikalischen, sondern auch die chemischen Verfahren weitgehend berechenbar geworden seien und dass auch die biologischen Erscheinungsformen und Kräfte seit langem in den Bereich exakter naturwissenschaftlicher Forschung einbezogen worden seien.
Zur erforderlichen Technizität von Erfindungen Nach Auffassung des Gerichts konnte die Patentierung von Tierzüchtungen nicht mit dem Argument versagt werden, dass es sich bei diesen nicht um technische Verfahren handelt. Bei der Definition der patentfähigen Erfindung in PatG sei das Wort technisch nicht einmal verwendet worden. Es komme zwar in anderen Normen des Patentrechts vor, etwa wenn von den technischen Mitgliedern des Patentamts und des Patentgerichts die Rede sei, die in einem Zweig der Technik sachverständig sein müssten. Auch habe die allgemeine Rechtslehre und -praxis den patentrechtlichen Begriff der Erfindung als jene Lehre zum technischen Handeln umschrieben. In den 1930er Jahren sei man insoweit davon ausgegangen, dass sich dieses Technikverständnis auf die Lehren der Physik und der Chemie gründe.Hier nahm das Gericht Bezug auf die Entscheidung des Reichsgerichts in GRUR 1933, S. 289 (290).
Diese Technikauffassung der Rechtsprechung habe sich dahingehend entwickelt, dass in neueren Entscheidungen von der „Ausnutzung von Naturerscheinungen“ gesprochen werde. Damit sollten nicht nur Kraftwirkungen im engeren physikalischen Sinne gemeint sein, sondern „alle von Stoffen, Kräften und Energiearten ausgeübten Wirkungen“.Hier nahm das Gericht Bezug auf BPatGE 6, S. 145 (147); 7, 78.
Bei all diesen Technikumschreibungen sei jedoch zu beachten, in welcher Richtung sie Inhalt und Grenzen der Patentierbarkeit bestimmen wollten. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um den „Gegensatz des Technischen zur Welt des rein Geistigen“, eine Welt, die das Patentrecht in „Anweisungen an den menschlichen Geist“, in „reinen Erkenntnissen“ und in „wissenschaftlichen Lehren“ erkennt. Es gehe auch nicht um die Abgrenzung des Technischen von der Kunst, die mithilfe des Urheberrechts oder Geschmacksmustern gezogen werde. Vorliegend gehe es um die Frage, ob auch die Erscheinungen und Kräfte der belebten Natur dem Bereich des Technischen gleichbehandelt werden könnten. Dabei sei nicht entscheidend, was der Gesetzgeber im Jahr 1877 unter Technik verstanden habe. Entscheidend sei, wie „die biologischen Erscheinungen und Kräfte“ nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft zu verstehen und einzuordnen seien.
Maßgeblicher Stand der Wissenschaft Nach dem letzten Stand der Wissenschaft sei bekannt, dass bei allen lebenden Organismen von den einzelligen Bakterien bis zu den hochentwickelten Lebewesen gemeinsame Grundprinzipien ihres Aufbaus und ihrer Lebensäußerungen vorlägen. An ihrer Zellstruktur seien neben anorganischen Stoffen vor allem Kohlenstoffverbindungen beteiligt, deren Chemie als „organische Chemie“ bezeichnet werde. Wachstum und Energiehaushalt werde durch Stoffwechsel bewirkt, also durch die Aufnahme von anorganischen oder organischen Stoffen, die über chemische Reaktionen unter Beteiligung von Fermenten (Enzymen) nach Art von Katalysatoren in Aufbau und Abfallstoffe sowie Energie umgesetzt werde.Hier nahm das Gericht Bezug auf Vogel-Angermann, dtv-Atlas zur Biologie, Band 2, S. 277. Erhaltung und Fortbildung der lebenden Arten erfolge durch Zellteilung, Fortpflanzung und Mutationen; die dabei sich abspielenden Vorgänge fänden vor allem in den Mendelschen Gesetzen, der Evolutionslehre und den Erkenntnissen der Chromosomenlehre ihren wissenschaftlichen Niederschlag.Hier nahm das Gericht Bezug auf Vogel-Angermann, dtv-Atlas zur Biologie, Band 2, S. 416, 440, 455.
Nach den Forschungen über Aufbau und Bedeutung des Zellkerns, insbesondere seit den Entdeckungen von Watson und Crick im Jahre 1953, seien zur Erhaltung und Weitergabe von Erbeigenschaften eines Individuums Doppelmoleküle aus Desoxyribonukleinsäure (DNS) im Zellkern entscheidend beteiligt, die bei einer Zellteilung durch Aufspaltung die in ihnen gespeicherte eigenen Informationen weitergäben.Hier nahm das Gericht Bezug auf Bogen, Knaurs Buch der modernen Biologie, S. 34; Vogel-Angermann, dtv-Atlas zur Biologie, Band 2, S. 29, 437; Haber bei Watson, Die Doppel-Helix, S. 15.
Es könne daher nach herrschender Auffassung davon ausgegangen werden, dass auch die lebenden Organismen aus Materie bestünden, die wie alle sonstigen materiellen Erscheinungsformen aus auf der Erde vorkommenden Grundbaustoffen (Elementen) aufgebaut sei. Organische Stoffe könnten seit der im Jahr 1828 gelungenen Harnstoffsynthese in zunehmendem Maße auch synthetisch hergestellt werden. Ferner sei es herrschende Meinung der Wissenschaft, dass der den materiellen Aufbau und die Energieäußerungen der Lebewesen bewirkende Stoffwechsel sich durch Reaktionen vollziehe, deren Gesetzmäßigkeiten, soweit sie erforscht seien, den allgemeinen Lehren der Physik und Chemie zugeordnet werden könnten. Die Gesetze der Genetik hätten nach dem genannten Stand der Wissenschaft ebenfalls ihren Ursprung in komplizierten physikalischen und chemischen Vorgängen.
Nach Auffassung des Gerichts ließen die bisher festgestellten Gesetzmäßigkeiten der biologischen Erscheinungen und Kräfte jedenfalls offensichtlich den allgemeinen Schluss zu, dass auch bei ihnen weitgehend Kausalzusammenhänge bestehen, die mit der Kausalität des Naturgeschehens auf dem Gebiet der nicht lebenden Materie zumindest vergleichbar seien. In Anbetracht dieser Vergleichbarkeit sei aber kein ausreichender Grund ersichtlich, die planmäßige Ausnutzung biologischer Naturkräfte und Erscheinungen vom Patentschutz grundsätzlich auszuschließen. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob und wie weit diese Tätigkeit dem Begriff der Technik unmittelbar zugeordnet werden könne oder ob eine nur entsprechende Anwendung dieses Begriffs auf die patentrechtliche Behandlung biologischer Kräfte und Erscheinungen stattzufinden habe. Die Erkenntnis, dass nach aktueller Sicht auch biologische Verfahren für einen bestimmten Erfolg kausal und damit berechenbar und beherrschbar sein könnten führe jedenfalls zu einer Abwandlung früherer Umschreibungen des Technikbegriffs. Diese Abwandlung führe dazu, dass auch eine gewerblich verwertbare neue fortschrittliche und erfinderische Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs als patentierbar angesehen werden könne.
Drei verschiedene Weisen der biologischen Einwirkungen auf technisches Geschehen Das Gericht wies sodann darauf hin, die Auffassung, dass auch die biologischen Kräfte und Erscheinungen grundsätzlich zu dem Gebiet gehörten, auf dem patentfähige Erfindungen möglich seien, liege auf der Linie der bisherigen Entwicklung von Rechtspraxis- und lehre. Hier seien jedoch verschiedene Weisen unterschieden worden, in denen biologische Einwirkungen im Ablauf eines technischen Geschehens auftreten.
Diese Unterscheidung lasse sich vor allem im Hinblick darauf treffen, dass der Begriff der Lehre (zum technischen Handeln) auch als die Lösung einer bestimmten Aufgabe mit bestimmten Mitteln definiert werde. Danach könne unterschieden werden: