Das Elterngeld ist eine vom Nettoeinkommen abhängige Transferzahlung als Ausgleich für konkrete Nachteile in der Frühphase der Familiengründung und somit eine elternbezogene, zeitlich befristete Entgeltersatzleistung. Das Elterngeld tritt an die Stelle des früheren Erziehungsgeldes. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die wegen der Betreuung eines Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres Kindes unterbrechen. Es soll die Eltern bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und ist deshalb als Entgeltersatzleistung ausgestaltet. Seit der Einführung 2007 wurde es (Stand März 2025) nicht erhöht.

2013 wurden 4,9 Milliarden Euro als Elterngeld ausgezahlt (dies waren 83 % aller Aufwendungen des Bundesfamilienministeriums). Knapp 80 Prozent der Elterngeld beziehenden Männer nahmen zwei Monate Elternzeit; 92 Prozent der beziehenden Frauen nahmen 10 bis 12 Monate.Rheinische Post vom 29. Mai 2014, S. A5 (So viel Elterngeld wie nie)

Allgemeines Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), das für ab 1. Januar 2007 geborene Kinder gilt, setzte das Elterngeld an die Stelle des früheren Erziehungsgeldes.Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG (PDF; 349 kB) Das Elterngeld ist grundsätzlich auf zwölf Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes begrenzt. Über (mindestens zwei) Partnermonate lässt sich der Anspruch auf insgesamt maximal 14 Monate ausweiten. Für Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht oder zumindest alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben, besteht Anspruch auf vierzehn Monate Elterngeld (§ 4 Abs. 3 BEEG). Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, welcher den Antrag auf Elterngeld stellt, und dient als Entgeltersatz. Eltern, die vor der Geburt des Kindes arbeitslos oder ohne Einkommen waren, erhalten für 14 Monate den Mindestbetrag von 300 Euro. Nicht berufstätige Eltern waren vor Einführung des Elterngeldes finanziell stärker gefördert worden; siehe hierzu den Abschnitt „Historische Entwicklung“.

Vom skandinavischen Modell wurde die Regelung übernommen, sowohl für die Mutter als auch für den Vater jeweils einen festgelegten Anteil der Bezugsdauer des Elterngeldes zu reservieren. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, doch wird höchstens vierzehn Monate lang Elterngeld gewährt. Dadurch soll ein Anreiz zur früheren Rückkehr in den Beruf gesetzt werden.

Durch das am 1. Juli 2015 in Kraft getretene ElterngeldPlus wurde die Teilzeitnutzung der 14 Elterngeldmonate auf bis zur doppelten Dauer erweitert.

Politische Zielsetzung Mit dem Elterngeld will der Gesetzgeber verschiedene Ziele erreichen, die er im Kontext der nachhaltigen Familienpolitik entwickelte. Es werde damit ein Paradigmenwechsel in der Familienpolitik vollzogen. Das Elterngeld soll vorrangig ein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Beruf ermöglichen, ohne allzu große Einschränkungen bezüglich des Lebensstandards hinnehmen zu müssen. Nach der Gesetzesbegründung sollte es den Menschen mehr Mut zu mehr Kindern machen, damit sie einen Beitrag zur Sicherung ihrer Zukunft leistenEntwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 20. Juni 2006, Bundestags-Drucksache 16/1889, Seite 2. Bundeskanzlerin Angela Merkel betonte, dass die Koppelung des Elterngeldes an die Höhe des bisherigen Gehalts insbesondere auch Akademiker dazu bewegen solle, sich für mehr Kinder zu entscheiden.Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel beim Arbeitgebertag 2006 Zitat: „Meine Damen und Herren, wir haben mit dem Elterngeld einen Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik vollzogen; aber weniger, weil wir jetzt finden, dass auch Väter sich einmal um kleine Kinder kümmern können. […] Das Elterngeld ist deshalb so interessant – und deshalb erwähne ich es hier noch einmal –, weil es zum ersten Mal die Entscheidung für ein Kind und die Möglichkeit, ein Jahr keine Berufstätigkeit auszuüben, an das vorherige Gehalt koppelt. Bis jetzt ist Unterstützung von Familien eigentlich immer eine Unterstützung der bedürftigen Familien gewesen. […] Ich glaube, es wird auch genau an dem Punkt zumindest ein Stück weit ansetzen – zählen können wird man das nie –, wo wir heute das Problem haben, dass nämlich 40 % der Akademikerinnen, im Übrigen auch der Akademiker, keine Kinder haben. Auch das ist ein Zustand, den sich ein Land, das sich als hoch entwickelt bezeichnen will, nicht leisten kann.“ ( ) Hierbei ging sie jedoch von der vermutlich falschen Annahme aus, dass 40 Prozent der Akademikerinnen kinderlos seien.

Das Elterngeld versucht seiner Konzeption nach, die sogenannten Erwerbseinbußen durch Elternschaft (eng. "Child Penalty") abzumildern. Dieser Effekt folgt daraus, dass im Rahmen moderner Partnerschaften, in denen beide Partner erwerbstätig sind, nach der Geburt eines Kindes gewöhnlich ein Elternteil (meistens die Frau) für kürzere oder längere Zeit die Erwerbstätigkeit aufgibt. Dadurch verringert sich das Familieneinkommen erheblich und der nicht mehr erwerbstätige Partner wird vom anderen Partner ökonomisch abhängig. Erst wenn das Kind so alt ist, dass beide Partner wieder (voll) erwerbstätig sein können, nähert sich das Einkommen wieder dem vorherigen Niveau an und die ökonomische Abhängigkeit endet – bis zur Geburt des nächsten Kindes. Da dieser „Achterbahn-Effekt“Britta Hoem, Jan M. Hoem: Sveden's family policies and rollercoaster fertility. In: Journal of Population Problems. 52, 1996, S. 1–22. bei höheren Einkommen besonders deutlich spürbar ist, gilt er als zentraler Grund für die geringe Geburtenrate von ‚Hochqualifizierten‘.

Als einer der wesentlichen Anreizmechanismen des Elterngelds gilt auch eine teilweise Kompensation der Opportunitätskosten der Kinderbetreuung, die auch Vätern eine partnerschaftliche Arbeitsteilung nahelegen soll.Jörg Althammer (Hrsg.): Familienpolitik und soziale Sicherung: Festschrift für Heinz Lampert, Springer Verlag, 2005, ISBN 3-540-24538-3 S. 414

Rechtsgrundlagen Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert.Änderungen des BEEG

Berechtigte Nach Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Unter bestimmten Voraussetzungen ( Abs. 2 bis 7 BEEG) können auch andere Personen Anspruch auf Elterngeld haben. Ausländer können Elterngeld im Wesentlichen nur dann beanspruchen, wenn sie auch Anspruch auf Kindergeld hätten, also entweder eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder ihnen ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt wurde, sie sich seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und erwerbstätig sind. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit für den Bezug von Elterngeld für verfassungswidrig und nichtig.BVerfG, 10. Juli 2012, AZ 1 BvL 2/10 Die Voraussetzung, dass das Kind durch den Elterngeldempfänger betreut werden muss, schließt nicht aus, dass andere Personen oder Institutionen in die Betreuung und Erziehung des Kindes einbezogen sein können.Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum BEEG, Abschnitt 1.1.3.1 „Betreuung und Erziehung des Kindes (Nr. 3)“, S. 31 (PDF; 643 KB). Seit 2011 legt Absatz 8 BEEG fest, dass kein Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum das zu versteuernde Einkommen bestimmte Grenzen überstiegen hat. Diese Grenze lag bei Alleinerziehenden zunächst bei 250.000 Euro, bei Paaren lag sie zunächst bei 500.000 Euro und wurde ab September 2021 auf 300.000 Euro gesenkt. Ab April 2024 lag sie sowohl für Alleinerziehende als auch für Paare bei 200.000 Euro, seit April 2025 liegt sie bei 175.000 Euro. Maßgeblich ist dabei der Tag der Geburt bzw. Adoption. Nach EU-Recht ist der unverheiratete Elternteil eines gemeinsamen Kindes einem Ehegatten gleichzustellen. Ein Elternteil, der nach SGB IV trotz Wohnsitz im Ausland einen Anspruch auf deutsches Elterngeld hat, kann seinem im gemeinsamen Haushalt lebenden unverheirateten Lebenspartner den Elterngeldanspruch auch dann vermitteln, wenn beide keine Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 2 BEEG sind.BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, AZ B 10 EG 16/11 R

Bezugszeitraum und -dauer Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt und nicht für Kalendermonate. Ist ein Kind zum Beispiel am 27. Juli geboren, läuft der erste Anspruchsmonat vom 27. Juli bis 26. August, der zweite vom 27. August bis 26. September, der dritte vom 27. September bis 26. Oktober, bis hin zum vierzehnten und maximal letzten Anspruchsmonat vom 27. August bis 26. September des Folgejahres. Einkünfte, die während eines Lebensmonats, für den Elterngeld bezahlt wird, anfallen, werden mit dem Elterngeld verrechnet und mindern dieses entweder um den vollen Einkunftsbetrag (Lohnersatzleistungen wie Mutterschaftsgeld) oder bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit anteilig (siehe nachfolgende Auflistung). Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. ElterngeldPlus (ab 1. Juli 2015) erlaubt es, bei Teilzeitnutzung diese Dauer auszudehnen. In dem Antrag auf Elterngeld ist anzugeben, für welche Monate das Elterngeld beantragt wird. Das Elterngeld kann bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt werden. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden. Elterngeld wird bis zu zwölf Monate geleistet (unter den Partnern frei aufteilbar) und um zwei sogenannte „Partnermonate“ verlängert, wenn der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt und wenn ein Elternteil während des Bezugszeitraums sein Einkommen mindert. Das trifft schon zu, wenn die Kindesmutter das Mutterschaftsgeld erhält. Bis März 2024 konnten die Elterngeldmonate auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden (beispielsweise je sieben Monate für beide Elternteile). Seit dem 1. April 2024 können Eltern das Basisgeld grundsätzlich höchstens einen Monat lang gleichzeitig beziehen; Eltern von Mehrlingen oder von Kindern mit Behinderung können dies auch länger tun. Bezieht einer der Elternteile ElterngeldPlus, kann der andere Elternteil gleichzeitig – auch länger als einen Monat – Basiselterngeld oder ElterngeldPlus erhalten. Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht können die beiden „Partnermonate“ zusätzlich für sich beanspruchen, wenn die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.

Flexibilisierung und Partnerbonus durch Elterngeld Plus Eltern von ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kindern haben einen Anspruch auf Elterngeld Plus, einen flexibilisierten Elterngeldbezug. Das Elterngeld Plus kann bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit „doppelt so lang und halb so hoch wie das Vollelterngeld“ bezogen werden. Partner, die sich die Kinderbetreuung gleichzeitig hälftig teilen, benachteiligt das Elterngeld aber weiterhin gegenüber Paaren, bei denen einer der beiden nur betreut und der andere Vollzeit arbeitet, da es sie unter Umständen deutlich weniger fördert: Beispiel: Verdienen z. B. beide Eltern vor der Geburt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und sind freiwillig gesetzlich versichert, dann steht dem Elternteil, der ausschließlich das Kind betreut, der Höchstsatz von 1.800 € Elterngeld pro Monat zu, während der andere z. B. 40 Stunden pro Woche arbeitet.