Unter Insolvenzstraftaten ( InsO), Insolvenzdelikten oder Bankrottstraftaten ( StGB) versteht man Straftaten, welche mit der Eröffnung oder der Durchführung eines Insolvenzverfahrens eines Unternehmens oder einer natürlichen Person in Verbindung stehen. Ist jemand nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, oder droht, in diese Lage zu geraten, dann liegt Zahlungsunfähigkeit vor und damit Insolvenz. Kapitalgesellschaften und juristische Personen können zusätzlich auch durch Überschuldung insolvent werden, also dadurch, dass das eingetragene Stammkapital nicht mehr vorhanden ist oder die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen.Überschuldung der Insolvenzordnung.

Deutschland Aufgrund der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) wird die Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren in Deutschland unterrichtet (also auch über Verbraucherinsolvenzen). Jede Staatsanwaltschaft hat zu überprüfen, ob folgende Merkmale vorliegen: Betrug ( StGB), Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ( StGB), Urkundenfälschung ( StGB), Unterschlagung ( StGB), Untreue ( StGB), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( StGB), Insolvenzverschleppung ( InsO Abs. 4: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.“, früher auch , GmbHG), Steuerhinterziehung ( AO) und Bankrott ( StGB), Verletzung der Buchführungspflicht ( StGB), Gläubigerbegünstigung ( StGB), Schuldnerbegünstigung ( StGB).

Bei juristischen Personen kann der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krise. Diese ist gegeben bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Bereits bei drohender Überschuldung haben die persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände klare Pflichten. Sobald einer der Gründe zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt, hat das betroffene Unternehmen ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), maximal aber nach 21 Tagen (), beim zuständigen Insolvenzgericht Insolvenz anzumelden. Wird innerhalb von 21 Tagen keine Insolvenz angemeldet und auch der Insolvenzgrund nicht beseitigt (z. B. durch Kapitalzugabe), ist von einer Straftat der Insolvenzverschleppung (, früher § 84 in Verbindung mit § 64 GmbHG) auszugehen.

Wird der Firma in dieser Situation (innerhalb eines Insolvenzverfahrens) unter Umständen sogar Vermögen entnommen, werden riskante Spekulationsgeschäfte durchgeführt oder noch vorhandenes Vermögen verbraucht oder etwa verschleudert, entstehen daraus ebenfalls strafrechtliche Insolvenzdelikte.

Andere Länder In Österreich und Liechtenstein spricht man in diesem Zusammenhang vom Straftatbestand KridaBetrügerische Krida StGB. oder Bankrott.

In der Schweiz sind die Konkurs- und Betreibungsdelikte in Art. 163–171 StGB geregelt. Als Besonderheit ist in der Schweiz die Insolvenzverschleppung per se nicht strafbar.

Siehe auch Firmenbestattung Bankrotterklärung

Literatur (Auswahl)

Weblinks

Einzelnachweise

Kategorie:Insolvenzrecht (Deutschland) Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Wirtschaftskriminalität