Das Verbot des überspitzten Formalismus (franz: formalisme excessif) ist ein Grundrecht in der Schweiz. Es handelt sich um einen Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensgarantien ( Abs. 1 BV), d. h. jenen Rechten, die jeder Person in Verfahren vor Gericht und Verwaltungsbehörden zustehen. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn Verfahrensnormen so streng angewandt werden, dass sie durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt sind. Das Bundesgericht erachtet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung.
Dogmatik Eine gewisse Formstrenge ist für das Funktionieren des Staates unabdingbar. Verfahrensrecht trägt dazu bei, Verfahren zu ordnen, verfassungsmässig auszugestalten und eine rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten, indem für alle grundsätzlich dieselben Regeln angewandt werden. Indessen ist Verfahrensrecht nie Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung des materiellen Rechts.Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, SGK-BV, 4. Auflage, 2023, Art. 29, Rn. 39.
Das Verbot des überspitzten Formalismus ist Ausfluss des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Es findet in allen staatlichen Verfahren Anwendung und bindet den Gesetzgeber genau so wie Verwaltung und Gerichte.BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11. Übermässige Formstrenge wird weniger aufgrund der Behandlung als des Resultats als ungerecht erachtet. Eine Beschwerde, die die formellen und materiellen Anforderungen erfüllt, aufgrund einer sachfremden Bagatelle abzulehnen, wäre nicht hinnehmbar.
Ein analoges Grundrecht entwickelte der liechtensteinische Staatsgerichtshof.
Kasuistik Überspitzter Formalismus liegt nach ständiger Rechtsprechung etwa vor, wenn eine Verfahrenspartei vergisst, unter eine korrekt eingebrachte Eingabe die Unterschrift zu setzen, und die Behörde deswegen die Eingabe ablehnt.BGE 149 IV 9 E. 7.2 S. 33; BGE 142 I 10 E. 2.4.3, S. 12; BGE 111 Ia 169 E. 4c S. 174; BGE 114 Ia 20 E. 2c S. 25. In einem solchen Fall kann es geboten sein, dass das Gericht nach Fristablauf eine kurze, darüber hinausgehende Nachfrist zur Verbesserung des Formfehlers (die fehlende Unterschrift) gewährt.BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 S. 305; BGE 142 I 10 E. 2.4.3. Die Behörde ist denn auch verpflichtet, den Verfasser einer Rechtsmittelschrift auf das Fehlen der Unterschrift aufmerksam zu machen.BGE 120 V 413 E. 5a S. 417. Sofern die Verspätung nicht dazu führt, dass die Arbeit der Justiz beeinträchtigt wird, muss das Gericht Nachsicht walten lassen.BGE 145 I 201 E. 4.2.2 S. 206. In diesem Fall erschien der Rechtsbeistand mit 17 Minuten Verspätung zur Hauptverhandlung über den Strafbefehl seines Mandanten. Aufgrund der Verspätung wandte das Gericht Abs. 4 StPO an, was zur schwerwiegenden Folge gehabt hätte, dass der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil geworden wäre. Ein Anspruch auf Nachfristensetzung besteht indessen nicht, wenn die Eingabe nicht ausreichend begründet ist und die Partei eine Begründung nachreichen möchte.BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247.
In einem weiteren Fall missbilligte das Bundesgericht die Anwendung von Abs. 1 ZPO durch das Obergericht Zürich. Dieses trat auf eine Beschwerde nicht ein, weil bei einem korrekt frankierten und adressierten Brief, bei dem sich die Briefmarke abgelöst hatte, der von der Post deswegen zurückgesendet worden und somit nicht per Post angekommen war, eine persönliche Übergabe nicht akzeptiert wurde.BGer, 5A_866/2022 Urteil vom 29. August 2023 E. 2.4.5.
Einzelnachweise
Kategorie:Grundrechte (Schweiz)