Das deutsche Gräbergesetz (GräbG), im Langtitel seit 1993 Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, regelt die öffentliche Finanzierung und den Erhalt der im Inland gelegenen Kriegsgräberstätten.

Diese Gräber werden durch ein unbefristetes Ruherecht auf Dauer erhalten. Insoweit besteht zugunsten des Bundeslandes, in dem das Grabgrundstück liegt, eine öffentliche Last. Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber festzustellen, in Listen nachzuweisen und durch Anlegung, Instandsetzung und Pflege zu erhalten. Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber für diese Maßnahmen entfallenden Aufwendungen. Für das Haushaltsjahr 2018 waren dafür Ausgaben in Höhe von 38,34 Mio. EUR veranschlagt.Bundeshaushaltsplan 2018, Seite 2511

Entstehungsgeschichte Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber von 1952 Art. 225 des Friedensvertrags von Versailles sah vor, dass auch die deutsche Regierung „dafür Sorge tragen wird, dass die Grabstätten der auf ihren Gebieten beerdigten Heeres- und Marineangehörigen mit Achtung behandelt und instandgehalten werden.“Teil VI. Kriegsgefangene und Grabstätten. Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919. documentArchiv.de, abgerufen am 14. Januar 2022. Die Fürsorge für die Kriegergräber des Ersten Weltkrieges in Deutschland wurde durch Gesetz von 1922 geregelt.Gesetz über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922, RGBl. I S. 25. Danach wurden die Gräber aller Personen, die bei ihrem Tod Angehörige des ehemaligen Deutschen Heeres und der ehemaligen Deutschen Marine gewesen und deren Überreste seit dem 1. August 1914 im Reichsgebiet bestattet worden waren, mit öffentlichen Mitteln finanziert und dauerhaft erhalten. Das Gesetz galt außerdem für die in Deutschland bestatteten deutschen Zivilinternierten und die Angehörigen der mit dem Deutschen Reich verbündeten Mächte.

Die weitaus meisten Gräber befanden sich jedoch im Ausland, vor allem an den Hauptkriegsschauplätzen der Westfront in Frankreich und Belgien. Zur Pflege dieser Gräber hatte sich der im Jahre 1919 auf private Initiative gegründete Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge bereit erklärt.Christoph Blase: Volksbund: Bürgerinitiative für die Toten. Der Spiegel, 20. Januar 2010.

Die Neuordnung des Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg durch das Grundgesetz von 1949 machten auch eine Neuregelung der Kriegsgräberfürsorge erforderlich. Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Bund ergab sich aus Abs. 1 Nr. 10 GG, die Verwaltungskompetenz liegt dagegen bei den Ländern ( GG). Der Bund erstattet den Ländern gem. die Kosten als Kriegsfolgelast.

Mit dem Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) vom 27. Mai 1952 wurde daher das Gesetz von 1922 aufgehoben und durch eine Neuregelung für die Gräber von Opfern des Zweiten Weltkriegs ersetzt. Der Anwendungsbereich wurde insbesondere auf zivile Opfer des Bombenkriegs erweitert.Entwurf eines Gesetzes über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz). BT-Drs. Nr. 2667 vom 9. Oktober 1951.

Die Gräber der deutschen Kriegstoten im westlichen Ausland werden seit 1954 im Auftrag der Bundesregierung durch den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge erfasst, erhalten und gepflegt, seit Ende des Kalten Krieges auch jene in Mittel- und Osteuropa.Deutsche Kriegsgräber im Ausland. Auswärtiges Amt, 12. Dezember 2019.

Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft von 1993 Nach der Deutschen Wiedervereinigung bedurfte es einer Regelung, die sich auf das Beitrittsgebiet erstreckt.

Das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft trat am 1. Januar 1993 auch in den Neuen Ländern in Kraft, nachdem es um die Kategorie der Opfer des kommunistischen Regimes in der Sowjetischen Besatzungszone und der früheren DDR erweitert worden war.Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz). BT-Drs. 12/3532 vom 22. Oktober 1992, S. 4.Jeanette Bederke: Kriegsgräber in Brandenburg: Graben in der Vergangenheit des Krieges. Schweriner Volkszeitung, 19. November 2017.Die Gräber erhalten, den Frieden bewahren. Gräber für die Opfer des 1. Weltkrieges auf dem Gebiet des heutigen Landes Sachsen-Anhalt. Ministerium für Inneres und Sport, Magdeburg, Juli 2014.

Stand nach dem Ersten Weltkrieg noch die Ehrung der Gefallenen im Vordergrund, wurde nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland das erlittene Leid aller Kriegsopfer betont.Jakob Böttcher: Heldenkult, Opfermythos und Aussöhnung: Zum Bedeutungswandel deutscher Kriegsgräber nach dem Zweiten Weltkrieg. Deutschland Archiv, 7. Februar 2014. § 1 Abs. 1 des Gräbergesetzes von 1993 erfasste alle „Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.“ Ebenso hat sich die Bedeutung des Volkstrauertags von einem „Heldengedenktag“ in der Zeit des Nationalsozialismus zu einem Gedenktag für alle Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewandelt.vgl. Volkstrauertag: Kranzniederlegung für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft am 14. November 2021. bundesregierung.de, abgerufen am 11. Januar 2022.

Gem. Abs. 1 dient das Gräbergesetz „dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.“

Der Bund hat gem. Abs. 2 GG eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen, die neben der Gestaltung der Gräber auch deren Finanzierung näher bestimmt.Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV) in der Fassung vom 12. September 2007.

Anwendungsbereich Gesetzeswortlaut mini|Begräbnisstätte auf dem Parkfriedhof Lichterfelde Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind gem. Abs. 2 GräbG im Inland liegende Gräber vonvgl. beispielsweise Kriegsgräber in Niedersachsen. Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage. Niedersächsischer Landtag, Drs. 16/932 vom 4. Februar 2009. Personen nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922RGBl. 1923 I S. 25. (im Reichsgebiet bestattete in- und ausländische Heeres- und Marineangehörige sowie Zivilinternierte) Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind, Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind (Opfer alliierter Luftangriffe), Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind, beispielsweise die Opfer des Völkermords an den Sinti und RomaNiedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport: Beantwortung der Mündlichen Anfrage der GRÜNEN zum „ewigen Ruherecht“ auf offiziellen Grabstätten. Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. Februar 2017. Personen, die auf Grund von rechtsstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen sind oder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gestorben sind, Vertriebenen nach des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind, Deutschen, die in der Zeit seit 1. September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind, Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden waren und während dieser Zeit gestorben sind (NS-Zwangsarbeiter), einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung an Stelle des 30. Juni 1950.

Das Gräbergesetz ist nicht anwendbar auf Einzel- oder Familiengräber außerhalb geschlossener Begräbnisstätten, die von Angehörigen des Verstorbenen oder Dritten privat gepflegt werden ( GräbG).

Gräber von NS-Verbrechern Nach Ansicht der Bundesregierung fallen unter Abs. 2 Nr. 2 GräbG die Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 gefallen, tödlich verunglückt oder an Kriegsfolgen gestorben sind, auch wenn sich die Person mutmaßlich oder erwiesenermaßen schwerer Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Der Erhalt und die Pflege dieser Gräber sei gleichermaßen geeignet, „die Erinnerung an die Gräuel des Zweiten Weltkriegs und ihre Täter ebenso wie die schrecklichen Folgen, die Krieg und Gewaltherrschaft haben, wachzuhalten.“Öffentlich finanzierte Grabpflege für KZ-Kommandanten und Kriegsverbrecher. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/10407 vom 22. Mai 2019, S. 3. Wegen ihres „gewaltsamen und häufig viel zu frühen Todes“, sei es durch Suizid bei Kriegsende, sei es durch Hinrichtung nach einem NS-Prozess in der Nachkriegszeit, seien auch sie mittlerweile historische Zeitzeugnisse und ihr Tod zumindest eine mittelbare Kriegsfolge.Öffentlich finanzierte Grabpflege für KZ-Kommandanten und Kriegsverbrecher. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/10407 vom 22. Mai 2019, S. 4, S. 7 f.

Entgegen der Ansicht der Bundesregierung, der Anwendungsbereich des Gräbergesetzes schließe NS-Täter nicht aus, sind die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages der Meinung, der Zweck des Gräbergesetzes gelte primär dem Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Mit dieser interpretatorischen Engführung des Gesetzeszwecks lasse sich der Ausschluss von Gräbern von nachweislichen Kriegsverbrechern aus dem Anwendungsbereich des Gräbergesetzes durchaus begründen.Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Kurzinformation vom 7. Juni 2019, WD 2 - 3000 – 073/19.Grabpflege für Kriegsverbrecher: Rechtsexperten widersprechen Regierung bei NS-Gräbern. Der Tagesspiegel, 11. Juni 2019.

Nach Angaben des Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge ist es technisch nicht machbar und auch schwer zu begründen, die Pflege bestimmter Gräber auszuschließen: