Als Weiße-Rose-Prozesse werden in erster Linie zwei Prozesse vor dem Volksgerichtshof bezeichnet, die im Jahr 1943 in München stattfanden und bei denen die sechs Mitglieder der Münchener Widerstandsgruppe Weiße Rose zum Tode verurteilt wurden: Beim ersten Weiße-Rose-Prozess am 22. Februar 1943 wurden Hans Scholl, Sophie Scholl und Christoph Probst zum Tode verurteilt. Beim zweiten Weiße-Rose-Prozess am 19. April 1943 wurden Wilhelm Graf, Alexander Schmorell und Kurt Huber zum Tode verurteilt. Außerdem waren elf Personen aus dem Umfeld der Weißen Rose angeklagt, von denen zehn Haftstrafen erhielten.

Danach fanden im Dritten Reich, an verschiedenen Orten und zum Teil vor anderen Gerichten, noch einige weitere Prozesse gegen Personen der Weißen Rose statt.

Erster Weiße-Rose-Prozess Da gegen Hans und Sophie Scholl und Christoph Probst genügend Beweismaterial vorlag, wurde ihr Prozess vorgezogen.

Vor der Hauptverhandlung mini|Anklageschrift gegen Hans Scholl, Sophie Scholl und Christoph Probst vom 21. Februar 1943

Der Historiker Hans Günter Hockerts sieht einen starken politischen Einfluss des Gauleiters von München, Paul Giesler, den Prozess schnell und mit Todesstrafen abzuschließen; er habe sein Renommee sichern wollen. Durch seine Beziehungen zum NSDAP-Funktionär Martin Bormann habe er drei Dinge erreicht:Hans Günter Hockerts: Der Volksgerichtshof und die Weiße Rose: Die Prozesse im Münchner Justizpalast. In: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (Hrsg.): Willkür im Namen des Deutschen Volkes. Zertrümmerung des Rechtsstaats im Nationalsozialismus: Die Weiße Rose Prozesse im Münchner Justizpalast. Gedenkschrift anlässlich der Eröffnung der neugestalteten Ausstellung, März 2024, S. 28–45. Für Christoph Probst wäre als Soldat eigentlich ein Kriegsgericht zuständig gewesen, nicht der Volksgerichtshof. Der Volksgerichtshof tagte nicht wie üblich in Berlin, sondern zur Beschleunigung der Aburteilung am Ort des Geschehens in München. Giesler konnte den Auftrag „schnelle Aburteilung, Vollstreckung alsbald“ durchsetzen.

Die Anklageschrift wurde den Angeklagten am Nachmittag des 21. Februars übergeben. Die Einspruchsfrist wurde unter Missachtung der gesetzlichen 24-Stunden-Frist auf den nächsten Morgen, 8 Uhr gesetzt. Am Amtsgericht München wurde ein Haftbefehl zur richterlichen Vernehmung beantragt und erlassen, so kamen sie aus Gestapo- in Untersuchungshaft. Es wurden zwei Pflichtverteidiger bestellt: August Klein für die Geschwister Scholl und Ferdinand Seidl für Probst.

Die Berufsrichter im Verfahren waren Roland Freisler und Martin Stier. Als Laienrichter wurden SA- und SS-Funktionäre ausgewählt: SS-Gruppenführer Franz Breithaupt SA-Gruppenführer Hanns Bunge SA-Gruppenführer Max Köglmaier

Hauptverhandlung Die Hauptverhandlung begann am 22. Februar 1943 um 10 Uhr im Justizpalast München. Über ihren Verlauf gibt es wenig schriftliche Quellen. Hockerts fasst die Angaben der Augenzeugen wie folgt zusammen: „[Freisler] ließ [die Angeklagten] wenig zu Wort kommen und schnitt ihre Bemerkungen in bissigem Ton ab.“ Die anderen Richter blieben stumm. Oberreichsanwalt Albert Emil Rudolf Weyersberg beantragte in seiner Anklageschrift, alle drei Angeklagten wegen Wehrkraftzersetzung, Feindbegünstigung und Vorbereitung zum Hochverrat zum Tode zu verurteilen.

Urteil Das Gericht folgte dem Strafantrag.

Das Urteil des Volksgerichtshofs vom 22. Februar 1943Urteil des Volksgerichtshofs vom 22.02.1943, Aktenzeichen 1 H 47/43. BArch ZC 13267/Band 8, Dokument 23, online im Bundesarchiv.Urteil mit Begründung im Volltext bei openjur.de. wird nachfolgend zitiert. Die Gestaltung des Textes (siehe Bild) wird dabei nur annähernd wiedergegeben.

mini|Todesurteil für Hans und Sophie Scholl und Christoph Probst

Im Namen des Deutschen Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Hans Fritz aus München, geboren in Ingersheim am 22. September 1918, 2.) die Sophia Magdalena aus München, geboren in Forchdenberg am 9. Mai 1921, 3.) den Christoph Hermann aus Aldrans bei Innsbruck, geboren in Murnau am 6. November 1919,

zur Zeit in dieser Sache in gerichtlicher Untersuchungshaft,

wegen landesverräterischen Feindbegünstigung, Vorbereitung zum Hochverrat, Wehrkraftzersetzung

hat der Volksgerichtshof, 1. Senat, auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1943, an welcher teilgenommen haben

als Richter:

Präsident des Volksgerichtshofs Dr. Freisler, Vorsitzer Landgerichtsdirektor Stier, SS-Gruppenführer Breithaupt, SA-Gruppenführer Bunge, Staatssekretär und SA-Gruppenführer Köglmaier,

als Vertreter des Oberreichsanwalts:

Rechtsanwalt Weyersberg,

für Recht erkannt:

Die Angeklagten haben im Kriege in Flugblättern zur Sabotage der Rüstung und zum Sturz der nationalsozialistischen Lebensform unseres Volkes aufgerufen, defaitistische Gedanken propagiert und den Führer aufs gemeinste beschimpft und dadurch den Feind des Reiches begünstigt und unsere Wehrkraft zersetzt.

Sie werden deshalb mit dem

bestraft.

Ihre Bürgerehre haben sie für immer verwirkt.

Vollstreckung der Todesurteile Die Hauptverhandlung begann und endete am 22. Februar 1943. Ein Gnadengesuch der Eltern Scholl und des Bruders Werner Scholl für die Verurteilten wurde durch Justizminister Otto Thierack abgelehnt. Um 16 Uhr wurde den Verurteilten mitgeteilt, dass sie kurz nach 17 Uhr desselben Tages hingerichtet würden. Die damalige Vorschrift, dass die Ankündigung mit acht Stunden Vorlauf erfolgen soll, wurde ignoriert.

Die drei Verurteilten wurde im Strafgefängnis München-Stadelheim unter Aufsicht des Leiters der Vollstreckungsabteilung des Münchner Landgerichts Walter Roemer vom Scharfrichter Johann Reichhart mit der Guillotine enthauptet.

Der Verbleib der Guillotine, die Johann Reichart für diese und mehr als 1000 weitere Hinrichtungen in Stadelheim verwendete, war lange unklar. Im Jahr 2014 wurde bekannt, dass die Guillotine sich seit 40 Jahren im Depot des Bayerischen Nationalmuseums in München befand.Guillotine der Geschwister Scholl aufgetaucht Pressemitteilung des Bayerischen Rundfunks, 10. Januar 2014.

Reaktionen Allgemein Die harten Urteile, gegen die noch jungen Menschen stieß eher auf Ablehnung. Im Reichsjustizministerium wurde vermerkt: „Urteil und seine sofortige Vollstreckung [haben] bei der Münchener Bevölkerung eine wenig verständnisvolle Aufnahme gefunden.“

Reaktion der Münchener Studierenden Direkt nach ihrer Verhaftung äußerte Sophie Scholl die Hoffnung, ihr Tod werde zu einer Revolte in der Studentenschaft führen. Diese Erwartung erwies sich aber schon am Tage ihrer Hinrichtung als Illusion. Am Abend dieses Tages fand im Auditorium Maximum der Münchener Universität eine große Versammlung der Studierenden statt, an der etwa 3.000 Personen teilgenommen haben sollen. Über ihren Verlauf meldete der Rektor der Münchener Universität, SS-Oberführer Walther Wüst, dem Reichserziehungsministerium: „In dieser Kundgebung ... brachte die Münchener Studentenschaft in einer ungewöhnlich eindrucksvollen, ja geradezu ergreifenden Weise zunächst ihre Verachtung gegen diese Machenschaften jener vier Hochverräter, dann aber ihren entschlossenen Kampf- und Siegeswillen, ihre unerschütterliche Treue und Hingabebereitschaft für Führer und Volk zum Ausdruck“.Zitiert nach: Michael Grüttner: Studenten im Dritten Reich. Paderborn 1995, S. 470, ISBN 3-506-77492-1.

Diese Aussage wird im Kern bestätigt durch den Bericht einer damals anwesenden Studentin, die sich noch Jahre später vor allem an den triumphalen Auftritt des Hörsaaldieners Jakob Schmid erinnerte, der vier Tage vorher für die Verhaftung der Geschwister Scholl gesorgt hatte: „Die Kundgebung im Auditorium Maximum gehört zu den schauerlichsten Erinnerungen, die mir aus jenen Tagen geblieben sind. Hunderte von Studenten johlten und trampelten dem Denunzianten und Pedell der Uni Beifall, und dieser nahm ihn stehend und mit ausgestrecktem Arm entgegen“.Zitiert nach: Michael Grüttner: Studenten im Dritten Reich. Paderborn 1995, S. 470.

Bewertung Hockerts bemerkt, durch die Auswahl der Laienrichter sei die Unparteilichkeit des Richteramts mit Füßen getreten worden. Er urteilt, auch mit Blick auf den Einfluss von Gauleiter Giesler: „So kann schon von Beginn an nicht von Gewaltenteilung oder Unabhängigkeit der Justiz die Rede sein.“

Bezogen auf das Urteil kommt Hockerts zu der Einschätzung, dass nach der verloren Schlacht um Stalingrad kritische Äußerungen härter als in den Jahren zuvor bestraft werden sollten: „Nun war Freisler fest entschlossen, mit einem möglichst brutalen Urteil ein Exempel zu statuieren.“ Weiter betont Hockerts, dass die angewandten Paragraphen einen Strafrahmen besaßen und eine Todesstrafe nicht zwingend war. Besonders die Einstufung von Probsts Handeln als einen „besonders schweren Fall“ sieht er als „reine Willkür“ an.

Zweiter Weiße-Rose-Prozess Angeklagte mini|Der Gerichtssaal 253 im Münchener Justizpalast, in dem am 19. April 1943 der zweite Weiße-Rose-Prozess stattfand. Seit 2007 dient er dem Gedenken an die Weiße Rose und wird „Weiße-Rose-Saal“ genannt.

Beim zweiten Weiße-Rose-Prozess am 19. April 1943 in München waren insgesamt 14 Personen angeklagt (siehe Tabelle). Schriftlich angeklagt waren 11 Personen: drei aus dem inneren Kreis der Weißen Rose – Willi Graf, Alexander Schmorell und Kurt Huber – und acht aus dem Umfeld. Mündlich, ohne Kenntnis der Anklageschrift, wurden zu Beginn der Hauptverhandlung außerdem Traute Lafrenz, Gisela Schertling und Katharina Schüddekopf aus dem Umfeld angeklagt.

Vier der Angeklagten aus dem Umfeld zählten zur sogenannten Ulmer Abiturientengruppe: Hans Hirzel, Susanne Hirzel, Heinrich Guter und Franz J. Müller.

Vor der Hauptverhandlung Am 27. Februar 1943 übermittelte Julius Schaub im Auftrag von Adolf Hitler dem Reichsjustizminister die Weisung, Alexander Schmorell solle „wie die übrigen Täter abgeurteilt, aber vorläufig nicht hingerichtet werden“.

Die Richterbank war wie im ersten Prozess besetzt und wieder tagte der Volksgerichtshof auf Treiben von Gauleiter Giesler in München.

Die Berufsrichter im Verfahren waren Roland Freisler und Martin Stier. Als Laienrichter wurden SA- und SS-Funktionäre ausgewählt: SS-Gruppenführer Franz Breithaupt SA-Gruppenführer Hanns Bunge SA-Gruppenführer Max Köglmaier

Als Vertreter des Oberreichsanwalts nahm Adolf Bischoff am Prozess teil.

Hauptverhandlung und Urteile Die Hauptverhandlung fand am 19. April 1943 statt. Freisler trat aggressiv auf. Hubers Äußerungen zu seiner Verteidigung bezeichnete er als „politische Tiraden“ und verbat sich diese. Den mündlich Angeklagten wurden im Laufe der Sitzung Pflichtverteidiger bestellt, die sich im laufenden Prozess in die Akten einarbeiten mussten.