mini|Großes Staatswappen des Freistaates Bayern Das politische System des Freistaates Bayern basiert auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Der Freistaat Bayern ist im föderalen System Deutschlands ein Gliedstaat, der nach den Grundsätzen eines republikanischen, sozialen und demokratischen Rechtsstaats organisiert ist. Die Exekutive wird vom Ministerpräsidenten geleitet, die Legislative liegt beim Landtag, das Land verfügt über eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit.
Bayern ist das flächenmäßig größte und bevölkerungsmäßig zweitgrößte Land der Bundesrepublik Deutschland. Die Christlich-Soziale Union (CSU) – die einzige auf ein einzelnes Bundesland begrenzte Volkspartei – steht seit 1957 ununterbrochen in der Regierungsverantwortung. Durchgehend von 1962 bis 2008, sowie erneut von 2013 bis 2018, hatte die CSU dabei die absolute Mehrheit der Landtagsmandate inne. Bayern übt einen erheblichen Einfluss auf die Bundespolitik aus.
Verfassung Das Königreich Bayern erhielt als einer der ersten deutschen Staaten bereits 1808 eine Konstitution. Die gegenwärtige Verfassung des Freistaates Bayern trat nach einem Volksentscheid am 1. Dezember am 8. Dezember 1946 in Kraft.
Da die Bayerische Verfassung vor dem Grundgesetz entstanden ist, regelt sie nicht nur den Staatsaufbau, sondern musste auch alle Gebiete berücksichtigen, die vorher in der Reichsverfassung niedergelegt waren. Dies spiegelt sich in den vier Hauptteilen über Aufbau und Aufgaben des Staates (Artikel 1–97), die Grundrechte und Grundpflichten (Artikel 98–123), das Gemeinschaftsleben (Artikel 124–150) und den Komplex der Wirtschaft und Arbeit (Artikel 151–177) wider. 300px|mini|Das Maximilianeum ist das bayerische Landtagsgebäude Durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes verlor die Bayerische Verfassung an Bedeutung, da viele Regelungen der Bayerischen Verfassung ihre Entsprechung im Grundgesetz haben und der dort in Artikel 31 festgelegte Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ auch für das Verfassungsrecht gilt.
In den ersten 22 Jahren nach Inkrafttreten blieb die Verfassung unverändert. Wichtige Verfassungsänderungen waren 1970 die Senkung des Wahlalters, die Einführung der Staatszielbestimmung Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 1984 und die Einführung des kommunalen Bürgerentscheids 1995. Die einschneidendste Verfassungsänderung wurde am 8. Februar 1998 in drei Volksentscheiden bestätigt. Durch sie wurden im Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern – Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele diverse Artikel geändert, neugefasst oder gestrichen. Es regelte unter anderem die Amtsperioden staatlicher Organe neu und schaffte den Bayerischen Senat ab.
Organe Der Aufbau und die Aufgaben der einzelnen Organe werden nach dem Prinzip der Gewaltenteilung festgelegt. Die Souveränität liegt beim Volk, das in der Legislative durch den Landtag repräsentiert wird. Die Exekutive wird von der Bayerischen Staatsregierung ausgeübt. Die Judikative liegt in der Hand unabhängiger Gerichte und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Legislative Die Gesetzgebung in Bayern obliegt dem Landtag und durch Formen der direkten Demokratie dem Volk.
Landtag
Die Mitglieder des Landtages werden auf fünf Jahre in allgemeinen, freien, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach einem „verbesserten Verhältniswahlrecht“ gewählt: Dabei wird Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht kombiniert und die Wähler können mit ihrer Zweitstimme nicht nur eine Partei, sondern einen speziellen Kandidaten auf deren Liste ankreuzen und so die Abfolge der Listenkandidaten erheblich verändern. Die Zahl der Mandate im Landtag errechnet sich aus der Addition von Erst- und Zweitstimmen der Wahlvorschläge nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren.
Vor Ablauf seiner eigentlichen Wahldauer kann sich der Landtag durch Mehrheitsbeschluss selbst auflösen oder auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch einen Volksentscheid abberufen werden.
Dem Landtag obliegt der Beschluss von Gesetzen und die Abstimmung über den Haushalt des Freistaates.
Er wählt den Bayerischen Ministerpräsidenten und bestätigt die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung. Die Kontrolle der Staatsregierung übt er durch das Zitierungsrecht, das Fragerecht und die Möglichkeit zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Enquête-Kommissionen aus. Ein Misstrauensvotum ist in der Bayerischen Verfassung nicht vorgesehen, jedoch muss der Ministerpräsident zurücktreten, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden. Des Weiteren obliegt dem Landtag die Wahlprüfung und die Wahl des bayerischen Datenschutzbeauftragten.
Während die gesetzgeberischen Aufgaben durch die Bundeskompetenzen und durch die Ausweitung der EU-Befugnisse in den letzten Jahrzehnten abnahmen, nehmen die Landtagsabgeordneten verstärkt lokale und regionale Interessen gegenüber der Landesverwaltung wahr.
Der Landtag ist ein Arbeitsparlament, der größte Teil der parlamentarischen Arbeit findet in den 12 ständigen Ausschüssen statt, nicht im Plenum. Neben den ständigen Ausschüssen gibt es das Parlamentarische Kontrollgremium, die Datenschutzkommission, die Richter-Wahl-Kommission und den Zwischenausschuss. Zum Beginn einer Legislaturperiode wählen die Abgeordneten das Präsidium und den Ältestenrat.
Senat Der Bayerische Senat war bis zu seiner Abschaffung am 1. Januar 2000 die zweite Kammer des Parlamentes und deutschlandweit einmalig.
Die 60 Mitglieder des Bayerischen Senats, die mindestens 40 Jahre alt sein mussten, wurden von sozialen, wirtschaftlichen, gemeindlichen und kulturellen Körperschaften für sechs Jahre gewählt bzw. im Fall der Religionsgemeinschaften ernannt. Jeder der Gruppen stand eine festgelegte Anzahl von Sitzen zu. Da der Senat ein ständiges Organ war, wurde alle zwei Jahre ein Drittel der Sitze neu besetzt. Senatsmitglieder durften nicht zugleich Landtagsabgeordnete sein, genossen jedoch ähnliche Rechte wie diese. Der Senat wirkte an der Gesetzgebung als beratendes Gremium mit. Er hatte bei Gesetzesvorlagen gutachterliche Aufgaben und war mit einem einfachen Einspruchsrecht in der Gesetzgebung ausgestattet, das der Landtag mit einfacher Mehrheit überstimmen konnte.
Das Volksbegehren „Schlanker Staat ohne Senat“ der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) im Juni 1997 erreichte mit 10,5 % die nötige Stimmenzahl. Im anschließenden Volksentscheid am 8. Februar 1998 sprachen sich 69,2 % für die Abschaffung des Senats aus. Für den Gegenentwurf der CSU, der eine veränderte Zusammensetzung des Senats vorsah, stimmten 23,6 %. Nachdem das Bayerische Verfassungsgericht den Volksentscheid für verfassungskonform erklärt hatte, trat zum 1. Januar 2000 das Gesetz zur Abschaffung des Senats in Kraft. Der Senat und damit das bis dahin einzige Zweikammersystem in einem Bundesland hörte auf zu bestehen.
Exekutive Die gesamte Staatsverwaltung ist der Staatsregierung als oberstem politischen Leitungsorgan untergeordnet. Den Staatsministerien nachgeordnet sind die Obersten Landesbehörden, die Mittelbehörden und die Unterbehörden.
Staatsregierung Die Bayerische Staatsregierung ist die oberste Exekutivbehörde des Freistaates Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären. Derzeitiger Ministerpräsident ist Markus Söder (CSU).
mini|100px|links|Ehemaliger Ministerpräsident Edmund Stoiber Er wird vom Landtag spätestens 22 Tage (seit der Volksabstimmung vom 21. September 2003) nach dessen konstituierender Sitzung für die Dauer von fünf Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, sofern er das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der Ministerpräsident kann vom Landtag nicht abgesetzt werden. Die Verfassung schreibt aber seinen Rücktritt vor, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist (Artikel 44 Abs. 3 Bayerische Verfassung). Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Staatsregierung. Er beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter sowie die Mitglieder der Staatsregierung, denen er Geschäftsbereiche oder Sonderaufgaben zuweist. Bei ihm liegt die politische Richtlinienkompetenz und er vertritt Bayern nach außen. In seinem Handeln ist er gegenüber dem Landtag verantwortlich. In Einzelfällen kann der Ministerpräsident von einem Begnadigungsrecht Gebrauch machen.
mini|280px|Bayerische Staatskanzlei, München Die Bayerische Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. Diese sind insbesondere: der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags das Gesetzesinitiativrecht die Ernennung leitender Beamter der Staatsministerien und obersten Landesbehörden die Aufsicht über die gesamte Staatsverwaltung die Aufsicht über die Kommunen und die Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ausübung des Notstandsrechts nach Artikel 48 der Bayerischen Verfassung. Dieses Notstandsrecht ist aber durch den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelten Notstandsfall von der inhaltlichen Bedeutung her gemäß dem Prinzip „Bundesrecht bricht Landesrecht“ sehr stark eingeschränkt.
Verwaltungsbehörden Die Verwaltungsbehörden sind überwiegend damit befasst, die beschlossenen Gesetze zu vollziehen. Der Aufbau der Behördenstruktur in Bayern gliedert sich in drei Stufen:
Die Obersten Landesbehörden stehen an der Spitze der Verwaltung. Es sind dies die Staatsministerien, die Staatskanzlei und der Oberste Rechnungshof. Die staatlichen Mittelbehörden stehen zwischen den Ministerien, denen sie nachgeordnet sind, und den unteren Behörden, die sie beaufsichtigen. Zu den Mittelbehörden gehören z. B. die Regierungen der sieben Bezirke, die Polizeipräsidien und die Oberfinanzdirektion. Unterbehörden sind schließlich nachgeordnete Verwaltungsbehörden, wie die Landratsämter oder die Straßenbauämter.
Landesrechnungshof Der Landesrechnungshof, dessen Mitglieder vom Landtag gewählt werden, begutachtet die staatlichen Finanzen aus externer Stellung heraus.
Judikative Der Freistaat Bayern ist Gerichtsträger des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sowie der Fachgerichte.
Verfassungsgerichtshof mini|Gerichtsgebäude in der Prielmayerstr. 5 Der Verfassungsgerichtshof ist das oberste Gericht für staatsrechtliche Fragen in Bayern. Seine 38 ehrenamtlichen Richter werden mit einfacher Mehrheit durch den Landtag gewählt und entscheiden über Anklagen gegen Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung oder des Bayerischen Landtags den Ausschluss von Wählergruppen von der Wahl und die Gültigkeit der Wahl Normenkontrollklagen und Verfassungsbeschwerden betreffend die Landesverfassung Organstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen
Darüber hinaus besteht mit der Popularklage für jeden Bürger in Bayern die Möglichkeit, Klage gegen Gesetze, Rechtsvorschriften oder Verordnungen vor dem Verfassungsgerichtshof zu erheben. Eine bayerische Besonderheit dabei ist, dass ein Bürger auch Klage erheben kann, ohne selbst betroffen zu sein.
Fachgerichte Siehe Hauptartikel Liste der Gerichte des Freistaats Bayern
Neben der Verfassungsgerichtsbarkeit bestehen in Bayern die fünf in Deutschland üblichen Gerichtszweige der Fachgerichtsbarkeit: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit 72 Amtsgerichten, 22 Landgerichten, drei Oberlandesgerichten; das Bayerische Oberste Landesgericht wurde zum 30. Juni 2006 aufgelöst und seine Aufgaben wurden den Oberlandesgerichten zugeteilt, die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit sechs Bayerischen Verwaltungsgerichten und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof