Das österreichische Pornografiegesetz (PornG), auch Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung oder Schmutz- und Schundgesetz ist ein Bundesgesetz, das Pornographie in Österreich regelt. Es hat seine Wurzeln in den rechtlichen Bemühungen seit 1715, unzüchtige Schriften und Gegenstände einzudämmen. Der Grund der Erlassung des Pornografiegesetzes war, dass die Katastrophe des Zweiten Weltkrieges nicht nur den Markt lahmgelegt hatte, sondern auch die tradierten Vorstellungen von Sitte und Moral erschüttert hatte. Das Gesetz sollte im Interesse eines geordneten Zusammenlebens Grenzen der Sittlichkeit und Wohlanständigkeit festlegen. Es bezweckte, die Zufriedenstellung des Geschlechtstriebes in Schranken zu weisen, da rein erotische Werke – durch gesteigertes Lustempfindungen ähnlich wie Rauschmittel wirken, und die unterbewussten Triebe der Jugend wecken. Es wurde als großes Unrecht angesehen, dass bekämpft werden musste, die überragende Wirkung der auf Erhaltung und Fortpflanzung gerichteten Triebe zum Geldgewinn zu verwenden. Seit seiner Verabschiedung im Jahr 1950 wurde das Gesetz (bis auf einige Änderungen formaler Natur)Änderungen im Pornografiegesetz laut österreichischem Rechtsinformationssystem RIS. inhaltlich nicht novelliert, jedoch von Gerichten zunehmend liberalisiert. Aufgrund seines Alters wurde es mehrfach als veraltet und reformbedürftig kritisiert.
Rechtshistorische Entwicklung Vor 1950: Schutz vor Gottes Zorn und Schutz der Jugend Erste auffindbare Bemühungen, Unzucht zu bekämpfen Seit 1715 gibt es auffindbare Bemühungen, unzüchtige Schriften und Gegenstände durch Rechtsvorschriften zu bekämpfen. Seit dem Aufkeimen des Buchdrucks und der Möglichkeit der Verbreitung von Druckerzeugnissen größerem Umfang sah die Obrigkeit die Notwendigkeit, gegen pornografische Schriften vorzugehen. Es bestand die Befürchtung der Obrigkeit, dass man den Zorn Gottes auf sich ziehen würde, wenn man nicht gegen diese Art der Unzucht vorgeht. Mit der gesellschaftlichen Abkehr von den Geboten der Religion änderte sich die Begründung: Statt Gottes Zorn wurde das Sittlichkeitsempfinden der Bewohnerschaft angeführt. Die Befürchtungen hinsichtlich der Jugend bestanden fort. Unter Maria Theresias von Österreich wurden zusätzliche Gesetze erlassen, die jedoch nicht den gewünschten Erfolg zeigten, da weiterhin einschlägige Darstellungen verbreitet wurden. Erzherzog Franz I. von Österreich (zu dieser Zeit Franz II. als Kaiser des Heiligen Römischen Reichs) erließ 1795 eine Zensurverordnung und 1803 ein Strafgesetz, das die Verbreitung von Druckwerken ohne Zensurprüfung verbot und mit Verlust der Gewerbeberechtigung oder Haft bestrafte.
§ 516 – Generalverbot der „Unzucht“ Im Jahr 1852 wurde ein neues Strafgesetz eingeführt, das bis 1974 Gültigkeit behielt. Es enthielt eine Generalklausel, die unzüchtige Verhaltensweisen und Erzeugnisse, die, die Sittlichkeit oder Schamgefühl gröblich und auf ein öffentliches Ärgernis erregende Art verletzt, verbot und mit acht Tagen bis zu sechs Monaten strengem Arrest bestrafte, bei Druckwerken mit sechs Monaten bis zu einem Jahr strengem Arrest. Auch mündliche Äußerungen, wie unzüchtige Reden am Stammtisch, wurden erfasst. Es war ausreichend, dass die Handlung geeignet war, Ärgernis zu verursachen. Auch ein erst im Nachhinein eintretendes Bekanntwerden erfüllte diesen Maßstab. Es wurde z. B. eine Gruppe von Menschen verurteilt, da sie in einem geschlossenen Zirkel unzüchtige Briefe geschrieben hatten, bei dem es unmöglich war, öffentliches Ärgernis zu erregen. In der Rechtsprechung wurde zwischen Unzucht und Unanständigkeit unterschieden. Beschimpfungen wie „Huren“ und „Schwänze“ wurden als unanständig, aber nicht strafrechtlich relevant angesehen, da diese Worte nur dazu verwendet wurden, Verachtung gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen. Es wurde erst strafrechtlich relevant, wenn Sexualität im Spiel war. Im Mittelalter bezeichnete „Unzucht“ (auch „Ohnzucht“) ursprünglich lediglich ein geringfügiges Fehlverhalten im Sinne eines „Mangels an Zucht“. Erst im 15. und 16. Jahrhundert verengte sich die Bedeutung des Begriffs zunehmend auf den Bereich der Sexualität.
Spezialgesetze ab dem 20. Jahrhundert Seit dem 20. Jahrhundert wurden zusätzliche Gesetze geschaffen. So sah das Pressegesetz von 1922 vor, dass Druckwerke, die durch die Nutzbarmachung jugendlicher Triebkräfte eine Gefährdung der sittliche Entwicklung Minderjähriger bewirken können, nicht an unter 18-Jährigen verbreitet werden durften; zudem konnte deren Verkauf im Straßenhandel und durch Straßenverkauf und Zeitungsverschleißer vollständig untersagt werden. Darüber hinaus wurden ein internationalen Übereinkommen gegen obszöner Schriften von 1910 und 1923 zur Eindämmung obszöner Schriften wurden völkerrechtlich implementiert. Diese Abkommen gelten für Österreich bis heute und verpflichten, gegen als sittenwidrig eingestufte Veröffentlichungen vorzugehen, insbesondere wenn sie kommerziell verbreitet werden. Mit der Strafgesetznovelle von 1929 wurden Jugendschutzvorschriften eingeführt. Sie stellten – ähnlich wie heute § 2 PornG – unter Strafe, „anstößige“ Erzeugnisse unter 16-Jährigen zugänglich zu machen. Gleichzeitig entstand der Tatbestand der „Ankündigungen zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs“, der bis heute unter demselben Namen im Strafgesetzbuch besteht ( StGB). 1934 folgte auf Grundlage des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes die „Verordnung zum Schutze der Sittlichkeit und der Volksgesundheit“. Sie untersagte das öffentliche Anschlagen, Auslegen, Bewerben oder Vertreiben von Lichtbildern und Ansichtskarten, die ganz oder überwiegend nackte menschliche Körper zeigten.
Auch der Vertrieb empfängnisverhütender Mittel (z. B. Kondome) wurde reglementiert: Mechanische Verhütungsmittel durften an Letztverbraucher nur von polizeilich befugten Unternehmen (etwa Apotheken, Drogisten, Bandagisten, Parfümerien oder Gummiwarenhändlern) verkauft werden. Automaten waren nur in eigens genehmigten Räumen zulässig; Hinweise auf solche Standorte durften nicht öffentlich angeschlagen werden. Für die Werbung galten differenzierte Beschränkungen: Mechanisch wirkende Mittel, die ausschließlich der Empfängnisverhütung dienten – etwa Pessare oder Schwämmchen – durften nur per Zusendung oder in Fachmagazinen und ausschließlich gegenüber beruflich Interessierten beworben werden. Produkte, die zugleich vor Geschlechtskrankheiten schützen sollten, wie Präservative oder Spülapparate, durften zwar durch Aushang oder Auflage beworben werden, aber nur in oder vor befugten Betrieben und nur in unaufdringlicher Form, sofern die Werbung vom Straßenbereich aus wahrgenommen werden konnte. Kataloge und Preislisten durften an Personen ohne berufliches Interesse nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden und mussten sich auf die verkaustypische Bezeichnung, die Marke und den Preis beschränken. Einschaltungen in anderen als Fachmagazinen waren auch für diese (nicht bloß empfängnisverhütende) Produkte untersagt. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) zeigte bereits in den 1930er Jahren staatlichen Argwohn gegenüber Empfängnisverhütung und Aufklärung, indem er eine Druckschrift als grob unzüchtig bezeichnete, weil sie geschlechtliche Vorgänge in einer schamverletzenden Weise darstellte. Diese Kritik richtete sich insbesondere gegen Darstellungen von widernatürlichem Geschlechtsverkehr und unzüchtigen Schwangerschaftsverhütungsversuchen. Ein weiterer Kritikpunkt war, dass der Text allgemein verständlich und für die breite Masse zugänglich war. Die Verordnung von 1934 wurde in das Verfassungsüberleitungsgesetz 1945 übernommen, jedoch aufgrund ihrer historischen Herkunft und der kritischen Sichtweise selten angewendet.
1950 – 1960: Das „Pornographiegesetz“ Erlassung des Pornografiegesetzes
Die Gesetzwerdung Ab den späten 1940er-Jahren gab es in der österreichischen Presse eine Debatte über die Einführung eines Gesetzes gegen sogenannte „Schmutz- und Schundliteratur“. Vor allem konservative und katholische Medien unterstützten die Idee eines solchen Gesetzes. Bereits 1948 begannen Regierungsbeamte mit der Ausarbeitung eines ersten Entwurfs. Katholische Organisationen drängten besonders auf eine rasche Verabschiedung. Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, initiierten sie eine Reihe von Aktionen: landesweite Demonstrationen, Proteste gegen Kinobetreiber, die als Anbieter von „Schund- und Schmutzfilmen“ galten, sowie sogenannte „Selbsthilfe“-Kampagnen gegen Produzenten von Sexmagazinen. Mitglieder der ÖVP beteiligten sich aktiv an vielen dieser Maßnahmen. Im Gegensatz dazu äußerten sich Parteien aus dem linken politischen Spektrum – insbesondere Sozialdemokraten und Kommunisten – deutlich kritischer. Zwar unterstützten sie den Gedanken eines allgemeinen Jugendschutzes, fürchteten, dass das geplante Gesetz als verschleierten Zensurvorschrift dienen könnte. Ihrer Ansicht nach lagen die eigentlichen Gefährdungen für die Jugend nicht in „Schmutz und Schund“, sondern in den prekären wirtschaftlichen Verhältnissen, der hohen Arbeitslosigkeit und den schlechten Wohnbedingungen. Im Jahr 1950 wurde das Pornografiegesetz erlassen. Auch heute noch stellt dieses Gesetz das Fundament der österreichischen Pornografiegesetzgebung dar. Der Grund für das Pornografiegesetz, war nach der Regierungsvorlage, dass der Zweite Weltkrieg nicht nur die Wirtschaft lahmgelegte, sondern auch eine Erschütterung der tradierten Vorstellungen von Sitte und Moral bewirkt habe.
Das ungesunde Leben im Krieg, die Enthaltsamkeit und der Umgang mit Tod schufen ein gesteigertes Verlangen nach Genuss, besonders im sexuellen Bereich. Um das geordnete Zusammenleben im Staat zu sichern und die geistige sowie moralische Integrität der Jugend zu schützen, wurden Schranken für Sitte und Anstand errichtet. Das Gesetz sollte nach den Gesetzgebern dazu dienen, die Befriedigung des Geschlechtstriebs in geordnete Bahnen zu lenken. Nach dem Justizausschuss des österreichischen Nationalrats dient, dass das Gesetz dazu die traditionellen Sitten und Gebräuche unter der österreichischen Jugend wiederherstellen, die durch den Nationalsozialismus und den Krieg zerstört worden waren. Es wurde behauptet, dass Werke, die nur erotische Empfindungen wecken sollen, ähnlich wie Drogen wirkten, da sie gesteigerte Lustempfindungen hervorriefen. Diese können besonders gefährlich sein, weil sie die unterbewussten Triebe der Jugend wecken können. Alle drei im Parlament vertretenen Parteien (SPÖ, ÖVP, KPÖ) lehnten „Schmutz und Schund“ ab, jedoch mit unterschiedlicher Intensität. Fischer (KPÖ) nannte es ein „Wimmerl am Volkskörper“, während Kranebitter (ÖVP) es als zersetzenden Geistesfraß ansah, der in die entlegensten Gebiete Österreichs gelangte und die Jugend des Bauerntums zur sittlichen Zügellosigkeit verführten. Er warnte, dass dies das österreichische Volk zerstören könnte, und forderte den Nationalrat auf, das Gesetz rigoros anzuwenden, um diese Pestbazillen sittlicher Fäulnis zu beseitigen und die verpestung der Jugendseele sowie die Volksgesundheit und Entehrung der Frauenwürde zu schützen. Es sollen auch die Brutstätten der Pestbazillen sittlicher Fäulnis radikal vernichtet werden. Die SPÖ betonte die Notwendigkeit der sexueller Aufklärung, um die Jugend von schmutziger Literatur abzuhalten.