Der Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (russisch: Договор о добрососедстве, партнёрстве и сотрудничестве между СССР и ФРГ) trat am 5. Juli 1991 in Kraft. Er wird auch als „Großer Vertrag“ oder „Umfassender Vertrag“ bezeichnet.
In den 22 Artikeln verpflichteten sich beide Seiten, alle Grenzen in Europa als unverletzlich anzuerkennen, und vereinbarten, weder Gewalt anzuwenden noch diese anzudrohen. Streitkräfte und Rüstung waren zu reduzieren. Die in der KSZE gesetzten Ziele sollten unterstützt, gestärkt und weiterentwickelt werden. In regelmäßigen gegenseitigen Konsultationen sollten die bilateralen Beziehungen vertieft und internationale Streitfragen geklärt werden.
Entstehung Der Vertrag wurde am 13. September 1990, einen Tag nach dem Abschluss der sogenannten Zwei-plus-Vier-Verhandlungen mit dem Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland von den Außenministern beider Staaten in Moskau paraphiertGesetzentwurf zu dem Vertrag, Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/199, S. 13 ff. und am 9. November 1990 von Michail Gorbatschow und Helmut Kohl im Bonner Palais Schaumburg unterzeichnet. Er wurde am 25. April 1991 vom Deutschen Bundestag einstimmig ratifiziert und trat am 5. Juli 1991 in Kraft.
Anlässlich der Unterzeichnung gaben beide Staatsoberhäupter am 9. November im Palais Schaumburg Erklärungen zur Bedeutung des Vertrags ab. Beim Empfang Gorbatschows auf dem Petersberg wurden zum Abendessen außerdem Ansprachen gehalten.
Geschichtlicher Kontext Der Vertrag schloss an die Ostpolitik der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 an und kennzeichnete den Übergang von der Entspannungspolitik zum Ende des Ost-West-Konflikts„Das große historische Werk“, Der Spiegel, 16. September 1990. bzw. der Nachkriegsära. Er enthält „perspektivische Aussagen zu allen wesentlichen Bereichen der bilateralen Zusammenarbeit“Denkschrift zu dem Vertrag. BT-Drucksache 12/199, S. 13. in Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft, Technik, Arbeits- und Sozialwesen, Umweltschutz, Kultur, zwischenmenschlichen und Gruppenkontakten, Medien, Rechtshilfe, Denkmal- und Kriegsgräberpflege und internationalen Beziehungen und schafft die Voraussetzungen für den Ausbau der deutsch-russischen Beziehungen auf der Grundlage des Moskauer Vertrags, der Gemeinsamen Erklärung vom 13. Juni 1989Gemeinsame Erklärung von Helmut Kohl und Michail Gorbatschow (Bonn, 13. Juni 1989), Universität Luxemburg, abgerufen am 7. März 2025. sowie der bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion.
Nach Darstellung Martin Neys, des Rechtsberaters auf westdeutscher Seite und Delegationsleiters im Redaktionsausschuss der Verhandlungen, ging es beidem Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht um isolierte Verhandlungen eines für sich allein stehenden 2+4-Dokuments. Dieser sei das Kernstück des Ergebnisses des 2+4-Prozesses; Resultat seien ebenso vier weitere Verträge mit der Sowjetunion, nämlich der „Umfassende Vertrag“, mit dem er in der Fußnote den Vertrag über gute Nachbarschaft bezeichnet, der „Stationierungs- und Abzugsvertrag“, der Überleitungsvertrag und der Vertrag über wirtschaftliche, technologische und wissenschaftliche Zusammenarbeit und der deutsch-polnische Grenzvertrag vom 14. November 1990. Besonders erwähnt Ney die Charta von Paris im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Diese habe den 2+4-Vertrag förmlich indossiert.Martin Ney: Der 2+4-Prozess aus der Sicht des Rechtsberaters In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 75 (2015), 619-633
Die Verträge und Abkommen werden in den Fußnoten angegeben:
-Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, 9.11.1990, BGBl. 1991 II, 702.
- Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 12.10.1990, BGBl. 1991 II, 256, 258. - Abkommen über einige überleitende Maßnahmen, 9.10.1990, BGBl. 1990 II, 1654.
- Vertrag über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik, 9.11.1990, BGBl. 1991 II, 798.
- Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze, 14.11.1990, BGBl. 1991 II, 1330.
- Charta von Paris für ein neues Europa, 21.11.1990, Bulletin BReg. Nr. 137 v. 24.11.1990, 1409.
Die Sowjetunion schloss ähnliche bilaterale Verträge mit anderen europäischen Staaten, um ihre Verbindungen mit Europa zu verstärken, insbesondere mit den Staaten der Europäischen Gemeinschaft.
Der Vertrag wurde auf das Verhältnis zu Russland als Fortsetzer-Staat der Sowjetunion übertragen und gilt entsprechend weiter.Völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion. Fortgeltung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 16. Oktober 2019. Die Russische Föderation hatte in einer Zirkularnote Boris Jelzins gegenüber allen Mitgliedern der Vereinten Nationen erklärt, die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten der von der Sowjetunion geschlossenen völkerrechtlichen Verträge fortzusetzen..
Geltung Nach Artikel 22 galt der Vertrag zunächst für 20 Jahre, verlängerte sich danach jeweils für 5 Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wurde.Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag; Völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion Fortgeltung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Sachstand. Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 115/19
(Völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion Fortgeltung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 115/19 Abschluss der Arbeit: 16. Oktober 2019 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe)
Inhalt In den 22 Artikeln verpflichteten sich beide Seiten, alle Grenzen in Europa als unverletzlich anzuerkennen, und vereinbarten, weder Gewalt anzuwenden noch diese anzudrohen. Streitkräfte und Rüstung waren zu reduzieren. Die in der KSZE gesetzten Ziele sollten unterstützt, gestärkt und weiterentwickelt werden. In regelmäßigen gegenseitigen Konsultationen sollten die bilateralen Beziehungen vertieft und internationale Streitfragen geklärt werden.
Denkschrift Die dem Vertrag beigefügte erläuternde Denkschrift zu dem Vertrag hielt fest, dass der Vertrag die Grundsätze für die Gestaltung der Beziehungen festlege und sich dabei weitgehend auf KSZE- und VN-Grundlagen stütze.Das gesamte Potential des vereinten Deutschland, seine Leistungsfähigkeit und sein Vertrauen in die europäische Verankerung der Sowjetunion wird in die bilateralen Beziehungen eingebracht. Das ist mehr als die Summe der Beziehungen der Sowjetunion zu beiden deutschen Staaten: Die Last der Spaltung Deutschlands entfällt und gibt damit den Weg frei für ein qualitativ neues Verhältnis. Der Vertrag soll eine Grundlage für langfristige Zusammenarbeit sichern.
Bedeutung
Der Spiegel kommentierte am 16. September 1990, der völkerrechtlich verbindliche Vertrag sei für Moskau fast noch wichtiger als die Zwei-plus-Vier-Regelung für Moskau gewesen. Die Absichtserklärungen zu einer umfassenden Zusammenarbeit machten die Deutschen zu den wichtigsten Partnern der Reformpolitik Gorbatschows. „Die Sowjets erhoffen sich deutsche Hilfe, wenn es um den Umbau ihrer ruinierten Staatswirtschaft geht oder um ihre Beitrittswünsche in internationale Organisationen wie die EG oder den Internationalen Währungsfonds“. Erstmals sei in diesem Vertrag von „sowjetischen Bürgern deutscher Nationalität“ die Rede, denen es ermöglicht werden solle, ihre nationale, sprachliche und kulturelle Identität zu entfalten. Die Sowjets ihrerseits hätten größten Wert auf die Verpflichtung der Vertragspartner gelegt, ihre Denkmäler und Kriegsgräber auf deutschem Boden zu schützen und zu pflegen.
Gunnar Garbe kommentierte 2002 in seiner Dissertation zur Russlandpolitik: „Im Vergleich zum Moskauer Vertrag von 1970, in dem ein auf Gewalt gestützter Status quo festgeschrieben wurde, legte man nun Wert auf die Definition des bilateralen Verhältnisses als vertrauensvoll, freundschaftlich und gutnachbarlich.“Gunnar Garbe: Deutsche Russlandpolitik und das Baltikum: 1990-98. Univ.-Diss. Kiel, 2002, S. 105.
Einzelne Bestimmungen Die Erläuterungen in Kursivschrift stammen sinngemäß aus der Denkschrift zum Vertrag. Mit „sie“ sind im Folgenden immer Deutschland und die Sowjetunion gemeint.
Präambel: Es wird betont, einen Beitrag zur „Überwindung der Trennung Europas“ zu leisten, ein neues, durch gemeinsame Werte „vereintes Europa“ aufzubauen und eine dauerhafte und gerechte „europäische Friedensordnung einschließlich stabiler Strukturen der Sicherheit“ zu schaffen. Menschenrechten und Grundfreiheiten als Teil des gesamteuropäischen Erbes komme hohe Bedeutung zu, ihre Achtung sei wesentliche Voraussetzung für einen Fortschritt beim Aufbau dieser Friedensordnung.
Die Denkschrift erläutert, die Präambel erinnere an die Verantwortung beider Staaten für die Erhaltung des Friedens in Europa und der Welt. „Sie unterstreicht die gesamteuropäische Perspektive einer europäischen Friedensordnung und bekräftigt das Bekenntnis beider Staaten zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und zu den Bestimmungen der Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975 sowie der nachfolgenden Dokumente der KSZE.“
Art. 1: Bekenntnis zu Menschenwürde, Selbstbestimmung und Völkerrecht: „Sie bekräftigen das Recht aller Völker und Staaten, ihr Schicksal frei und ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu gestalten.“
Dies entspricht laut Denkschrift weitgehend der gemeinsamen Erklärung vom 13. Juni 1989.
Art. 2: „Sie betrachten heute und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich, wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags verlaufen.“
Dies entspricht laut Denkschrift dem Moskauer Vertrag Artikel 3, 1 -3.https://www.bundestag.de/resource/blob/673988/WD-2-115-19-pdf.pdf
Art. 3: Beide Seiten bekräftigen, dass sie sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt enthalten werden, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der anderen Seite gerichtet oder auf irgendeine andere Art und Weise mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen oder mit der KSZE-Schlussakte unvereinbar ist. „Sie werden ihre Streitigkeiten ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und keine ihrer Waffen jemals anwenden, es sei denn zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung.“
Art. 4: Abrüstungsvereinbarungen als gemeinsames Ziel
Art. 5: Bekenntnis zur Schlussakte von Helsinki der KSZE
Art. 6: Regelmäßige Treffen der Außenminister und Verteidigungsminister
Art. 7: „Falls eine Situation entsteht, die nach Meinung einer Seite eine Bedrohung für den Frieden oder eine Verletzung des Friedens darstellt oder gefährliche internationale Verwicklungen hervorrufen kann, so werden beide Seiten unverzüglich miteinander Verbindung aufnehmen und bemüht sein, ihre Positionen abzustimmen und Einverständnis über Maßnahmen zu erzielen, die geeignet sind, die Lage zu verbessern oder zu bewältigen.“
Art. 8: Ausbau der Zusammenarbeit
Art. 9: – im Bereich der Wirtschaft
Art. 10: – im Bereich von Wissenschaft und Technologie